vom 11. März 2022
Das Gesetz vom 26. November 2003 über die Bestellung der Richter (Richterbestellungsgesetz, RBG), LGBl. 2004 Nr. 30, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10 Abs. 1 und 3
1) Das Gremium hat über die durch öffentliche Ausschreibung ermittelten Kandidaten zu beraten und kann Kandidaten zu Gesprächen einladen.
3) Vor einer Beschlussfassung nach Art. 11 hat das Gremium den Präsidenten des Gerichtes zu hören, bei welchem die Richterstelle zu besetzen ist. Davon ausgenommen sind dringende Fälle und Routinegeschäfte im Sinne von Art. 11 Abs. 2.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2022 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
96/2021 und
1/2022