215.215.025
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 74 ausgegeben am 19. März 2022
Verordnung
vom 8. März 2022
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Detailhandelsgewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. März 2019 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Detailhandelsgewerbe, LGBl. 2019 Nr. 67, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6
Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2023.
Anhang 1 zur Beilage
Der bisherige Anhang 1 zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang 1
Lohn- und Protokollvereinbarung 2022 zum GAV für das Detailhandelsgewerbe
(…)
2. Mindestlöhne
Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
Kategorie
Stundenlohn
Monatslohn
4-jährige Berufsausbildung FZ,
ab 3. Dienstjahr
21.75 Franken
4'100.00 Franken
4-jährige Berufsausbildung FZ,
im 1. und 2. Dienstjahr
21.20 Franken
4'000.00 Franken
3-jährige Berufsausbildung FZ,
ab 3. Dienstjahr
20.65 Franken
3'900.00 Franken
3-jährige Berufsausbildung FZ,
im 1. und 2. Dienstjahr
20.15 Franken
3'800.00 Franken
2-jährige Berufsausbildung BA,
ab 3. Dienstjahr
19.10 Franken
3'600.00 Franken
2-jährige Berufsausbildung BA,
im 1. und 2. Dienstjahr
18.55 Franken
3'500.00 Franken
Un- und Angelernte,
ab 3. Dienstjahr
18.55 Franken
3'500.00 Franken
Un- und Angelernte,
im 1. und 2. Dienstjahr
17.75 Franken
3'350.00 Franken
Berechnung Stundenlohn: Monatslohn x 12 / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit) x 1.123] / 12
Die angeführten Stundensätze sind Basisstundensätze, d. h. der Ferienanspruch von 8.3 % sowie der Feiertagsanspruch von 4.0 % sind darin nicht enthalten.
3. Praktikum, Nebenjob und Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn).
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
(…)
6. Brutto-Sollarbeitszeit
Die Brutto-Sollarbeitszeit beträgt 44 Stunden pro Woche.
7. Ferienanspruch
(…) Ab dem Monat seines 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 5 Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) bezahlte Ferien.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2022 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef