vom 11. März 2022
Das Gesetz vom 6. September 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), LGBI. 2013 Nr. 358, wird wie folgt abgeändert:
Art. 16 Abs. 1 bis 3
1) Der Ertrag aus der CO2-Abgabe auf Brennstoffen fällt vorbehaltlich Abs. 2 dem Land zu.
2) Zwei Drittel der von der Wirtschaft entrichteten Beträge wird den Arbeitgebern entsprechend dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmer über die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausgerichtet. Sie wird angemessen entschädigt.
3) Aufgehoben
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
88/2021 und
2/2022