946.224.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 85 ausgegeben am 30. März 2022
Verordnung
vom 30. März 2022
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse (GASP) 2022/395 vom 9. März 2022 und (GASP) 2022/430 vom 15. März 2022 des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, LGBl. 2022 Nr. 45, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Bst. q bis s
In dieser Verordnung bedeuten:
q) Rating: ein Bonitätsurteil in Bezug auf ein Unternehmen, einen Schuldtitel oder eine finanzielle Verbindlichkeit, eine Schuldverschreibung, eine Vorzugsaktie oder ein anderes Finanzinstrument oder einen Emittenten derartiger Schuldtitel, finanzieller Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien oder anderer Finanzinstrumente, das anhand eines festgelegten und etablierten Einstufungsverfahrens für Ratingkategorien abgegeben wird;
r) Ratingtätigkeiten: die Analyse von Daten und Informationen und die Bewertung, Genehmigung, Abgabe und Überprüfung von Ratings;
s) Energiesektor: ein Sektor, der die folgenden Tätigkeiten umfasst, mit Ausnahme ziviler Tätigkeiten im Nuklearbereich:
1. die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung;
2. die Herstellung oder die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas; oder
3. den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit.
Art. 6 Abs. 1 Bst. b sowie Abs. 3 und 4
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 1:
b) nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
4) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 7 Abs. 3 bis 5
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Abs. 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass:
a) eine Tätigkeit zugunsten eines militärischen Endempfängers, einer militärischen Endverwendung oder für die Luft- oder Raumfahrtindustrie erfolgen soll; oder
b) eine Tätigkeit für den Energiesektor bestimmt ist, es sei denn, die Tätigkeit ist nach Art. 12 Abs. 3 bis 5 erlaubt.
4) Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Art. 3 GKV gilt auch bei Ausnahmen nach Abs. 1 und 2.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 10a
Güter und Technologien der Seeschifffahrt
1) Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien für die Seeschifffahrt nach Anhang 17:
a) nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten;
b) nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Abs. 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien:
a) nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten;
b) nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
3) Die Verbote nach Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a sowie die Bewilligungspflichten nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b gelten nicht für den Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, den Transport und die Durchfuhr der Güter und Technologien nach Abs. 1 und die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 Bst. a und dem Verbot der Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter und Technologien nach Abs. 1 oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
6) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b sowie um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 12
Güter für den Energiesektor
1) Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern für den Energiesektor nach Anhang 5 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern oder die Erbringung von technischer Hilfe oder die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern, die erforderlich sind für:
a) die Beförderung von fossilen Brennstoffen, insbesondere Kohle, Erdöl und Erdgas, aus oder durch die Russische Föderation in den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz; oder
b) die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird.
4) Die Verbote nach Abs. 2 gelten nicht für Versicherungen und Rückversicherungen zugunsten eines nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen Unternehmens in Bezug auf dessen Tätigkeiten ausserhalb des russischen Energiesektors.
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen, falls:
a) dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz sicherzustellen; oder
b) die Güter oder Dienstleistungen für die ausschliessliche Nutzung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen Organisation befinden.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 5 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 13
Aufgehoben
Art. 15a
Eisen- und Stahlerzeugnisse
1) Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen nach Anhang 18 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
2) Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 ist verboten.
Art. 15b
Luxusgüter
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Luxusgütern nach Anhang 19 an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Güter, die:
a) für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich sind; oder
b) für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Bst. a genannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind.
Art. 16 Abs. 3 bis 7
3) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist:
a) zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Landes erhalten; oder
b) zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen Liechtensteins oder der Schweiz.
4) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 2 bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen.
5) Die Regierung kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Erfüllung bestehender Verträge;
c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
d) Erfüllung amtlicher Tätigkeiten von russischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen;
e) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
f) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
g) Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; oder
h) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
6) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 50 bis 52 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 24. August 2022 zu beenden, die mit diesen Organisationen vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden.
7) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 bis 6 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 18 Abs. 2 Bst. b
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:
b) die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken pro Projekt, das den in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommt;
Art. 21 Abs. 1 und 2 Bst. a
1) Die Entgegennahme von Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen oder von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, des Unternehmens oder der Organisation pro Bank 100 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken übersteigt.
2) Das Verbot gilt nicht für:
a) Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz verfügen;
Art. 23 Abs. 2
2) Dieses Verbot gilt nicht für Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz verfügen.
Art. 24 Abs. 2
2) Dieses Verbot gilt nicht für Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz verfügen.
Art. 25
Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation
1) Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Vermögenswerten der Zentralbank der Russischen Föderation sind verboten; dies schliesst Transaktionen mit Banken, Unternehmen und Organisationen ein, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln, wie der Russian National Wealth Fund (russischer Staatsfonds).
2) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, soweit:
a) die Transaktionen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 4. Mai 2022 zu beenden, die mit den entsprechenden Banken, Unternehmen oder Organisationen vor dem 4. März 2022 abgeschlossen wurden; oder
b) dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität Liechtensteins unbedingt erforderlich ist.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 25a
Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen
1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
a) Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation nach Anhang 16;
b) Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, die von Banken oder Unternehmen nach Bst. a zu über 50 % beherrscht werden;
c) Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a oder b handeln.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:
a) Transkationen, die unbedingt erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von fossilen Brennstoffen, insbesondere Kohle, Erdöl und Erdgas, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in einen EWRA-Vertragsstaat oder in die Schweiz;
b) Transaktionen im Zusammenhang mit Energieprojekten ausserhalb der Russischen Föderation, in denen Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 16 Minderheitsgesellschafter sind;
c) Transaktionen, die getätigt werden:
1. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Landes erhalten; oder
2. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen Liechtensteins oder der Schweiz.
3) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 29a
Verbote im Zusammenhang mit Ratingdiensten
1) Die Erbringung von Ratingdiensten und die Gewährung des Zugangs zu Abonnementsdiensten im Zusammenhang mit Ratingdiensten für russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen, Banken, Unternehmen oder Organisationen sind verboten.
2) Die Verbote nach Abs. 1 gelten nicht für Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz verfügen.
Art. 29b
Verbote im Zusammenhang mit Beteiligungen an Unternehmen im Energiesektor der Russischen Föderation
1) Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Beteiligungen an Unternehmen im Energiesektor der Russischen Föderation sind verboten:
a) der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig sind;
b) die Bereitstellung von oder die Beteiligung an Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig sind;
c) die Gründung von Joint-Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig sind;
d) die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Bst. a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
2) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten:
a) notwendig sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz sicherzustellen oder fossile Brennstoffe, insbesondere Kohle, Erdöl und Erdgas, aus oder durch die Russische Föderation in die EWRA-Vertragsstaaten oder in die Schweiz zu befördern; oder
b) ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig ist und die sich im Eigentum eines bzw. einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 33 Bst. a
Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 16. September 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 15. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
a) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen 2 und 8 bis 16;
Art. 34 Abs. 1
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 3 bis 7, 10 bis 29b, 31 und 33. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
Art. 37 Abs. 5 bis 8
5) Art. 10 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 28. März 2022 erfüllt sind.
6) Art. 25a Abs. 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 30. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 15. Mai 2022 erfüllt sind.
7) Art. 12 Abs. 1 und 2 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 30. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. September 2022 erfüllt sind.
8) Art. 15a Abs. 1 und 2 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 30. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Juni 2022 erfüllt sind.
Anhang 2
Der bisherige Anhang 2 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 2
(Art. 33 Bst. a und 37 Abs. 4)
Endempfänger nach Art. 37 Abs. 4
A. Natürliche Personen
1.
Lev Anatolyevich Yershov (Ershov)
2.
Sergey IONOV
3.
Vladislav Vladimirovich Fedorenko
B. Unternehmen und Organisationen
1.
JSC Sirius
2.
OJSC Stankoinstrument
3.
OAO JSC Chemcomposite
4.
JSC Kalashnikov
5.
JSC Tula Arms Plant
6.
NPK Technologii Maschinostrojenija
7.
OAO Wysokototschnye Kompleksi
8.
OAO Almaz Antey
9.
OAO NPO Bazalt
10.
Admiralty Shipyard JSC
11.
Aleksandrov Scientific Research Technological Institute NITI
12.
Argut OOO
13.
Communication center of the Ministry of Defense
14.
Federal Research Center Boreskov Institute of Catalysis
15.
Federal State Budgetary Enterprise of the Administration of the President of Russia
16.
Federal State Budgetary Enterprise Special Flight Unit Rossiya of the Administration of the President of Russia
17.
Federal State Unitary Enterprise Dukhov Automatics Research Institute (VNIIA)
18.
Foreign Intelligence Service (SVR)
19.
Forensic Center of Nizhniy Novgorod Region Main Directorate of the Ministry of Interior Affairs
20.
International Center for Quantum Optics and Quantum Technologies (the Russian Quantum Center)
21.
Irkut Corporation
22.
Irkut Research and Production Corporation Public Joint Stock Company
23.
Joint Stock Company Scientific Research Institute of Computing Machinery
24.
JSC Central Research Institute of Machine Building (JSC TsNIIMash)
25.
JSC Kazan Helicopter Plant Repair Service
26.
JSC Shipyard Zaliv (Zaliv Shipbuilding yard)
27.
JSC Rocket and Space Centre - Progress
28.
Kamensk-Uralsky Metallurgical Works J.S. Co.
29.
Kazan Helicopter Plant PJSC
30.
Komsomolsk-na-Amur Aviation Production Organization (KNAAPO)
31.
Ministry of Defence RF
32.
Moscow Institute of Physics and Technology
33.
NPO High Precision Systems JSC
34.
NPO Splav JSC
35.
OPK Oboronprom
36.
PJSC Beriev Aircraft Company
37.
PJSC Irkut Corporation
38.
PJSC Kazan Helicopters
39.
POLYUS Research Institute of M.F. Stelmakh Joint Stock Company
40.
Promtech-Dubna, JSC
41.
Public Joint Stock Company United Aircraft Corporation
42.
Radiotechnical and Information Systems (RTI) Concern
43.
Rapart Services LLC Rosoboronexport OJSC (ROE)
44.
Rostec (Russian Technologies State Corporation)
45.
Rostekh - Azimuth
46.
Russian Aircraft Corporation MiG
47.
Russian Helicopters JSC
48.
SP KVANT (Sovmestnoe Predpriyatie Kvantovye Tekhnologii)
49.
Sukhoi Aviation JSC
50.
Sukhoi Civil Aircraft
51.
Tactical Missiles Corporation JSC
52.
Tupolev JSC
53.
UEC-Saturn
54.
United Aircraft Corporation
55.
JSC Aero Kompozit
56.
United Engine Corporation
57.
UEC-Aviadvigatel JSC
58.
United Instrument Manufacturing Corporation
59.
United Shipbuilding Corporation
60.
JSC PO Sevmash
61.
Krasnoye Sormovo Shipyard
62.
Severnaya Shipyard
63.
Shipyard Yantar
64.
UralVagonZavod
65.
Amur Shipbuilding Factory PJSC
66.
AO Center of Shipbuilding and Ship Repairing JSC
67.
AO Kronshtadt
68.
Avant Space LLC
69.
Baikal Electronics
70.
Center for Technological Competencies in Radiophtonics
71.
Central Research and Development Institute Tsiklon
72.
Crocus Nano Electronics
73.
Dalzavod Ship-Repair Center
74.
Elara
75.
Electronic Computing and Information Systems
76.
ELPROM
77.
Engineering Center Ltd.
78.
Forss Technology Ltd.
79.
Integral SPB
80.
JSC Element
81.
JSC Pella-Mash
82.
JSC Shipyard Vympel
83.
Kranark LLC
84.
LLC Center
85.
MCST Lebedev
86.
Miass Machine-Building Factory
87.
Microelectronic Research and Development Center Novosibirsk
88.
MPI VOLNA
89.
N. A. Dollezhal Order of Lenin Research and Design Institute of Power Engineering
90.
Nerpa Shipyard
91.
NM-Tekh
92.
Novorossiysk Shipyard JSC
93.
NPO Electronic Systems
94.
NPP Istok
95.
NTC Metrotek
96.
OAO GosNIIkhimanalit
97.
OAO Svetlovskoye Predpriyatiye Era
98.
OJSC TSRY
99.
OOO Elkomtekh (Elkomtex)
100.
OOO Planar
101.
OOO Sertal
102.
Photon Pro LLC
103.
PJSC Zvezda
104.
Production Association Strela
105.
Radioavtomatika
106.
Research Center Module
107.
Robin Trade Limited
108.
R. Ye. Alekseyev Central Design Bureau for Hydrofoil Ships
109.
Rubin Sever Design Bureau
110.
Russian Space Systems
111.
Rybinsk Shipyard Engineering
112.
Scientific Research Institute of Applied Chemistry
113.
Scientific-Research Institute of Electronics
114.
Scientific Research Institute of Hypersonic Systems
115.
Scientific Research Institute NII Submikron
116.
Serniya Engineering
117.
Severnaya Verf Shipbuilding Factory
118.
Ship Maintenance Center Zvezdochka
119.
State Governmental Scientific Testing Area of Aircraft Systems (GkNIPAS)
120.
State Machine Building Design Bureau Raduga Bereznya
121.
State Scientific Center AO GNTs RF-FEI A.I. Leypunskiy Physico-Energy Institute
122.
State Scientific Research Institute of Machine Building Bakhirev (GosNIImash)
123.
Tomsk Microwave and Photonic Integrated Circuits and Modules Collective Design Center
124.
UAB Pella-Fjord
125.
United Shipbuilding Corporation JSC "35th Shipyard"
126.
United Shipbuilding Corporation JSC "Astrakhan Shipyard"
127.
United Shipbuilding Corporation JSC "Aysberg Central Design Bureau"
128.
United Shipbuilding Corporation JSC "Baltic Shipbuilding Factory"
129.
United Shipbuilding Corporation JSC "Krasnoye Sormovo Plant OJSC"
130.
United Shipbuilding Corporation JSC SC "Zvyozdochka"
131.
United Shipbuilding Corporation "Pribaltic Shipbuilding Factory Yantar"
132.
United Shipbuilding Corporation "Scientific Research Design Technological Bureau Onega"
133.
United Shipbuilding Corporation "Sredne-Nevsky Shipyard"
134.
Ural Scientific Research Institute for Composite Materials
135.
Urals Project Design Bureau Detal
136.
Vega Pilot Plant
137.
Vertikal LLC
138.
VTK Ltd
139.
Yaroslavl Shipbuilding Factory
140.
ZAO Elmiks-VS
141.
ZAO Sparta
142.
ZAO Svyaz Inzhiniring
Anhang 5 Titel
Güter für den Energiesektor
Anhänge 16 bis 19
Es werden nachfolgende Anhänge hinzugefügt:
Anhang 16
(Art. 25a Abs. 1 Bst. a)
Banken und andere Organisationen,
die Transaktionsverboten unterliegen
1.
OPK Oboronprom
2.
United Aircraft Corporation
3.
Uralvagonzavod
4.
Rosneft
5.
Transneft
6.
Gazprom Neft
7.
Almaz-Antey
8.
Kamaz
9.
Rostec (Russian Technologies State Corporation)
10.
JSC PO Sevmash
11.
Sovcomflot
12.
United Shipbuilding Corporation
Anhang 17
(Art. 10a Abs. 1)
Güter und Technologien der Seeschifffahrt
Kategorie VI - Meeres- und Schiffstechnik
X.A.VI.01 Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör:
a) Navigationsausrüstung:
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex 8526
Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung
ex 8529
Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8524 bis 8528 bestimmt erkennbar
ex 9014
Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte (einschliesslich Teile und Zubehör)
b) Funkausrüstung:
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex 8517
Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz (LAN) oder ein Weitverkehrsnetz (WAN)), andere als solche der Nrn. 8443, 8525, 8527 oder 8528 (einschliesslich Teile)
Anhang 18
(Art. 15a Abs. 1)
Eisen- und Stahlerzeugnisse
Zolltarifnummer
Bezeichnung
7208
Flachgewallte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warm gewalzt, weder plattiert noch überzogen
7209
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kalt gewalzt, weder plattiert noch überzogen
7210
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen Bleche mit metallischem Überzug
7211
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen
7212
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen
7213
Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7214
Stabeisen und Stabstahl, nicht legiert, nur geschmiedet, warm gewalzt, warm stranggepresst oder warm gezogen, auch nach dem Walzen verwunden
7215
Anderes Stabeisen und anderer Stabstahl, nicht legiert
7216 10
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 21
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 22
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 31
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 32
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 33
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 40
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 50
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 99
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7217
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7219
Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
7220
Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
7221
7222
Walzdraht aus rostfreiem Stahl
Stäbe, Stangen und Profile, aus rostfreiem Stahl
7225 19
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
7225 30
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
7225 40
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
7225 50
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
7225 91
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
7225 92
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
7225 99
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
7226 19
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
7226 20
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
7226 92
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
7226 99
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
7227
Walzdraht aus anderem legierten Stahl
7228 10
Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
7228 20
Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
7228 30
Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
7228 50
Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
7228 60
Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
7228 70
Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
7228 80
Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
7301 10
Spundwandeisen
7302 10
Schienen
7302 40
Laschen und Unterlagsplatten
7304
Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl
7305
Andere Rohre (z. B. geschweisst oder genietet), mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl
7306
Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweisst, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergefügten Rändern), aus Eisen oder Stahl
Anhang 19
(Art. 15b Abs. 1)
Luxusgüter
Sofern in diesem Anhang nichts anderes angegeben ist, gilt das Verbot nach Art. 15b für Luxusgüter mit einem Stückpreis von über 300 Franken.
1. Pferde
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
0101 21
reinrassige Zuchttiere
 
0101 29
andere
2. Kaviar und Kaviarersatz
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
1604 31
Kaviar
 
1604 32
Kaviarersatz
3. Trüffel und Zubereitungen daraus
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
0709 56 00
Trüffel
ex
0710 80 90
andere
ex
0711 59 00
andere
ex
0712 39 00
andere
ex
2001 90 98
andere
 
2003 90 10
Trüffel
ex
2103 90 90
andere
ex
2104 10 00
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen, zubereitet
ex
2106 90
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
4. Weine (einschliesslich Schaumweine), Biere, Branntweine und andere alkoholhaltige Getränke
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
2203 00
Bier aus Malz
 
2204 10
Schaumwein
 
2204 21
anderer Wein, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l
 
2204 29
Anderer Wein
 
2205
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert
 
2206 00
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen von gegorenen Getränken sowie Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
2207 10
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol. oder mehr
ex
2208
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol.; Branntwein, Likör und andere Spirituosen
5. Zigarren und Zigarillos
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
2402 10
Zigarren (einschliesslich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend
ex
2402 90
andere
6. Parfüms, Toilettenwasser und Kosmetikartikel, einschliesslich Schönheits- und Schminkprodukten
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
3303
Parfüm und Toilettenwasser
 
3304
Schönheitsmittel Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege
 
3305
Zubereitungen für die Haarpflege
 
3307
Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften
 
6704
Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und ähnliche Waren, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen
7. Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
4201
Sattlerwaren für alle Tiere (einschliesslich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und ähnliche Waren), aus Stoffen aller Art
 
4202
Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen
 
4205 00
andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder
 
9605
Reisezusammenstellungen (Necessaires) von Waren zur Körperpflege, zum Nähen oder zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidungen
8. Mäntel oder andere Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material)
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
4203
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder
 
4303
Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelzfellen
 
6101
Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6103
 
6102
Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6104
 
6103
Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben
 
6104
Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen
 
6105
Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben
 
6106
Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen
 
6107
Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben
 
6108
Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen
 
6109
T-Shirts und Unterleibchen (Unterhemden), gewirkt oder gestrickt
 
6110
Pullover, Westen (Cardigans), Gilets und ähnliche Waren, einschliesslich Unterziehpullis, gewirkt oder gestrickt
 
6111
Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt, für Kleinkinder
 
6112
Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen, gewirkt oder gestrickt
 
6113
Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten Stoffen der Nrn. 5903, 5906 oder 5907
 
6114
Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt
 
6115
Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschliesslich Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z.B. Krampfadernstrümpfe), gewirkt oder gestrickt
 
6116
Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe, gewirkt oder gestrickt
 
6117
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt
 
6201
Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6203
 
6202
Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6204
 
6203
Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Männer oder Knaben
 
6204
Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder
 
6205
Hemden für Männer oder Knaben
 
6206
Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen
 
6207
Unterleibchen, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben
 
6208
Unterleibchen und Unterhemden, Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen
 
6209
Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder
 
6210
Bekleidung aus Erzeugnissen der Nrn. 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907
 
6211
Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen; andere Bekleidung
 
6212
Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, und Teile davon, auch gewirkt oder gestrickt
 
6213
Taschentücher und Ziertaschentücher
 
6214
Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
 
6215
Krawatten, Papillons (Fliegen) und Halstuchkrawatten
 
6216
Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe
 
6217
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, andere als solche der Nr. 6212
 
6401
Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen der Oberteil weder mit der Laufsohle durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist noch aus verschiedenen, durch die gleichen Verfahren zusammengesetzten Teilen besteht
 
6402 20
Schuhe mit Oberteil aus Riemen oder Bändern, die mit Zapfen an der Sohle befestigt sind
 
6402 91
den Knöchel bedeckend
 
6402 99
andere
 
6403 19
andere
 
6403 20
Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die grosse Zehe führen
 
6403 40
Andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe
 
6403 51
den Knöchel bedeckend
 
6403 59
andere
 
6403 91
den Knöchel bedeckend
 
6403 99
andere
ex
6404 19
Pantoffeln und andere Hausschuhe
 
6404 20
Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder
 
6405
Andere Schuhe
 
6504
Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet
 
6505
Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet
 
6506 99
Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet, aus anderen Stoffen
 
6601 91
Schirme mit teleskopischem Unter- oder Griffstock
 
6601 99
andere
 
6602
Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren
ex
9619
Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder
9. Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
5701
Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch konfektioniert
 
5702 10
Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche
 
5702 20
Bodenbeläge aus Kokos
 
5702 31
andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren
 
5702 32
andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
 
5702 39
andere, aus anderen Spinnstoffen
 
5702 41
andere, mit Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren
 
5702 42
andere, mit Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
 
5702 50
andere, ohne Flor, nicht konfektioniert
 
5702 91
andere, ohne Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren
 
5702 92
andere, ohne Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
 
5702 99
andere, ohne Flor, konfektioniert, aus anderen Spinnstoffen
 
5703 00 00
Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen (einschliesslich Rasen), getuftet, auch konfektioniert
 
5704
Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert
 
5705
Andere Teppiche und Bodenbeläge aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
 
5805
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandres, Aubusson, Beauvais und ähnliche) und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit-Point, Kreuzstich), auch konfektioniert
10. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
7101
Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht
ex
7102
Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst, ausgenommen für industrielle Zwecke
 
7103
Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamante, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamante, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht
ex
7104 91 00
Diamanten, ausgenommen zu industriellen Zwecken
 
7105
Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen
 
7106
Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
 
7107
Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder in Form von Halbzeug
 
7108
Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
 
7109
Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder in Form von Halbzeug
 
7110
Platin (inkl. Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
 
7111
Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug
 
7113
Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
 
7114
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
 
7115
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
 
7116
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen
11. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
4907
Banknoten
 
7118 10
Münzen (ausgenommen Goldmünzen), andere als gesetzliche Zahlungsmittel
 
7118 90
andere
12. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
8214
Andere Messerschmiedewaren (z. B. Haarschneide- und Schermaschinen, Spaltmesser, Hackmesser und Wiegemesser für Metzger und zum Küchengebrauch und Papiermesser); Messerschmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschliesslich Nagelfeilen)
ex
8215
Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren
ex
9307
Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon sowie Scheiden
13. Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
6911
Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus Porzellan
 
6912
Geschirr, andere Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus anderem Keramik als Porzellan
 
6914
Andere Waren aus Keramik
14. Artikel aus Bleikristall
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
7009 91
Spiegel aus Glas, nicht gerahmt
ex
7009 92
Spiegel aus Glas, gerahmt
ex
7010
Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas
 
7013 22
aus Bleikristallglas
 
7013 33
aus Bleikristallglas
 
7013 41
aus Bleikristallglas
 
7013 91
aus Bleikristallglas
ex
7018 10
Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen oder Zuchtperlen, Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren
ex
7018 90
andere
ex
7020 00 80
andere Glaswaren, andere
ex
9405 50
nicht elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper
ex
9405 91
Teile, aus Glas
15. Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 CHF
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
8414 51
Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von nicht mehr als 125 W
ex
8414 59
andere
ex
8414 60
Abzugshauben mit einer grössten waagrechten Seitenlänge von nicht mehr als 120 cm
ex
8415 10
der zum Befestigen an Fenstern, Wänden, Decken oder Böden hergerichteten Art, in Form von Kompaktgeräten oder "Split-Systemen" (bestehend aus getrennt voneinander platzierten Elementen)
ex
8418 10
kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit separaten Aussentüren oder Aussenschubladen oder einer Kombination dieser Elemente
ex
8418 21
Kompressionskühlschränke
ex
8418 29
andere
ex
8418 30
Gefriertruhen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 800 l
ex
8418 40
Gefrierschränke mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 900 l
ex
8419 81
zum Zubereiten heisser Getränke oder zum Kochen oder Aufwärmen von Speisen
ex
8422 11
Geschirrspülmaschinen von der im Haushalt verwendeten Art
ex
8423 10
Personenwaagen, einschliesslich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen
ex
8443 12
Büro-Offsetdruckmaschinen und -apparate, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen
ex
8443 31
Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können
ex
8443 32
andere Geräte, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können
ex
8443 39
andere
ex
8450 11
Waschvollautomaten
ex
8450 12
andere Waschmaschinen, mit eingebauter Wäscheschleuder
ex
8450 19
andere
ex
8451 21
Maschinen zum Trocknen, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 10 kg
ex
8452 10
Haushaltsnähmaschinen
ex
8470 10
elektronische Rechenmaschinen, die unabhängig von einer externen Stromquelle betrieben werden können und Taschengeräte mit Rechenfunktion, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten
ex
8470 21
andere elektronische Rechenmaschinen, druckende
ex
8470 29
andere
ex
8470 30
andere Rechenmaschinen
ex
8471
Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen
ex
8472 90
andere Büromaschinen und -apparate, andere
ex
8479 60
Luftkühlgeräte, nach dem Verdunstungsprinzip arbeitend
ex
8508 11 00
Staubsauger mit einer Leistung von nicht mehr als 1 500 W und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von nicht mehr als 20 l
ex
8508 19
andere
ex
8508 60
andere Staubsauger
ex
8509 80
andere Geräte
ex
8516 31
Haartrockner
ex
8516 50 00
Mikrowellenöfen
ex
8516 60
Vollherde
ex
8516 71
Kaffee- oder Teemaschinen
ex
8516 72
Brotröster (Toaster)
ex
8516 79
andere
ex
8517 11
drahtgebundene Telefonapparate mit drahtlosem Handapparat
ex
8517 13
Smartphones
ex
8517 18
andere
ex
8517 61
Basisstationen
ex
8517 62
Apparate zum Empfangen, Konvertieren, Senden und Übermitteln oder Wiederherstellen von Sprache, Bildern oder anderen Daten, einschliesslich Vermittlungs- und Wegewahlapparate
ex
8517 69
andere
ex
8526 91
Geräte für Funknavigation
ex
8529 10
Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschliesslich Geräteeinbauantennen
ex
8529 10
Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar gemeinsam mit diesen Waren verwendet werden
ex
8531 10
elektrische Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder und ähnliche Geräte
ex
8543 70
Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen
ex
8543 70
Antennenverstärker
ex
8543 70
Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte
ex
8543 70
andere
ex
9504 50 00
Video-Spielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30
ex
9504 90
andere
16. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1 000 CHF
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
8519
Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte
ex
8521
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfänger
ex
8527
Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert
ex
8528 71
nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet
ex
8528 72
andere, für mehrfarbiges Bild
ex
9006
Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539
ex
9007
Kinematografische Kameras und Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten
17. Fahrzeuge, mit der Ausnahme von Krankenwagen, für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 CHF/Stück, einschliesslich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5 000 CHF/Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
4011 10
neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Personenautomobile (einschliesslich "Breaks" und Rennwagen) verwendeten Art
ex
4011 20
neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Gesellschaftswagen oder Lastwagen verwendeten Art
ex
4011 30
neue Luftreifen, aus Kautschuk, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
ex
4011 40
neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Motorräder verwendeten Art
ex
4011 90
neue Luftreifen, aus Kautschuk, andere
ex
7009 10
Rückspiegel für Fahrzeuge
ex
8407
Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)
ex
8408
Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)
ex
8409
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nrn. 8407 oder 8408 bestimmt
ex
8411
Turbostrahltriebwerke, Turbopropellertriebwerke und andere Gasturbinen
ex
8428 60
Seilschwebebahnen (einschliesslich Sessellifte und Schlepplifte); Zugmechanismen für Standseilbahnen
ex
8431 39
Zubehör und Ersatzteile für Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen
ex
8483
Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)
ex
8511
Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter
ex
8512 20
andere Beleuchtungsgeräte oder Geräte zum Geben von sichtbaren Signalen
ex
8512 30
Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art
ex
8512 30
andere
ex
8512 40
Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben
ex
8544 30
Zündkabelsätze und andere Kabelsätze der für Beförderungsmittel verwendeten Art
ex
8603
Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604
ex
8605
Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Nr. 8604 )
ex
8607
Teile von Schienenfahrzeugen
ex
8702
Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer
ex
8703
Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich "Breaks" und Rennwagen
ex
8706
Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705, mit Motor
ex
8707
Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705, einschliesslich Führerkabinen
ex
8708
Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705
ex
8711
Motorräder (einschliesslich Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen
ex
8712
Zweiräder und andere Fahrräder (einschliesslich Lastendreiräder), ohne Motor
ex
8714
Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711 bis 8713
ex
8716 10
Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, in der Art von Caravans, zu Wohn- oder Campingzwecken
ex
8716 40
andere Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger
ex
8716 90
Teile
ex
8901 10
Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten und ähnliche Schiffe, hauptsächlich zum Befördern von Personen geeignet; Fährschiffe
ex
8901 90
andere Schiffe zum Befördern von Waren und andere Schiffe zum gleichzeitigen Befördern von Personen und Waren geeignet
ex
8903 00 00
Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote, Kanus
18. Uhren und Armbanduhren sowie Teile davon
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
9101
Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
ex
9102
Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ), andere als solche der Nr. 9101
ex
9103
Wecker und Standührchen (Pendulettes), mit Kleinuhrwerk
ex
9104 00 00
Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Automobile, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge
ex
9105
Wecker, Pendulen, Uhren und ähnliche Apparate der Uhrenindustrie, mit anderem als Kleinuhrwerk
ex
9108
Kleinuhrwerke, vollständig und zusammengesetzt
ex
9109
Uhrwerke, vollständig und zusammengesetzt, andere als Kleinuhrwerke
ex
9110
Uhrwerke, vollständig, nicht zusammengesetzt oder teilweise zusammengesetzt (Schablonen); Uhrwerke, unvollständig, zusammengesetzt; Rohwerke von Uhren
ex
9111
Gehäuse für Uhren der Nrn. 9101 oder 9102, und Teile davon
ex
9112
Gehäuse für andere Uhren oder Apparate der Uhrenindustrie, und Teile davon
ex
9113
Uhrenarmbänder und Teile davon
ex
9114
Andere Uhrenbestandteile
19. Musikinstrumente im Wert von mehr als 1 500 CHF
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
9201
Klaviere, auch selbsttätige; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur
ex
9202
Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen)
ex
9205
Blasinstrumente (z. B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln
ex
9206 00 00
Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Pauken, Xylophone, Becken, Kastagnetten, Maracas)
ex
9207
Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. Orgeln, Gitarren und Akkordeons):
20. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
97
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
21. Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschliesslich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
4015 19 00
andere
ex
4015 90 00
andere
ex
6210 40 00
andere Bekleidung für Männer oder Knaben
ex
6210 50
andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen
ex
6211 11
für Männer oder Knaben
ex
6211 12
für Frauen oder Mädchen
ex
6211 20
Skianzüge und Skiensembles
ex
6216
Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe
ex
6402 12 00
Skischuhe und Snowboard-Schuhe
ex
6402 19 00
andere
ex
6403 12 00
Skischuhe und Snowboard-Schuhe
ex
6403 19 00
andere
ex
6404 11 00
Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe
ex
6404 19 90
andere
ex
9004 90 00
andere
ex
9020 00 00
Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement
ex
9506 11 00
Ski
ex
9506 12 00
Skibindungen
ex
9506 19 00
andere
ex
9506 21 00
Segelbretter
ex
9506 29 00
andere
ex
9506 31 00
Golfschläger, vollständige
ex
9506 32 00
Bälle
ex
9506 39 00
andere
ex
9506 40 00
Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Tischtennis
ex
9506 51 00
Tennisschläger, auch ohne Bespannung
ex
9506 59 00
andere
ex
9506 61 00
Tennisbälle
ex
9506 69 00
andere
ex
9506 70
Schlittschuhe und Rollschuhe, einschliesslich Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen
ex
9506 91 00
Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Leibesübungen, Gymnastik oder Athletik
ex
9506 99 00
andere
ex
9507
Angelruten, Angelhaken und andere Angelgeräte; Handnetze zu Zwecken aller Art; Lockgeräte (andere als solche der Nrn. 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdartikel
22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
9504 20 00
Billards aller Art und Zubehör dazu
ex
9504 30
andere Spiele, die durch Einwurf eines Geldstücks, einer Banknote, einer Bankkarte, einer Spielmarke oder jedes anderen Zahlungsmittels in Gang gesetzt werden, ausgenommen automatische Kegelspiele (Bowlings)
ex
9504 40 00
Spielkarten
ex
9504 50 00
Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30
ex
9504 90 00
andere
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am Tag der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 29a tritt am 15. April 2022 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef