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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 73 ausgegeben am 19. März 2022
Verordnung
vom 8. März 2022
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. März 2019 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe, LGBl. 2019 Nr. 71, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6
Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2023.
Art. 29 Ziff. 2 der Beilage
2. Die Mindestlöhne und allfällige Lohnanpassungen werden (...) in der entsprechenden Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 1) (...) festgelegt. (...)
Art. 30 Ziff. 1 der Beilage
1. Die Höhe der Gratifikation wird (...) in der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 1) geregelt.
Art. 31 der Beilage
Auslagenersatz
1. Bei auswärtiger Arbeit, ab einer Distanz von 30 km vom gewöhnlichen Arbeitsort, wird eine Mittagsentschädigung ausgerichtet. Sorgt der Arbeitgeber für eine ausreichende warme Verpflegung, entfällt die Entschädigung. Die Entschädigung wird in der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 1) geregelt.
2. Benutzen Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung. Die Entschädigung wird in der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 1) geregelt.
Art. 48 der Beilage
Arbeitszeit und Pausenregelung
1. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ist Gegenstand der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 1).
(...)
Art. 53 der Beilage
Ferienanspruch
(...) Über das zwingende Recht hinausgehende Ferienansprüche sind Gegenstand der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 1).
Anhang 1 zur Beilage
Der bisherige Anhang 1 zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang 1
Lohn- und Protokollvereinbarung 2022 zum GAV für das Metallgewerbe
1. Lohnerhöhung
Die Vertragsparteien vereinbaren eine generelle Lohnerhöhung von 50.00 Franken per 1. April 2022.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
Monatslohn
ab 1. Berufsjahr
ab 3. Berufsjahr
Vorarbeiter/in
4'461.90 Franken
4'833.70 Franken
Facharbeiter/in
4'276.00 Franken
4'461.90 Franken
Angelernte/r
3'904.15 Franken
4'090.05 Franken
Hilfsarbeiter/in *
3'532.35 Franken
3'718.25 Franken
Stundenlohn
ab 1. Berufsjahr
ab 3. Berufsjahr
Vorarbeiter/in
24.10 Franken
26.10 Franken
Facharbeiter/in
23.10 Franken
24.10 Franken
Angelernte/r
21.10 Franken
22.10 Franken
Hilfsarbeiter/in *
19.10 Franken
20.10 Franken
* Hilfsarbeiter/in gilt ab 4. Berufsjahr als Angelernte/r.
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit) x 1.123] / 12
3. Reduzierte Löhne (Berufsqualifikation)
Bei einem nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmer kann ein reduzierter Lohn als Mindestlohn vereinbart werden, wobei eine solche Vereinbarung schriftlich abzufassen ist. Der reduzierte Lohn darf maximal 10 % unter dem Mindestlohn liegen und muss auf zwölf Monate befristet sein.
Als nicht voll leistungsfähig gelten Arbeitnehmer, die nicht die entsprechende Arbeitsleistung erbringen, weil sie körperlich geschwächt oder branchenfremd (ohne Baustellenerfahrung) sind.
4. Praktikum und Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde.
Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
5. Löhne nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung
(…)
Sofern der Lehrvertrag nicht verlängert wird, können der Arbeitgeber und der Lehrling einen Praktikumsvertrag ausfertigen. Das Praktikum dient als Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung.
Der Praktikumslohn bis zur Lehrabschlussprüfung entspricht dem Lehrlingslohn des letzten Lehrjahres zuzüglich 20 %.
6. Gratifikation
Die Gratifikation beträgt im 1. Dienstjahr einen halben Monatslohn (4.15 %); Bedingung für den Anspruch ist eine Mindestdauer der Arbeitsleistung von sechs Monaten. Ab dem 2. Dienstjahr beim gleichen Arbeitgeber beträgt die Gratifikation einen ganzen Monatslohn (8.3 %).
Bei Nichteinhaltung des Vertrages durch den Arbeitnehmer kann die Gratifikation gekürzt werden. Als vertragswidriges Verhalten gilt namentlich:
- verspäteter Stellenantritt;
- vorzeitige Auflösung eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer;
- unbewilligte Verlängerung der Ferien;
- ungenügende Leistung gemäss den Anstellungsbedingungen (der Arbeitnehmer wird schriftlich abgemahnt).
Ein vorgenanntes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers kann folgende Kürzung der Gratifikation zur Folge haben, wobei bei mehreren Verstössen die Tage zusammengezählt werden können; es dürfen jedoch nur Arbeitstage berücksichtigt werden.
Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeitsstelle:
- mehr als 3 Tage 5 %
- mehr als 6 Tage 10 %
- mehr als 10 Tage 20 %
- mehr als 15 Tage 30 %
- mehr als 20 Tage 50 %
- mehr als 30 Tage 100 %
7. Auslagenersatz
a) Mittagsentschädigung
Bei auswärtiger Arbeit, ab einer Distanz von 30 km vom gewöhnlichen Arbeitsort, wird eine Mittagsentschädigung ausgerichtet. Die Entschädigung beträgt 17.00 Franken. Sorgt der Arbeitgeber für eine ausreichende warme Verpflegung, entfällt die Entschädigung.
b) Kilometerentschädigung
Benutzen Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens 60 Rappen pro Kilometer. Mit Motorrad beträgt die Entschädigung 35 Rappen.
8. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 43 Stunden.
9. Ferien
(…) Ab dem Monat des 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 23 bezahlte Ferientage (Zuschlag für Stundenlohn 9.7 %) pro Jahr.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2022 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef