952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 113 ausgegeben am 25. April 2022
Gesetz
vom 11. März 2022
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1 Abschnitt A Überschrift, Ziff. 1 Einleitungssatz, Bst. c bis ebis, h, k, nbis und r, Ziff. 2 Einleitungssatz, Bst. c bis ebis, h, k, nbis und r, Ziff. 2a Einleitungssatz, Bst. c bis ebis, h, k, nbis und r, Ziff. 2b Bst. d sowie Ziff. 3 Bst. d, fbis und h
A. Banken, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute sowie Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften
1. Die Gebühr für die Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung sowie für die Anerkennung nach dem Bankengesetz, E-Geldgesetz und Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
c) Aufgehoben
d) Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften: 50 000 Franken;
e) Aufgehoben
ebis) Aufgehoben
h) Aufgehoben
k) Aufgehoben
nbis) Aufgehoben
r) Aufgehoben
2. Die Gebühr für den Entzug einer Bewilligung oder den Widerruf einer Anerkennung nach dem Bankengesetz, E-Geldgesetz oder Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
c) Aufgehoben
d) Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften: 30 000 Franken;
e) Aufgehoben
ebis) Aufgehoben
h) Aufgehoben
k) Aufgehoben
nbis) Aufgehoben
r) Aufgehoben
2a. Die Gebühr für das Erlöschen einer Bewilligung oder einer Anerkennung nach dem Bankengesetz, E-Geldgesetz oder Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
c) Aufgehoben
d) Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften: 15 000 Franken;
e) Aufgehoben
ebis) Aufgehoben
h) Aufgehoben
k) Aufgehoben
nbis) Aufgehoben
r) Aufgehoben
2b. Die Gebühr für nachstehende Erledigungen im Rahmen einer Registrierung von Kontoinformationsdienstleistern nach dem Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
d) Aufgehoben
3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Bankengesetz beträgt für:
d) die Erteilung einer Zustimmung zur Auslagerung der internen Revision nach Art. 14a Abs. 3 BankG: 10 000 Franken;
fbis) die Anordnung von Massnahmen gegenüber Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die entgegen Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 keine Bewilligung besitzen: 10 000 Franken;
h) die Anordnung von Massnahmen nach Art. 41p BankG gegen Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Holdinggesellschaften oder deren verantwortliche Geschäftsführer, die gegen Art. 41a bis 41o BankG verstossen: 10 000 Franken;
Anhang 2 Kapitel I Abschnitt A Ziff. 1 Bst. b Einleitungssatz und Abschnitt Abis
I. Aufsichtsbereich Banken
A. Banken
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
b) Bankengruppen, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen und bei denen die bewilligte Bank oder eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 die höchste Konsolidierungsstufe darstellt: 200 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
Abis. Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften
1. Die Zusatzabgabe beträgt für Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen, 0.001 % der Bilanzsumme. Massgebend ist die Bilanzsumme per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
2. Bei im Abgabejahr neu bewilligten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen, ist die Bilanzsumme per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei neu bewilligten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis der Bilanzsumme des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
II.
Übergangsbestimmung
Abweichend von Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 1 Bst. d beträgt die Gebühr für die Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung für Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die vor dem 1. Mai 2022 bereits bestanden haben, 30 000 Franken.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 11. März 2022 über die Abänderung des Bankengesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 89/2021 und 12/2022