Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach den Verordnungen (EU) 2019/2088 und 2020/852 sowie nach dem EWR-FNDG beträgt für:
a) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 5 EWR-FNDG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 5 000 bis 10 000 Franken;
b) den Erlass einer Entscheidung bei einer Übertretung nach Art. 8 Abs. 1 EWR-FNDG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 5 000 Franken;
c) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes sowie zur Beseitigung von Missständen nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a EWR-FNDG: 15 000 Franken;
d) die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b bis e EWR-FNDG: je nach Aufwand und Komplexität des jeweiligen Falles 1 000 bis 10 000 Franken;
e) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis d vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.