vom 8. März 2022
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Detailhandelsgewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 12. März 2019 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Detailhandelsgewerbe, LGBl. 2019 Nr. 67, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1
Lohn- und Protokollvereinbarung 2022 zum GAV für das Detailhandelsgewerbe
(…)
2. Mindestlöhne
Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
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Kategorie
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Stundenlohn
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Monatslohn
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4-jährige Berufsausbildung FZ, ab 3. Dienstjahr
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21.75 Franken
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4'100.00 Franken
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4-jährige Berufsausbildung FZ, im 1. und 2. Dienstjahr
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21.20 Franken
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4'000.00 Franken
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3-jährige Berufsausbildung FZ, ab 3. Dienstjahr
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20.65 Franken
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3'900.00 Franken
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3-jährige Berufsausbildung FZ, im 1. und 2. Dienstjahr
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20.15 Franken
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3'800.00 Franken
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2-jährige Berufsausbildung BA, ab 3. Dienstjahr
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19.10 Franken
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3'600.00 Franken
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2-jährige Berufsausbildung BA, im 1. und 2. Dienstjahr
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18.55 Franken
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3'500.00 Franken
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Un- und Angelernte, ab 3. Dienstjahr
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18.55 Franken
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3'500.00 Franken
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Un- und Angelernte, im 1. und 2. Dienstjahr
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17.75 Franken
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3'350.00 Franken
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Berechnung Stundenlohn: Monatslohn x 12 / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit) x 1.123] / 12
Die angeführten Stundensätze sind Basisstundensätze, d. h. der Ferienanspruch von 8.3 % sowie der Feiertagsanspruch von 4.0 % sind darin nicht enthalten.
3. Praktikum, Nebenjob und Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn).
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
(…)
6. Brutto-Sollarbeitszeit
Die Brutto-Sollarbeitszeit beträgt 44 Stunden pro Woche.
7. Ferienanspruch
(…) Ab dem Monat seines 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 5 Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) bezahlte Ferien.
(…)
Diese Verordnung tritt am 31. März 2022 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef