vom 11. März 2022
Das Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG) vom 15. Dezember 2010, LGBl. 2011 Nr. 49, wird wie folgt abgeändert:
Art. 50 Abs. 1
1) Die Regierung kann das Dienstverhältnis mit einem Staatsanwalt aus wesentlichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen, insbesondere bei Wegfall von finanziellen Mitteln, kündigen, sofern ein zeitnaher Abbau der Stelle über die natürliche Fluktuation nicht möglich ist. In diesem Fall ist die Stelle des Staatsanwaltes aus dem Stellenplan zu streichen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 11. März 2022 über die Abänderung des Richterbestellungsgesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
96/2021 und
1/2022