0.101.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 154 ausgegeben am 20. Mai 2022
Kundmachung
vom 17. Mai 2022
der Abänderung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, LGBl. 2019 Nr. 57, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Sabine Monauni

Regierungschef-Stellvertreterin
Anhang
Änderung der Art. 36, 44d und 117 der Verfahrensordnung1
Angenommen am 7. Februar 2022
Inkrafttreten: 7. Februar 2022
Art. 36
Vertretung der Beschwerdeführer
[...]
4)
a) [...]
b) Gibt der Vertreter einer Partei missbräuchliche, leichtfertige, schikanöse, irreführende oder weitschweifige Stellungnahmen ab, so kann der Kammerpräsident unbeschadet des Art. 35 Abs. 3 der Konvention die Annahme der Stellungnahmen ganz oder teilweise verweigern oder eine andere ihm angebracht erscheinende Anordnung treffen.
c) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Kammerpräsident, wenn er der Meinung ist, dass die Umstände oder das Verhalten des Rechtsbeistands oder der anderen Person, die nach Bst. a bestellt wurden, dies rechtfertigt, in jedem Stadium des Verfahrens zur Prüfung einer Beschwerde bestimmen, dass der Rechtsbeistand oder diese Person den Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens nicht mehr vertreten oder unterstützen darf und dieser einen anderen Vertreter suchen muss. Der betreffende Vertreter muss die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten, bevor eine solche Anordnung getroffen wird.
[...]
Art. 44d
Verbot der Vertretung oder Unterstützung von Parteien vor dem Gerichtshof
1) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Präsident des Gerichtshofs, wenn er der Meinung ist, dass das Verhalten des Rechtsbeistands oder der anderen Person, die nach Art. 36 Abs. 4 Bst. a dieser Verfahrensordnung bestellt wurden, dies rechtfertigt, bestimmen, dass der Rechtsbeistand oder diese Person keine Parteien mehr vor dem Gerichtshof vertreten oder unterstützen darf. Dieser Ausschlussentscheid kann auf bestimmte oder unbestimmte Dauer getroffen werden.
2) Der Ausschlussentscheid ist zu begründen und wird auf Antrag einer Kammer getroffen, nachdem die betroffene Person sowie jede betroffene Regierung und jeder betroffene Anwaltsverband die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten haben. Die betroffene Person sowie jede betroffene Regierung und jeder betroffene Anwaltsverband sind über den Entscheid in Kenntnis zu setzen.
3) Auf begründeten Antrag der nach Abs. 1 ausgeschlossenen Person kann der Präsident des Gerichtshofs, nachdem er allenfalls die in Abs. 2 genannte Kammer sowie jede betroffene Regierung und jeden betroffenen Anwaltsverband angehört hat, die entzogenen Vertretungsrechte wiederherstellen. Die betroffene Person sowie jede betroffene Regierung und jeder betroffene Anwaltsverband sind über diesen Entscheid in Kenntnis zu setzen.
Art. 117
Inkrafttreten der Verfahrensordnung (bisheriger Art. 1122)
[...]

1   Übersetzung des englischen und französischen Originaltextes.

2   [...] Die am 7. Februar 2022 angenommenen Änd. an Art. 36 und 44d sind am selben Datum in Kraft getreten.