zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses und des Delegierten Beschlusses der Kommission vom 23. November 2021 zur Spezifizierung und genauen Definition des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der illegalen Einwanderung und des hohen Epidemierisikos (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 13. April 2022
Inkrafttreten: 13. April 2022
Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 13. April 2022
bei der Europäischen Union
Europäische Kommission
Generalsekretariat, SG.B.2
200, Rue de la Loi
1049 Brüssel
Belgien
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikationen der Kommission vom 2. März 2022, welche in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, erstellt wurden, und in der der folgende Durchführungsbeschluss sowie der Delegierte Beschluss der Kommission notifiziert wurde:
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 23.11.2021 zur Spezifizierung des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der illegalen Einwanderung und des hohen Epidemierisikos gemäss der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates [C(2021) 4980]
- Delegierter Beschluss der Kommission vom 23.11.2021 zur genaueren Definition des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der illegalen Einwanderung und des hohen Epidemierisikos nach Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates [C(2021) 4981]
Gemäss Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Vereinbarung i.V.m. Art. 5 des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt der oben genannten Weiterentwicklungen akzeptiert und soweit erforderlich in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.
Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft.
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.