215.215.029
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 77 ausgegeben am 19. März 2022
Verordnung
vom 8. März 2022
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Raumausstatter- und Bodenlegergewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. März 2020 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Raumausstatter- und Bodenlegergewerbe, LGBl. 2020 Nr. 90, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6
Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024.
Art. 31 Ziff. 1 der Beilage
1. Bei auswärtiger Arbeit, ab einer Distanz von 30 km vom gewöhnlichen Arbeitsort, wird eine Mittagsentschädigung ausgerichtet. Die Entschädigung beträgt CHF 17.00. Sorgt der Arbeitgeber für eine ausreichende warme Verpflegung, entfällt die Entschädigung.
Anhang zur Beilage
Der bisherige Anhang zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang
Lohn- und Protokollvereinbarung 2022 und 2023 zum GAV für das Raumausstatter- und Bodenlegergewerbe
1. Lohnerhöhungen
Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Lohnerhöhungen
a) Erhöhung der Lohnsumme um 0.5 % per 1. April 2022 zur individuellen Verteilung.
b) Erhöhung der Lohnsumme um 0.5 % per 1. April 2023 zur individuellen Verteilung.
2. Mindestlöhne
(...) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
a) Raumausstatter/in
Einstufung
Stundenlohn
Monatslohn
Raumausstatter/in FZ bis 5. Berufsjahr
CHF 22.70
CHF 4'200
Raumausstatter/in FZ ab 6. Berufsjahr
CHF 27.00
CHF 5'000
Raumausstatter/in (angelernt) bis
5. Berufsjahr
CHF 21.05
CHF 3'900
Raumausstatter/in (angelernt) ab
6. Berufsjahr
CHF 23.25
CHF 4'300
Hilfsarbeiter/in (max. 5 Berufsjahre)
CHF 20.00
CHF 3'700
Wohntextilgestalter/in FZ (Näher/in) bis 5. Berufsjahr
CHF 21.05
CHF 3'900
Wohntextilgestalter/in FZ (Näher/in) ab 6. Berufsjahr
CHF 24.30
CHF 4'500
Wohntextilgestalter/in (angelernte/r
Näher/in) bis 5. Berufsjahr
CHF 20.00
CHF 3'700
Wohntextilgestalter/in (angelernte/r
Näher/in) ab 6. Berufsjahr
CHF 22.15
CHF 4'100
b) Bodenleger/in
Einstufung
Stundenlohn
Monatslohn
Bodenleger/in FZ bis 5. Berufsjahr
CHF 23.25
CHF 4'300
Bodenleger/in FZ ab 6. Berufsjahr
CHF 27.00
CHF 5'000
Bodenleger/in angelernt bis 5. Berufsjahr
CHF 21.05
CHF 3'900
Bodenleger/in angelernt ab 6. Berufsjahr
CHF 23.25
CHF 4'300
Hilfsarbeiter/in (max. 5 Berufsjahre)
CHF 20.00
CHF 3'700
Berechnung Stundenlohn: Monatslohn x 12 / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit) x 1.123] / 12
3. Praktikum und Ferienjob
(…)
c) Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber CHF 14.00 pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / mindestens CHF 14.00 Stundenlohn).
d) Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens CHF 18.00 pro Stunde.
4. 13. Monatslohn
a) Der 13. Monatslohn beträgt 8,3 % des bezogenen Jahresbruttolohnes. Der Jahresbruttolohn setzt sich aus dem Grundlohn zuzüglich Feriengeld und Feiertagsentschädigung zusammen. Der Anspruch auf den 13. Monatslohn besteht nach bestandener Probezeit rückwirkend ab Beginn des Arbeitsverhältnisses. Wenn die Arbeitsbeschäftigungsdauer weniger als ein Jahr beträgt, besteht Anspruch auf pro rata temporis.
b) Bei Nichteinhaltung des Vertrages durch den Arbeitnehmer kann der Anspruch auf den 13. Monatslohn gekürzt werden. Als vertragswidriges Verhalten gilt namentlich:
- verspäteter Stellenantritt;
- vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer;
- unbewilligte Verlängerung der Ferien.
c) Ein vorgenanntes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers kann die Kürzung des 13. Monatslohnes zur Folge haben, wobei bei mehreren Verstössen die Tage zusammengezählt werden können; es dürfen jedoch nur Arbeitstage berücksichtigt werden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeitsstelle beträgt die Kürzung:
- bei mehr als 3 Tagen: 5 %;
- bei mehr als 6 Tagen: 10 %;
- bei mehr als 10 Tagen: 20 %;
- bei mehr als 15 Tagen: 30 %;
- bei mehr als 20 Tagen: 50 %;
- bei mehr als 30 Tagen: 100 %.
d) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer jeweils sofort schriftlich über die Kürzung des 13. Monatslohnes zu informieren.
(…)
6. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 43 Stunden.
7. Ferien
(…) Der Zuschlag für Arbeitnehmer im Stundenlohn beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen (20 Ferientage) 8.3 %. Ab dem Monat des 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 5 Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) bezahlte Ferien.
(…)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2022 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef