952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 121 ausgegeben am 25. April 2022
Gesetz
vom 11. März 2022
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. z undecies
1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegen der FMA die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der nachfolgenden Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen:
zundecies) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (EWR-Finanzdienstleistungs-Nachhaltigkeits-Durchführungsgesetz; EWR-FNDG).
Anhang 1 Abschnitt I. sexies
I. sexies Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater im Sinne der Verordnungen (EU) 2019/2088 und 2020/852
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach den Verordnungen (EU) 2019/2088 und 2020/852 sowie nach dem EWR-FNDG beträgt für:
a) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 5 EWR-FNDG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 5 000 bis 10 000 Franken;
b) den Erlass einer Entscheidung bei einer Übertretung nach Art. 8 Abs. 1 EWR-FNDG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 5 000 Franken;
c) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes sowie zur Beseitigung von Missständen nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a EWR-FNDG: 15 000 Franken;
d) die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b bis e EWR-FNDG: je nach Aufwand und Komplexität des jeweiligen Falles 1 000 bis 10 000 Franken;
e) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis d vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem EWR-Finanzdienstleistungs-Nachhaltigkeits-Durchführungsgesetz vom 11. März 2022 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 90/2021 und 11/2022