946.224.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 138 ausgegeben am 2. Mai 2022
Verordnung
vom 2. Mai 2022
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses (GASP) 2022/578 vom 8. April 2022 des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, LGBl. 2022 Nr. 45, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Bst. t
In dieser Verordnung bedeuten:
t) Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe: die Richtlinien 2014/23/EU1, 2014/24/EU2, 2014/25/EU3 und 2009/81/EG4 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Art. 7 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. e sowie Abs. 3
2) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5 Abs. 1 und 2 Bst. a sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 Bst. a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:
e) zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und Internetdienste, die nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über 50 % beteiligt ist;
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Abs. 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter oder Dienstleistungen bestimmt sind für:
a) einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 2;
b) die Luft- oder Raumfahrtindustrie; oder
c) eine Tätigkeit für den Energiesektor, es sei denn, diese Tätigkeit ist nach Art. 12 Abs. 3 bis 5 erlaubt.
Art. 10 Abs. 6 und 7
6) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1, 4 und 5 bewilligen, falls:
a) dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und
b) dem russischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
7) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 6 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 10b
Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven nach Anhang 20:
a) nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b) nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung und der Verwendung dieser Güter:
a) nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b) nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
4) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 11 Sachüberschrift und Abs. 1
Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
Art. 12 Abs. 3 Bst. a
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern oder die Erbringung von technischer Hilfe oder die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern, die erforderlich sind für:
a) den Transport von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der oder durch die Russische Föderation in den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz; oder
Art. 12a
Güter zur Stärkung der Industrie
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 24 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr oder dem Transport sowie der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen erforderlich sind.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann für humanitäre Zwecke Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 13
Feste fossile Brennstoffe
1) Der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen nach Anhang 23 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung oder der Verwendung von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
Art. 15b Abs. 3
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann für die Lieferung oder die Ausfuhr von Kulturgütern in die Russische Föderation Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 15c
Wirtschaftlich bedeutende Güter
1) Der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von für die Russische Föderation wirtschaftlich bedeutenden Gütern nach Anhang 21 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
2) Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr oder dem Transport sowie der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einfuhrkontingente nach Anhang 22.
Art. 16 Abs. 5 Bst. d
5) Die Regierung kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
d) Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
Art. 19
Verbot der Ausgabe und des Handels von übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten
1) Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 und bis zum 12. September 2014 ausgegeben wurden, übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden, und übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a) Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach Anhang 9;
b) Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 in erkennbarer Weise zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
c) Unternehmen oder Organisationen, die in erkennbarer Weise im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a oder b handeln.
2) Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a) Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 10 und 11;
b) Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach den Anhängen 10 und 11 in erkennbarer Weise zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
c) Unternehmen und Organisationen, die in erkennbarer Weise im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a oder b handeln.
3) Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden, und mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a) Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 12 und 13;
b) Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Bst. a in erkennbarer Weise zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
c) Unternehmen oder Organisationen, die in erkennbarer Weise im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a oder b handeln.
4) Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 9. März 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a) die Russische Föderation und ihre Regierung;
b) die Zentralbank der Russischen Föderation;
c) Unternehmen oder Organisationen, die in erkennbarer Weise im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln.
5) Es ist verboten, an Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über 50 % beteiligt ist, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.
Art. 20 Abs. 3 Bst. c
3) Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
c) zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität juristischer Personen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über 50 % beteiligt sind.
Art. 21 Sachüberschrift und Abs. 2 bis 5
Verbot der Entgegennahme von Einlagen und der Bereitstellung kryptobasierter Dienstleistungen
2) Die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Kryptoverwahrung an russische Staatsangehörige, an in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten, wenn der Gesamtwert der Token der natürlichen oder juristischen Person, des Unternehmens oder der Organisation pro Wallet, Konto oder Dienstleister 10 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken übersteigt.
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für:
a) Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz verfügen;
b) Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und der Russischen Föderation, zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und den EWRA-Vertragsstaaten oder zwischen den EWRA-Vertragsstaaten und der Russischen Föderation erforderlich sind.
4) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für Einlagen oder die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Kryptoverwahrung, die erforderlich sind:
a) zur Vermeidung von Härtefällen;
b) zu humanitären Zwecken oder zu Evakuierungszwecken;
c) für zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation unmittelbar fördern;
d) zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen;
e) zur Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen; oder
f) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 23 Abs. 1
1) Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, für russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen zu erbringen.
Art. 24 Abs. 1
1) Der Verkauf von auf eine amtliche Währung eines EWRA-Vertragsstaates lautenden übertragbaren Wertpapieren, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die in diesen Wertpapieren investiert sind, an russische Staatsangehörige, an in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.
Art. 25a Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a
1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
b) Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Bst. a zu über 50 % beteiligt sind;
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:
a) Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in einen EWRA-Vertragsstaat oder in die Schweiz, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;
Art. 28
Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr
Es ist verboten, für Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 oder Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation, an denen Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 zu über 50 % beteiligt sind, spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr bereitzustellen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.
Art. 29
Verbot betreffend Banknoten
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von auf eine amtliche Währung eines EWRA-Vertragsstaates lautenden Banknoten an die Russische Föderation oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in der Russischen Föderation, einschliesslich der Regierung und der Zentralbank der Russischen Föderation, oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von auf eine amtliche Währung eines EWRA-Vertragsstaates lautenden Banknoten, wenn dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Ausfuhr oder diese Durchfuhr erforderlich ist für:
a) die persönliche Verwendung durch in die Russische Föderation reisende Personen oder ihre mit ihnen reisenden nahen Verwandten; oder
b) die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation.
Art. 29b Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Bst. a
Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energiesektor der Russischen Föderation
1) Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energiesektor der Russischen Föderation sind verboten:
2) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten:
a) notwendig sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz sicherzustellen oder Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation in die EWRA-Vertragsstaaten oder in die Schweiz zu befördern; oder
Art. 29c
Verbote betreffend die Unterstützung öffentlicher Einrichtungen
1) Die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzmitteln, Finanzhilfen oder sonstigen Vorteilen im Rahmen eines nationalen Programms Liechtensteins, von in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über 50 % beteiligt ist, ist verboten.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:
a) humanitäre Aktivitäten, die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
b) Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme;
c) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und die Zusammenarbeit im Rahmen des internationalen thermonuklearen Versuchsreaktors ITER;
d) den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
e) Mobilitäts- und Austauschprogramme für Einzelpersonen und zur Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen;
f) Klima- und Umweltprogramme, die nicht der Forschung und Innovation dienen;
g) die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder der Schweiz oder ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation.
Art. 29d
Verbote betreffend Trusts oder ähnliche Rechtsgestaltungen
1) Die Errichtung eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung und die Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder von Verwaltungsdienstleistungen für Trusts oder ähnliche Rechtsgestaltungen sind verboten, wenn eine der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Treugeber oder Begünstigter ist:
a) russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen;
b) in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen;
c) juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a und b zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
d) juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer natürlichen oder juristischen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation nach Bst. a bis c kontrolliert werden;
e) natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach Bst. a bis d handeln.
2) Es ist verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung nach Abs. 1 zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen.
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn die Treugeber oder Begünstigten Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz verfügen.
4) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
a) humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen; oder
b) zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 32 Abs. 1
1) Betreibern ist es verboten, Inhalte durch die in Anhang 15 aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Diensteanbieter, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind. Für Mobilfunknetze gilt dieses Verbot nur, soweit der nationale Nummerierungsplan betroffen ist.
Art. 32a
Verbot der Vergabe und Erfüllung öffentlicher Aufträge oder Konzessionen
1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Art. 10 Abs. 1, 3, 6 und 8 bis 10 und Art. 11 bis 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Art. 7, 8, 10 Bst. b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Art. 18, 21 Bst. b bis e und g bis i, Art. 29 und 30 der Richtlinie 2014/25/EU sowie unter Art. 13 Bst. a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
a) russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, an denen Organisationen nach Bst. a zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von Organisationen nach Bst. a oder b handeln; oder
d) Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe von Organisationen nach Bst. a, b oder c in Anspruch genommen werden, soweit auf solche Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.
2) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, wenn die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen bestimmt ist für:
a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschliesslich oder nur in ausreichender Menge von Personen nach Abs. 1 bereitgestellt werden können;
d) die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder der Schweiz oder ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;
e) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz; oder
f) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen nach Anhang 23.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 33 Bst. a und abis
Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 16. September 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 15. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
a) juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung;
abis) juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz niedergelassen sind und an denen juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
Art. 34 Abs. 1
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 3 bis 7, 10 bis 29d, 31, 32a und 33. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
Art. 37 Abs. 9 bis 16
9) Art. 11 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 3. Juni 2022 erfüllt sind.
10) Art. 12a ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 2. Mai 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind.
11) Art. 13 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 2. Mai 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. August 2022 erfüllt sind.
12) Art. 15c ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 2. Mai 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind.
13) Art. 25a Abs. 1 ist nicht auf Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zum Transport von Kohle oder anderen festen fossilen Brennstoffen nach Anhang 23 in den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz anwendbar, die bis zum 29. August 2022 durchgeführt werden.
14) Art. 29c Abs. 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 2. Mai 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 29. Oktober 2022 erfüllt sind.
15) Art. 29d Abs. 1 und 2 ist nicht auf Transaktionen anwendbar, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 2. Mai 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Art. 29d nicht vereinbar sind, bis zum 29. Mai 2022 zu beenden.
16) Art. 32a Abs. 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 2. Mai 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 10. Oktober 2022 erfüllt sind.
Anhang 2 Artikelverweis und Titel
Anhang 2
(Art. 7 Abs. 3 Bst. a, 33 Bst. a und 37 Abs. 4)
Endempfänger
Anhang 4
Der bisheriger Anhang 4 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 4
(Art. 11 Abs. 1 und 4)
Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas
 
