946.223.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 139 ausgegeben am 2. Mai 2022
Verordnung
vom 2. Mai 2022
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union (GASP) 2022/579 vom 8. April 2022 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. März 2022 über Massnahmen gegenüber Belarus, LGBl. 2022 Nr. 63, wird wie folgt abgeändert:
Art. 22 Abs. 1
1) Der Verkauf von auf eine amtliche Währung eines EWRA-Vertragsstaates lautenden übertragbaren Wertpapieren, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben werden, oder von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die in diesen Wertpapieren investiert sind, an belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansässige natürliche Personen oder an in Belarus niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.
Art. 25 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines EWRA-Vertragsstaates lautenden Banknoten an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in Belarus, einschliesslich der Regierung und der Nationalbank der Republik Belarus, oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines EWRA-Vertragsstaates lautenden Banknoten, sofern diese erforderlich sind für:
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef