814.065.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 152 ausgegeben am 20. Mai 2022
Verordnung
vom 17. Mai 2022
über die Abänderung der CO2-Verordnung
Aufgrund von Art. 2a Abs. 1, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2, 3a und 5, Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2 und 4, Art. 14 Abs. 5, Art. 15, Art. 16 Abs. 4 und Art. 26 des Gesetzes vom 6. September 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 358, sowie aufgrund der Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 2010 Nr. 13, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. Oktober 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung), LGBl. 2013 Nr. 359, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2a Abs. 1, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2, 3a und 5, Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2 und 4, Art. 14 Abs. 5, Art. 15, Art. 16 Abs. 4 und Art. 26 des Gesetzes vom 6. September 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 358, sowie aufgrund der Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 2010 Nr. 13, verordnet die Regierung:
Art. 2 Abs. 1
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) "Feuerungswärmeleistung": einer Anlage maximal zuführbare Wärmeenergie pro Zeiteinheit;
b) "Unternehmen": Betreiber von ortsfesten Anlagen an einem Standort; ausgenommen sind Anlagenbetreiber nach dem Emissionshandelsgesetz (EHG);
c) "Emissionsgutschriften": Emissionsreduktionen, die durch Projektmassnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. n EHG erzielt wurden und zur Kompensation von Emissionen im Ausland verwendet werden können;
d) "Partnerstaat": Staat, mit welchem Liechtenstein eine völkerrechtliche Vereinbarung zur Durchführung von Klimaschutzprojekten Liechtensteins in diesem Staat abgeschlossen hat.
Art. 3 Abs. 2
2) Emissionsverminderungen im Ausland sind anrechenbar, wenn:
a) sie mit einer Emissionsgutschrift bescheinigt sind;
b) ihre Anrechnung nicht nach Anhang 2 ausgeschlossen ist; und
c) sie im Ausland zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beitragen und dieser Beitrag vom Partnerstaat bestätigt wurde.
Art. 3a
Koordination der Anpassungsmassnahmen
1) Das Amt für Umwelt berücksichtigt bei der Koordination der Anpassungsmassnahmen nach Art. 2b Abs. 1 des Gesetzes die Massnahmen der Gemeinden.
2) Die Gemeinden informieren das Amt für Umwelt regelmässig über ihre Massnahmen.
Art. 16 Abs. 3 Bst. f
Aufgehoben
Art. 17 Abs. 3 Bst. d
Aufgehoben
Art. 20 Abs. 1
1) Das Unternehmen reicht den nach Art. 61 Abs. 3 beauftragten privaten Organisationen jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres einen Monitoringbericht ein. Endet die Zusammenarbeit mit den privaten Organisationen, reicht das Unternehmen den Bericht dem schweizerischen Bundesamt für Energie (BFE) ein. Die beauftragten privaten Organisationen beziehungsweise das BFE leiten den Monitoringbericht an das BAFU weiter.
Art. 23 Abs. 2 Bst. b
2) Die Menge der anrechenbaren Emissionsgutschriften nach Abs. 1 wird:
b) für ein Unternehmen, das bis 2021 im Vergleich zum Jahr 2012 zusätzlich ausserhalb der Anlagen verwendeten Strom produziert: im Umfang von 50 % der dadurch erforderlichen zusätzlichen Verminderungsleistung erhöht;
Art. 24 Abs. 2
2) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) setzt den Zinssatz fest.
Art. 26 Sachüberschrift und Einleitungssatz
Meldepflicht bei Änderungen
Das Unternehmen meldet dem BAFU unverzüglich:
Art. 27 Bst. d
Das BAFU kann unter Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:
d) die Menge der Emissionsgutschriften oder der Emissionsrechte, die jedes Unternehmen abgibt;
Art. 30
Aufgehoben
Art. 37
Kompensationssatz
1) Kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der im betreffenden Jahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffe entstehen.
2) Der Kompensationssatz im Inland beträgt ab dem Jahr 2022 mindestens 15 %.
3) Der Kompensationssatz insgesamt beträgt:
a) für das Jahr 2022: 17 %;
b) für das Jahr 2023: 20 %;
c) ab dem Jahr 2024: 23 %.
4) Die CO2-Emissionen je Treibstoff berechnen sich anhand der Emissionsfaktoren nach Anhang 5.
Art. 39 Abs. 3 und 4
3) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das EFD setzt den Zinssatz fest.
4) Bei fehlender Kompensation nach Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes sind dem Amt für Umwelt Emissionsgutschriften, Emissionsrechte oder internationale Bescheinigungen bis zum 1. Juni des Folgejahres abzugeben.
Art. 40 Sachüberschrift und Abs. 2 Bst. b
Persönlicher Geltungsbereich
2) Als Importeur eines Fahrzeugs gilt, wer:
b) gemäss der Zollanmeldung Importeur des Fahrzeugs ist: wenn für die Zulassung des Fahrzeugs die elektronische Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 37 der Verordnung (EU) 2018/8581 (Certificate of Conformity, COC) verwendet wird; oder
Art. 40a
Personenwagen
1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Personenwagen nach Art. 11 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).
2) Sie gelten nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Teil A Ziff. 5 der Richtlinie 2007/46/EG2 oder nach Anhang I Teil A Ziff. 5 der Verordnung (EU) 2018/858.
Art. 40b
Lieferwagen
1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für:
a) Lieferwagen nach Art. 11 Abs. 2 Bst. e VTS mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t; und
b) Fahrzeuge mit einem emissionsfreien Antrieb und einem Gesamtgewicht von über 3,50 t bis zu 4,25 t, die abgesehen vom Gewicht der Definition des Lieferwagens entsprechen und bei denen das 3,50 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht des emissionsfreien Antriebs verursacht wird.
2) Sie gelten nicht für:
a) Lieferwagen mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/20093 gemessen werden und die nicht mit Elektrizität oder mit Wasserstoff als Energiequelle ausschliesslich elektrisch angetrieben werden; und
b) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang 2 Teil A Ziff. 5 der Richtlinie 2007/46/EG oder nach Anhang I Teil A Ziff. 5 der Verordnung (EU) 2018/858.
Art. 40c
Leichte Sattelschlepper
1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Sattelschlepper nach Art. 11 Abs. 2 Bst. i VTS mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,50 t.
2) Sie gelten nicht für:
a) Sattelschlepper mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/2009 gemessen werden; und
b) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang 2 Teil A Ziff. 5 der Richtlinie 2007/46/EG oder nach Anhang 1 Teil A Ziff. 5 der Verordnung (EU) 2018/858.
Art. 40d
Der bisherige Art. 40a wird neu zu Art. 40d.
Art. 40e
Der bisherige Art. 40b wird neu zu Art. 40e.
Art. 40f
Der bisherige Art. 40c wird neu zu Art. 40f.
Art. 41
Grossimporteur
1) Ein Importeur gilt in einem Referenzjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Grossimporteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember des Referenzjahres mindestens die folgende Anzahl Fahrzeuge umfasst:
a) 50 Personenwagen; oder
b) sechs Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper.
2) Bestand eine Neuwagenflotte eines Importeurs im Vorjahr aus der Anzahl Fahrzeuge nach Abs. 1 oder mehr, so wird der Importeur für die betreffenden Fahrzeuge im Referenzjahr provisorisch wie ein Grossimporteur behandelt.
3) Bestand eine Neuwagenflotte eines Importeurs im Vorjahr aus weniger Fahrzeugen als jenen nach Abs. 1, so kann der Importeur beim BFE beantragen, dass er im Referenzjahr ab dem Datum der Gutheissung des Gesuchs für die betreffenden Fahrzeuge provisorisch wie ein Grossimporteur behandelt wird.
4) Stellt sich am 31. Dezember des Referenzjahres heraus, dass die Neuwagenflotte nach Abs. 2 oder 3 aus weniger Fahrzeugen als jenen nach Abs. 1 besteht, so gilt der Importeur für die betreffenden Fahrzeuge im Referenzjahr als Kleinimporteur.
Art. 42
Aufgehoben
Art. 43
Kleinimporteur
Ein Importeur gilt in einem Referenzjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Kleinimporteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember des Referenzjahres weniger Fahrzeuge umfasst als:
a) 50 Personenwagen; oder
b) sechs Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper.
Art. 45 Abs. 1
1) Importeure und Hersteller, die sich zu einer Emissionsgemeinschaft zusammenschliessen wollen, müssen dem BFE bis zum 31. Dezember des Jahres vor dem Referenzjahr einen entsprechenden Antrag für die Dauer von ein bis fünf Jahren stellen.
Art. 45a Abs. 3
3) Fahrzeuge können nur einmal abgetreten werden. Ein Widerruf einer Abtretung ist nicht möglich.
Art. 46 Abs. 1a
1a) Bei Fahrzeugen mit einer Typengenehmigung oder einem Datenblatt nach den Art. 3 und 3a TGV sowie bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern mit einer Mehrstufen-Typengenehmigung nach Art. 3 Ziff. 7 der Richtlinie 2007/46/EG oder nach Art. 3 Ziff. 8 der Verordnung (EU) 2018/858 kann ein Grossimporteur dem BFE für die Sanktionsberechnung bis zum 31. Januar des Folgejahres des Referenzjahres COC-basierte Daten einreichen. Das BFE kann zur Kontrolle der Daten verlangen, dass der Grossimporteur ein Duplikat oder eine Kopie des COC nachreicht.
Art. 53 Abs. 3
3) Bezahlt ein Grossimporteur die Sanktion nicht fristgerecht, so schuldet er einen Verzugszins. Das EFD legt den Zinssatz fest.
Art. 54 Abs. 2
2) Es kann Grossimporteuren quartalsweise Anzahlungen in Anrechnung an die allfällige Sanktion im Referenzjahr in Rechnung stellen, insbesondere wenn:
a) die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte die individuelle Zielvorgabe im Referenzjahr um mehr als 5 g CO2/km überschreitet;
b) der Grossimporteur Sitz im Ausland hat;
c) gegen den Grossimporteur Betreibungen hängig sind oder ein Verlustschein vorliegt.
Art. 58 Abs. 3
3) Allfällige Sanktionen für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper werden im Jahr 2022 um 5 % vermindert.
Art. 60
Aufgehoben
Sachüberschrift vor Art. 68e
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Mai 2022
Art. 68e
a) Anrechnung von Emissionsverminderungen für Projekte im Ausland bis 2021
Emissionsverminderungen im Ausland sind bis im Jahr 2021 anrechenbar, wenn:
a) sie mit einer Emissionsgutschrift nach dem Rahmenübereinkommen vom 9. Mai 1992 der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Klimakonvention) bescheinigt sind; und
b) ihre Anrechnung nicht nach Anhang 2 ausgeschlossen ist.
Art. 68f
b) Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe 2022
1) Das BAZG kann Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, die nach Art. 5 Abs. 1b des Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Verminderungsverpflichtung eingereicht haben, auf Gesuch die CO2-Abgabe vorläufig rückerstatten.
2) Die Unternehmen müssen vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, zurückzahlen, wenn ihre Verminderungsverpflichtung nicht zustande kommt.
Art. 68g
c) Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Art. 5 Abs. 1b des Gesetzes
1) Das Emissionsziel einer Verminderungsverpflichtung, die bis Ende 2024 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die das Unternehmen bis Ende 2024 ausstossen darf.
2) Der Reduktionspfad nach Art. 16 wird bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung bis im Jahr 2024 weitergeführt. Ausgangspunkt bildet dabei das Zwischenziel für das Jahr 2021. Die jährlich zu erbringende Reduktionsleistung beträgt 2 %.
3) Das Massnahmenziel einer Verminderungsverpflichtung, die bis Ende 2024 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die das Unternehmen bis Ende 2024 mittels Massnahmen vermindern muss. Das bisherige Massnahmenziel wird dazu mit 2 multipliziert.
4) Für die Erreichung des Massnahmenziels kann das Unternehmen neue, durch das BAFU zugelassene Massnahmen im Monitoringbericht nach Art. 20 aufnehmen.
5) Eine Verminderungsverpflichtung, die nach den Abs. 1 oder 3 verlängert wird, umfasst die Treibhausgasemissionen aller bisher von der Verminderungsverpflichtung eingeschlossenen Anlagen. Davon ausgenommen werden können Unternehmen nach Art. 15 Abs. 3, sofern ihre Anlagen im Jahr 2021 nicht mehr als 5 % der gemeinsamen Treibhausgasemissionen verursachen.
Art. 68h
d) Emissions- und Massnahmenziel bei Verminderungsverpflichtung ab 2022
Für Unternehmen, die sich nach Art. 5 Abs. 1c des Gesetzes verpflichten, ihre Treibhausgasemissionen bis im Jahr 2024 zu vermindern, gelten die Bestimmungen des Kapitels II Abschnitt C sinngemäss.
Art. 68i
e) Gesuch für Verminderungsverpflichtung 2022
Unternehmen, die nach Art. 5 Abs. 1b des Gesetzes ihre Verminderungsverpflichtung verlängern oder nach Art. 5 Abs. 1c des Gesetzes ab 2022 neu eine Verminderungsverpflichtung eingehen wollen, müssen das Gesuch bis zum 31. Juli 2022 einreichen. Bei Gesuchen für neue Verminderungsverpflichtungen sind abweichend von Art. 18 Abs. 2 Bst. b Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2019 und 2020 zu machen.
Art. 68k
f) Bestätigung sowie Anpassung des Emissions- und Massnahmenziels im Jahr 2021
1) Unternehmen, die im Jahr 2019 oder im Jahr 2020 keinen Anspruch auf Bestätigungen nach Art. 28 Abs. 3 hatten und die im Jahr 2021 den Reduktionspfad um mehr als 30 % unterschritten haben, erhalten für das Jahr 2021 keine Bestätigung nach Art. 28 Abs. 3. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen das Unternehmen nachweist, dass die Unterschreitung des Reduktionspfads auf die Umsetzung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen zurückzuführen ist.
2) Das BAFU passt das Emissionsziel nach Art. 16 sowie das Massnahmenziel nach Art. 17 für das Jahr 2021 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfads nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder durch die Schliessung einer Anlage an.
Art. 68l
g) Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels in den Jahren 2022 bis 2024
1) Das BAFU passt das Emissionsziel nach Art. 68g Abs. 2 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfads an, wenn die in Art. 21 Abs. 1 genannten Voraussetzungen in den Jahren 2022 bis 2024 erfüllt sind. Die Anpassung erfolgt in Abweichung von Art. 21 Abs. 2 frühestens rückwirkend auf das Jahr 2022.
2) Das BAFU passt das Massnahmenziel nach Art. 68g Abs. 3 an, wenn die Voraussetzungen nach Art. 22 in den Jahren 2022 bis 2024 erfüllt sind.
Art. 68m
h) Anrechnung von Emissionsrechten
Ein Unternehmen, das sein Emissions- oder Massnahmenziel nicht erreicht hat und dem keine Bestätigung nach Art. 28 Abs. 3 ausgestellt wurde, kann sich für die Jahre 2022 bis 2024 Emissionsrechte im Umfang von 4,5 % der Treibhausgasemissionen der Jahre 2022 bis 2024 an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen.
Anhang 3 Titel, Ziff. 1 und 2 Zolltarifnummer 2710.1993
Tarif der CO2-Abgabe auf Brennstoffen: 120 Franken pro Tonne CO2
Ziff. 1
Aufgehoben
Ziff. 2 Zolltarifnummer 2710.1993
Die Zolltarifnummer 2710.1993 wird neu aufgenommen:
Zolltarif
nummer
Warenbezeichnung
Abgabesatz
Fr.
2710.
 
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle:
 
   
- Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, andere als solche die Biodiesel enthalten und andere als Ölabfälle:
 
   
- Leichtöle und Zubereitungen:
 
(...)
     
   
- andere:
 
(...)
     
   
- zu andern Zwecken:
 
(...)
   
je 1000 kg
1993
 
- Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % Vol vor 300 °C übergehen, unvermischt
379.40
     
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 am 1. Juni 2022 in Kraft.
2) Art. 16 Abs. 3 Bst. f, Art. 17 Abs. 3 Bst. d, Art. 37, 39 Abs. 3 und 4, Art. 46 Abs. 1a, Art. 58 Abs. 3 sowie Art. 68e bis 68m treten rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft.
3) Art. 30, 41 bis 43 und 60 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Sabine Monauni

Regierungschef-Stellvertreterin

1   Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1)

2   Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1)

3   Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1)