Tarifnummer
Bezeichnung
ex
8419 89 98
oder

8419 89 10
Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen
ex
8419 89 98
oder

8419 89 10
Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasserstoffen
ex
8419 40 00
Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum-Rohöldestillation (CDU)
ex
8419 89 98
oder

8419 89 10
Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken
ex
8419 89 98
oder

8419 89 10
Verzögerte Verkoker
ex
8419 89 98
oder

8419 89 10
Flexicoking-Anlagen
ex
8419 89 98
oder

8419 89 10
Hydrocracking-Reaktoren
ex
8419 89 98
oder

8419 89 10
Hydrocracking-Reaktorbehälter
ex
8419 89 98
oder

8419 89 10
Technologie zur Wasserstofferzeugung
ex
8421 39 15, 8421 39 25, 8421 39 35, 8421 39 85, 8419 60 00, 8419 89 98
oder

8419 89 10
Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie
ex
8419 89 98
oder

8419 89 10
Hydrierungstechnologie/-anlagen
ex
8419 89 98
oder

8419 89 10
Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung
ex
8419 89 98
oder

8419 89 10
Polymerisationsanlagen
ex
8419 89 10, 8419 89 98, 8421 39 35, 8421 39 85
oder

8419 60 00
Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschliesslich Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen)
ex
8479 89 97
Solvententasphaltierungsanlagen
ex
8419 89 98
oder

8419 89 10
Anlagen zur Schwefelerzeugung
ex
8419 89 98
oder

8419 89 10
Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure
ex
8419 89 98
oder

8419 89 10
Thermische Crackanlagen
ex
8419 89 98
oder

8419 89 10
Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten]
ex
8419 89 98
oder

8419 89 10
Viskositätsbrecher
ex
8419 89 98
oder

8419 89 10
Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen
ex
8418 69
Prozesseinheiten für die Kühlung des Gases im LNG-Prozess
ex
8419 40
Prozesseinheiten für die Trennung und Fraktionierung der Kohlenwasserstoffe im LNG-Prozess
ex
8419 60
Prozesseinheiten für die Verflüssigung von Erdgas
ex
8419 50
Kaltkästen im LNG-Prozess
ex
8419 50 20
Kryogene Austauscher im LNG-Prozess
ex
8414 10 90
Kryopumpen im LNG-Prozess
Anhang 14 Titel
Banken und andere Unternehmen, die dem Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr
unterliegen
Anhang 19
Der bisheriger Anhang 19 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 19
(Art. 15b Abs. 1)
Luxusgüter
Sofern in diesem Anhang nichts anderes angegeben ist, gilt das Verbot nach Art. 15b für Luxusgüter mit einem Stückpreis von über 300 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken.
1. Pferde
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
0101 21
reinrassige Zuchttiere
 
0101 29
andere
2. Kaviar und Kaviarersatz
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
1604 31
Kaviar
 
1604 32
Kaviarersatz
3. Trüffel und Zubereitungen daraus
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
0709 56 00
Trüffel
ex
0710 80 90
andere
ex
0711 59 00
andere
ex
0712 39 00
andere
ex
2001 90 98
andere
 
2003 90 10
Trüffel
ex
2103 90 90
andere
ex
2104 10 00
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen, zubereitet
ex
2106 90
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
4. Weine (einschliesslich Schaumweine), Biere, Branntweine und andere alkoholhaltige Getränke
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
2203 00
Bier aus Malz
 
2204 10
Schaumwein
 
2204 21
anderer Wein, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l
 
2204 29
anderer Wein
 
2205
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert
 
2206 00
andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen von gegorenen Getränken sowie Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
2207 10
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol. oder mehr
ex
2208
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol.; Branntwein, Likör und andere Spirituosen
5. Zigarren und Zigarillos
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
2402 10
Zigarren (einschliesslich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend
ex
2402 90
andere
6. Parfüms, Toilettenwasser und Kosmetikartikel, einschliesslich Schönheits- und Schminkprodukten
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
3303
Parfüm und Toilettenwasser
 
3304
Schönheitsmittel Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege
 
3305
Zubereitungen für die Haarpflege
 
3307
Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften
 
6704
Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und ähnliche Waren, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen
7. Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
4201
Sattlerwaren für alle Tiere (einschliesslich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und ähnliche Waren), aus Stoffen aller Art
 
4202
Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen
 
4205 00
andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder
 
9605
Reisezusammenstellungen (Necessaires) von Waren zur Körperpflege, zum Nähen oder zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidungen
8. Mäntel oder andere Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material)
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
4203
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder
 
4303
Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelzfellen
 
6101
Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6103
 
6102
Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6104
 
6103
Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben
 
6104
Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen
 
6105
Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben
 
6106
Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen
 
6107
Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben
 
6108
Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen
 
6109
T-Shirts und Unterleibchen (Unterhemden), gewirkt oder gestrickt
 
6110
Pullover, Westen (Cardigans), Gilets und ähnliche Waren, einschliesslich Unterziehpullis, gewirkt oder gestrickt
 
6111
Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt, für Kleinkinder
 
6112
Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen, gewirkt oder gestrickt
 
6113
Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten Stoffen der Nrn. 5903, 5906 oder 5907
 
6114
andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt
 
6115
Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschliesslich Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z.B. Krampfadernstrümpfe), gewirkt oder gestrickt
 
6116
Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe, gewirkt oder gestrickt
 
6117
anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt
 
6201
Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6203
 
6202
Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6204
 
6203
Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Männer oder Knaben
 
6204
Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen
 
6205
Hemden für Männer oder Knaben
 
6206
Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen
 
6207
Unterleibchen, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben
 
6208
Unterleibchen und Unterhemden, Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen
 
6209
Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder
 
6210
Bekleidung aus Erzeugnissen der Nrn. 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907
 
6211
Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen; andere Bekleidung
 
6212
Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, und Teile davon, auch gewirkt oder gestrickt
 
6213
Taschentücher und Ziertaschentücher
 
6214
Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
 
6215
Krawatten, Papillons (Fliegen) und Halstuchkrawatten
 
6216
Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe
 
6217
anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, andere als solche der Nr. 6212
 
6401
wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen der Oberteil weder mit der Laufsohle durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist noch aus verschiedenen, durch die gleichen Verfahren zusammengesetzten Teilen besteht
 
6402 20
Schuhe mit Oberteil aus Riemen oder Bändern, die mit Zapfen an der Sohle befestigt sind
 
6402 91
den Knöchel bedeckend
 
6402 99
andere
 
6403 19
andere
 
6403 20
Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die grosse Zehe führen
 
6403 40
andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe
 
6403 51
den Knöchel bedeckend
 
6403 59
andere
 
6403 91
den Knöchel bedeckend
 
6403 99
andere
ex
6404 19
Pantoffeln und andere Hausschuhe
 
6404 20
Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder
 
6405
andere Schuhe
 
6504
Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet
 
6505
Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet
 
6506 99
andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet, aus anderen Stoffen
 
6601 91
Schirme mit teleskopischem Unter- oder Griffstock
 
6601 99
andere
 
6602
Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren
ex
9619
Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder
9. Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
5701
Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch konfektioniert
 
5702 10
Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche
 
5702 20
Bodenbeläge aus Kokos
 
5702 31
andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren
 
5702 32
andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
 
5702 39
andere, aus anderen Spinnstoffen
 
5702 41
andere, mit Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren
 
5702 42
andere, mit Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
 
5702 50
andere, ohne Flor, nicht konfektioniert
 
5702 91
andere, ohne Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren
 
5702 92
andere, ohne Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
 
5702 99
andere, ohne Flor, konfektioniert, aus anderen Spinnstoffen
 
5703 00 00
Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen (einschliesslich Rasen), getuftet, auch konfektioniert
 
5704
Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert
 
5705
andere Teppiche und Bodenbeläge aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
 
5805
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandres, Aubusson, Beauvais und ähnliche) und Tapisserien als Nadelarbeit (z.B. Petit-Point, Kreuzstich), auch konfektioniert
10. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
7101
echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht
ex
7102
Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst, ausgenommen für industrielle Zwecke
 
7103
Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht
ex
7104 91 00
Diamanten, ausgenommen zu industriellen Zwecken
ex
7105
Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen, ausgenommen zu industriellen Zwecken
 
7106
Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
 
7107
Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder in Form von Halbzeug
 
7108
Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
 
7109
Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder in Form von Halbzeug
 
7110
Platin (inkl. Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
 
7111
Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug
 
7113
Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
 
7114
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
 
7115
andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
 
7116
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen
11. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
4907
Banknoten
 
7118 10
Münzen (ausgenommen Goldmünzen), andere als gesetzliche Zahlungsmittel
 
7118 90
andere
12. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
8214
andere Messerschmiedewaren (z. B. Haarschneide- und Schermaschinen, Spaltmesser, Hackmesser und Wiegemesser für Metzger und zum Küchengebrauch und Papiermesser); Messerschmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschliesslich Nagelfeilen)
ex
8215
Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren
ex
9307
Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon sowie Scheiden
13. Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
6911
Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus Porzellan
 
6912
Geschirr, andere Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus anderem Keramik als Porzellan
 
6914
andere Waren aus Keramik
14. Artikel aus Bleikristall
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
7009 91
Spiegel aus Glas, nicht gerahmt
ex
7009 92
Spiegel aus Glas, gerahmt
ex
7010
Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas
 
7013 22
aus Bleikristallglas
 
7013 33
aus Bleikristallglas
 
7013 41
aus Bleikristallglas
 
7013 91
aus Bleikristallglas
ex
7018 10
Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen oder Zuchtperlen, Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren
ex
7018 90
andere
ex
7020 00 80
andere Glaswaren, andere
ex
9405 50
nicht elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper
ex
9405 91
Teile, aus Glas
15. Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
8414 51
Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von nicht mehr als 125 W
ex
8414 59
andere
ex
8414 60
Abzugshauben mit einer grössten waagrechten Seitenlänge von nicht mehr als 120 cm
ex
8415 10
der zum Befestigen an Fenstern, Wänden, Decken oder Böden hergerichteten Art, in Form von Kompaktgeräten oder "Split-Systemen" (bestehend aus getrennt voneinander platzierten Elementen)
ex
8418 10
kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit separaten Aussentüren oder Aussenschubladen oder einer Kombination dieser Elemente
ex
8418 21
Kompressionskühlschränke
ex
8418 29
andere
ex
8418 30
Gefriertruhen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 800 l
ex
8418 40
Gefrierschränke mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 900 l
ex
8419 81
zum Zubereiten heisser Getränke oder zum Kochen oder Aufwärmen von Speisen
ex
8422 11
Geschirrspülmaschinen von der im Haushalt verwendeten Art
ex
8423 10
Personenwaagen, einschliesslich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen
ex
8443 12
Büro-Offsetdruckmaschinen und -apparate, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen
ex
8443 31
Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können
ex
8443 32
andere Geräte, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können
ex
8443 39
andere
ex
8450 11
Waschvollautomaten
ex
8450 12
andere Waschmaschinen, mit eingebauter Wäscheschleuder
ex
8450 19
andere
ex
8451 21
Maschinen zum Trocknen, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 10 kg
ex
8452 10
Haushaltsnähmaschinen
ex
8470 10
elektronische Rechenmaschinen, die unabhängig von einer externen Stromquelle betrieben werden können und Taschengeräte mit Rechenfunktion, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten
ex
8470 21
andere elektronische Rechenmaschinen, druckende
ex
8470 29
andere
ex
8470 30
andere Rechenmaschinen
ex
8471
automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen
ex
8472 90
andere Büromaschinen und -apparate, andere
ex
8479 60
Luftkühlgeräte, nach dem Verdunstungsprinzip arbeitend
ex
8508 11 00
Staubsauger mit einer Leistung von nicht mehr als 1 500 W und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von nicht mehr als 20 l
ex
8508 19
andere
ex
8508 60
andere Staubsauger
ex
8509 80
andere Geräte
ex
8516 31
Haartrockner
ex
8516 50 00
Mikrowellenöfen
ex
8516 60
Vollherde
ex
8516 71
Kaffee- oder Teemaschinen
ex
8516 72
Brotröster (Toaster)
ex
8516 79
andere
ex
8517 11
drahtgebundene Telefonapparate mit drahtlosem Handapparat
ex
8517 13
Smartphones
ex
8517 18
andere
ex
8517 61
Basisstationen
ex
8517 62
Apparate zum Empfangen, Konvertieren, Senden und Übermitteln oder Wiederherstellen von Sprache, Bildern oder anderen Daten, einschliesslich Vermittlungs- und Wegewahlapparate
ex
8517 69
andere
ex
8526 91
Geräte für Funknavigation
ex
8529 10
Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschliesslich Geräteeinbauantennen
ex
8529 10
Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar gemeinsam mit diesen Waren verwendet werden
ex
8531 10
elektrische Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder und ähnliche Geräte
ex
8543 70
Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen
ex
8543 70
Antennenverstärker
ex
8543 70
Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte
ex
8543 70
andere
ex
9504 50 00
Video-Spielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30
ex
9504 90
andere
16. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
8519
Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte
ex
8521
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfänger
ex
8527
Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert
ex
8528 71
nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet
ex
8528 72
andere, für mehrfarbiges Bild
ex
9006
fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539
ex
9007
kinematografische Kameras und Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten
17. Fahrzeuge, mit der Ausnahme von Krankenwagen, für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken/Stück, einschliesslich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken/Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
4011 10
neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Personenautomobile (einschliesslich "Breaks" und Rennwagen) verwendeten Art
ex
4011 20
neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Gesellschaftswagen oder Lastwagen verwendeten Art
ex
4011 30
neue Luftreifen, aus Kautschuk, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
ex
4011 40
neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Motorräder verwendeten Art
ex
4011 90
neue Luftreifen, aus Kautschuk, andere
ex
7009 10
Rückspiegel für Fahrzeuge
ex
8407
Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)
ex
8408
Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)
ex
8409
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nrn. 8407 oder 8408 bestimmt
ex
8411
Turbostrahltriebwerke, Turbopropellertriebwerke und andere Gasturbinen
ex
8428 60
Seilschwebebahnen (einschliesslich Sessellifte und Schlepplifte); Zugmechanismen für Standseilbahnen
ex
8431 39
Zubehör und Ersatzteile für Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen
ex
8483
Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)
ex
8511
elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter
ex
8512 20
andere Beleuchtungsgeräte oder Geräte zum Geben von sichtbaren Signalen
ex
8512 30
Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art
ex
8512 30
andere
ex
8512 40
Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben
ex
8544 30
Zündkabelsätze und andere Kabelsätze der für Beförderungsmittel verwendeten Art
ex
8603
Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604
ex
8605
Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Nr. 8604)
ex
8607
Teile von Schienenfahrzeugen
ex
8702
Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer
ex
8703
Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich "Breaks" und Rennwagen
ex
8706
Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705, mit Motor
ex
8707
Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705, einschliesslich Führerkabinen
ex
8708
Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705
ex
8711
Motorräder (einschliesslich Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen
ex
8712
Zweiräder und andere Fahrräder (einschliesslich Lastendreiräder), ohne Motor
ex
8714
Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711 bis 8713
ex
8716 10
Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, in der Art von Caravans, zu Wohn- oder Campingzwecken
ex
8716 40
andere Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger
ex
8716 90
Teile
ex
8901 10
Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten und ähnliche Schiffe, hauptsächlich zum Befördern von Personen geeignet; Fährschiffe
ex
8901 90
andere Schiffe zum Befördern von Waren und andere Schiffe zum gleichzeitigen Befördern von Personen und Waren geeignet
ex
8903 00 00
Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote, Kanus
18. Uhren und Armbanduhren sowie Teile davon
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
9101
Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
ex
9102
Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ), andere als solche der Nr. 9101
ex
9103
Wecker und Standührchen (Pendulettes), mit Kleinuhrwerk
ex
9104 00 00
Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Automobile, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge
ex
9105
Wecker, Pendulen, Uhren und ähnliche Apparate der Uhrenindustrie, mit anderem als Kleinuhrwerk
ex
9108
Kleinuhrwerke, vollständig und zusammengesetzt
ex
9109
Uhrwerke, vollständig und zusammengesetzt, andere als Kleinuhrwerke
ex
9110
Uhrwerke, vollständig, nicht zusammengesetzt oder teilweise zusammengesetzt (Schablonen); Uhrwerke, unvollständig, zusammengesetzt; Rohwerke von Uhren
ex
9111
Gehäuse für Uhren der Nrn. 9101 oder 9102, und Teile davon
ex
9112
Gehäuse für andere Uhren oder Apparate der Uhrenindustrie, und Teile davon
ex
9113
Uhrenarmbänder und Teile davon
ex
9114
andere Uhrenbestandteile
19. Musikinstrumente im Wert von mehr als 1 500 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
9201
Klaviere, auch selbsttätige; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur
ex
9202
andere Saiteninstrumente (z.B. Gitarren, Geigen und Harfen)
ex
9205
Blasinstrumente (z.B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln
ex
9206 00 00
Schlaginstrumente (z.B. Trommeln, Pauken, Xylophone, Becken, Kastagnetten, Maracas)
ex
9207
Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z.B. Orgeln, Gitarren und Akkordeons):
20. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
97
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
21. Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschliesslich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
4015 19 00
andere
ex
4015 90 00
andere
ex
6210 40 00
andere Bekleidung für Männer oder Knaben
ex
6210 50
andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen
ex
6211 11
für Männer oder Knaben
ex
6211 12
für Frauen oder Mädchen
ex
6211 20
Skianzüge und Skiensembles
ex
6216
Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe
ex
6402 12 00
Skischuhe und Snowboard-Schuhe
ex
6402 19 00
andere
ex
6403 12 00
Skischuhe und Snowboard-Schuhe
ex
6403 19 00
andere
ex
6404 11 00
Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe
ex
6404 19 90
andere
ex
9004 90 00
andere
ex
9020 00 00
andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement
ex
9506 11 00
Ski
ex
9506 12 00
Skibindungen
ex
9506 19 00
andere
ex
9506 21 00
Segelbretter
ex
9506 29 00
andere
ex
9506 31 00
Golfschläger, vollständige
ex
9506 32 00
Bälle
ex
9506 39 00
andere
ex
9506 40 00
Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Tischtennis
ex
9506 51 00
Tennisschläger, auch ohne Bespannung
ex
9506 59 00
andere
ex
9506 61 00
Tennisbälle
ex
9506 69 00
andere
ex
9506 70
Schlittschuhe und Rollschuhe, einschliesslich Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen
ex
9506 91 00
Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Leibesübungen, Gymnastik oder Athletik
ex
9506 99 00
andere
ex
9507
Angelruten, Angelhaken und andere Angelgeräte; Handnetze zu Zwecken aller Art; Lockgeräte (andere als solche der Nrn. 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdartikel
22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z.B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
9504 20 00
Billards aller Art und Zubehör dazu
ex
9504 30
andere Spiele, die durch Einwurf eines Geldstücks, einer Banknote, einer Bankkarte, einer Spielmarke oder jedes anderen Zahlungsmittels in Gang gesetzt werden, ausgenommen automatische Kegelspiele (Bowlings)
ex
9504 40 00
Spielkarten
ex
9504 50 00
Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30
ex
9504 90 00
andere
23. Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
9004 90 90
Nachtsichtgeräte oder Wärmebildgeräte
 
9005 10 00
Ferngläser
ex
9005 80 00
Spektive
ex
9013 10
Zielfernrohre, Waffenzielgeräte, auch mit Wärmebildverstärkung
ex
9013 80 90
Rotpunktvisier
 
9015 10 00
Entfernungsmesser
Anhang 20
Es wird folgender Anhang 20 neu eingefügt:
Anhang 20
(Art. 10b Abs. 1)
Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
  
Flugturbinenkraftstoff (ausser Kerosin):
ex
2710 12 19
leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle)
ex
2710 19 19
andere als Kerosin (mittelschwere Öle)
ex
2710 19 19
Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)
ex
2710 20 10
mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis
Antioxidantien
Antioxidantien, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden:
ex
3811 21
- Erdöle enthaltend
ex
3811 29
- andere Antioxidantien
ex
3811 90
Antioxidantien für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Antistatika-Additive
Antistatika-Additive für Schmieröle:
ex
3811 21
- Erdöle enthaltend
ex
3811 29
- andere
ex
3811 90
Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:
Korrosionsschutzmittel
Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:
ex
3811 21
- Erdöle enthaltend
ex
3811 29
- andere
ex
3811 90
Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:
ex
3811 21
- Erdöle enthaltend
ex
3811 29
- andere
ex
3811 90
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:
Metallschutzmittel
Metallschutzmittel für Schmieröle
ex
3811 21
- Erdöle enthaltend
ex
3811 29
- andere
ex
3811 90
Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Biozidadditive
Biozidadditive für Schmieröle:
ex
3811 21
- Erdöle enthaltend
ex
3811 29
- andere
ex
3811 90
Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Thermostabilitätsverbesserer
Thermostabilitätsverbesserer für Schmieröle:
ex
3811 21
- Erdöle enthaltend
ex
3811 29
- andere
ex
3811 90
Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Anhang 21
Es wird folgender Anhang 21 neu eingefügt:
Anhang 21
(Art. 15c Abs. 1)
Wirtschaftlich bedeutende Güter
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
0306
Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake
 
1604 31
Kaviar
 
1604 32
Kaviarersatz
 
2523
Zement (einschliesslich Zementklinker), auch gefärbt
ex
2825
Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der Nrn. 2825 20 und 2825 30
ex
2835
Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen solche der Nr. 2835 26
ex
2901
acyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche der Nr. 2901 10
 
2902
cyclische Kohlenwasserstoffe
ex
2905
acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen solche der Nr. 2905 11
 
2907
Phenole; Phenolalkohole
 
2909
Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etherphenolalkohole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetalperoxide und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich), und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
 
3104 20
Kaliumchlorid
 
3105 20
mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend
 
3105 60
mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend
ex
3105 90
andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend
 
3902
Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen
 
4011
neue Luftreifen, aus Kautschuk
 
44
Holz, Holzkohle und Holzwaren
 
4705
Halbstoffe aus Holz, mittels einer kombinierten mechanischen und chemischen Behandlung erzeugt
 
4804
Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der Nrn. 4802 oder 4803
 
6810
Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert
 
7005
Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet
 
7007
Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas)
 
7010
Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas
 
7019
Glasfasern (einschliesslich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. Garne, Glasseidenstränge (Rovings), Gewebe)
 
7106
Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber) in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
 
7606
Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
 
7801
Blei in Rohform
ex
8411
Turbostrahltriebwerke, Turbopropellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile für Turbostrahltriebwerke oder Turbopropellertriebwerken der Nr. 8411 91
 
8431
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Nrn. 8425 bis 8430 bestimmt
 
8901
Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe zum Befördern von Personen oder Waren
 
8904
Schlepper und Schubschiffe
 
8905
Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen
 
9403
andere Möbel und Teile davon
Anhang 22
Es wird folgender Anhang 22 neu eingefügt:
Anhang 22
(Art. 15c Abs. 3)
Einfuhrkontingente für bestimmte Güter
Zolltarifnummer
Menge
Geltungsdauer
3104 20
1720 Tonnen
vom 29. Juli bis zum 28. Juli des darauffolgenden Jahres
3105 20, 3105 60, 3105 90
1636 Tonnen kombiniert
vom 29. Juli bis zum 28. Juli des darauffolgenden Jahres
Anhang 23
Es wird folgender Anhang 23 neu eingefügt:
Anhang 23
(Art. 13 Abs. 1, 32a Abs. 2 und 37 Abs. 13)
Feste fossile Brennstoffe
Zolltarifnummer
Bezeichnung
2701
Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle
2702
Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett
2703
Torf (einschliesslich Torfstreue), auch agglomeriert
2704
Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
2705
Steinkohlengas, Wassergas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
2706
Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierte Teere
2707
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen
2708
Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren
Anhang 24
Es wird folgender Anhang 24 neu eingefügt:
Anhang 24
(Art. 12a Abs. 1)
Güter für die Stärkung der Industrie5
II.
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 am Tag der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 29d Abs. 2 tritt am 29. Mai 2022 in Kraft.
3) Art. 15c Abs. 3 tritt am 29. Juli 2022 in Kraft.
4) Art. 10b Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b tritt am 27. April 2026 ausser Kraft.
5) Art. 32a Abs. 2 Bst. f tritt am 11. August 2022 ausser Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1)

2   Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65)

3   Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243)

4   Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76)

5   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.