215.215.021
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 72 ausgegeben am 19. März 2022
Verordnung
vom 8. März 2022
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Elektro-, Elektronik- und Medientechnikgewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. März 2020 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Elektro-, Elektronik- und Medientechnikgewerbe, LGBl. 2020 Nr. 86, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6
Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2023.
Anhang 1 zur Beilage
Der bisherige Anhang 1 zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang 1
Lohn- und Protokollvereinbarung 2022 zum GAV für das Elektro-, Elektronik- und Medientechnikgewerbe
1. Lohnerhöhung
Die Vertragsparteien vereinbaren eine Erhöhung der Lohnsumme um 0.9 % per 1. April 2022 zur individuellen Verteilung.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
Elektro- und Elektronikgewerbe
Stundenlohn
Monatslohn
Elektromonteur/Elektroinstallateur FZ*
  
nach Abschluss mit FZ*
24.85 Franken
4'600.00 Franken
nach Abschluss mit FZ* und mindestens einem Jahr Branchenerfahrung in Liechtenstein oder der Schweiz
27.00 Franken
5'000.00 Franken
Montageelektriker FZ*
  
nach Abschluss mit FZ*
22.70 Franken
4'200.00 Franken
nach Abschluss mit FZ* und mindestens einem Jahr Branchenerfahrung in Liechtenstein oder der Schweiz
25.40 Franken
4'700.00 Franken
Telematiker FZ*
  
nach Abschluss mit FZ*
26.45 Franken
4'900.00 Franken
nach Abschluss mit FZ* und mindestens einem Jahr Branchenerfahrung in Liechtenstein oder der Schweiz
28.65 Franken
5'300.00 Franken
Arbeitnehmer ohne Berufsbildung in der Elektrobranche
  
ab 1. Berufsjahr
21.05 Franken
3'900.00 Franken
ab 4. Berufsjahr
21.60 Franken
4'000.00 Franken
ab vollendetem 25. Altersjahr
23.25 Franken
4'305.00 Franken
Medientechnikgewerbe
Stundenlohn
Monatslohn
Multimediaelektroniker
  
ab 1. Berufsjahr
25.95 Franken
4'800.00 Franken
ab 4. Berufsjahr
28.65 Franken
5'300.00 Franken
* Einem Abschluss mit FZ gleichgestellt ist eine Ausbildung mit Gleichwertigkeitsbestätigung ESTI.
Der Ferien- und Feiertagszuschlag ist im Stundenlohn nicht enthalten.
Berechnung Stundenlohn: Monatslohn x 12 / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit) x 1.123] / 12
3. Reduzierte Löhne
Bei einem nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmer kann ein um 10 % reduzierter Lohn vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung ist schriftlich abzufassen.
Als nicht voll leistungsfähig gelten Arbeitnehmer, die körperlich geschwächt und deshalb nicht voll leistungsfähig sind oder die nicht die entsprechende Arbeitsleistung erbringen, weil sie branchenfremd sind (ohne Baustellenerfahrung) oder weil sie ihre berufliche Ausbildung im Ausland absolviert haben (keine ESTI-Gleichwertigkeitsbestätigung) und mit den hiesigen Berufs- und Branchenerfordernissen zu wenig vertraut sind.
Nach einer Anstellungszeit von 12 Monaten sind die Faktoren betreffend Leistungsfähigkeit zu überprüfen und allfällige Vertragsanpassungen vorzunehmen.
4. Praktikum und Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn).
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
5. Löhne nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung
(…)
Sofern der Lehrvertrag nicht verlängert wird, können der Arbeitgeber und der Lehrling einen Praktikumsvertrag ausfertigen. Das Praktikum dient als Lehrzeit und Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung. Die Höhe des Praktikumslohnes bis zur Lehrabschlussprüfung ist identisch mit dem zuletzt ausbezahlten Betrag des Lehrlingslohnes.
6. 13. Monatslohn
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn (8.3 % des Jahresbruttolohnes). Beträgt die Beschäftigungsdauer weniger als ein Jahr, besteht der Anspruch pro rata temporis. Der Jahresbruttolohn setzt sich zusammen aus dem Grundlohn und eventuellen Zulagen für Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
7. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 43 Stunden.
8. Ferien
(…) Ab dem Monat des 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 5 Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.6 %) bezahlte Ferien.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2022 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef