814.065
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 162 ausgegeben am 20. Mai 2022
Gesetz
vom 7. April 2022
über die Abänderung des CO2-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 6. September 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 358, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. d und e
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
d) "Emissionsrechte": handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Land Liechtenstein oder von Staaten oder Staatengemeinschaften mit von der Regierung anerkannten Emissionshandelssystemen kostenlos zugeteilt oder versteigert werden;
e) "internationale Bescheinigungen": Bescheinigungen über nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen im Ausland nach dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 2015.
Art. 2a
Internationale Bescheinigungen
1) Die Regierung legt mit Verordnung die Anforderungen fest, die im Ausland erzielte Emissionsverminderungen erfüllen müssen, damit die für die Verminderungen ausgestellten internationalen Bescheinigungen in Liechtenstein berücksichtigt werden.
2) Die Emissionsverminderungen müssen insbesondere die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie wären ohne Erlös aus dem Verkauf der internationalen Bescheinigung nicht zustande gekommen.
b) Sie tragen zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort bei.
3) Die Regierung kann völkerrechtliche Vereinbarungen zur gegenseitigen Anerkennung von internationalen Bescheinigungen abschliessen.
Art. 2b
Koordination der Anpassungsmassnahmen
1) Das Amt für Umwelt koordiniert die Massnahmen zur Vermeidung und Bewältigung von Schäden an Personen oder an Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können.
2) Es sorgt für die Erarbeitung und Beschaffung von Grundlagen, die für das Ergreifen dieser Massnahmen notwendig sind.
Art. 5 Abs. 1b, 1c, 3 und 3a
1b) Die Verminderungsverpflichtungen nach Abs. 1a können unter der Voraussetzung, dass sich die Unternehmen zu einer gegenüber Abs. 1 und 1a zusätzlichen Verminderung in einem bestimmten Umfang verpflichten und ein entsprechendes Gesuch bis zum von der Regierung festgelegten Zeitpunkt eingereicht wird, bis Ende 2024 verlängert werden.
1c) Unternehmen nach Abs. 1, die bisher keine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, können sich ebenfalls verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis Ende 2024 in einem bestimmten Umfang zu vermindern.
3) Der Umfang der Verminderungsverpflichtung orientiert sich an der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz.
3a) Die Regierung legt unter Berücksichtigung der massgebenden Gesetzgebung und dem entsprechenden Verfahren in der Schweiz fest, inwieweit die Unternehmen ihre Verminderungsverpflichtung erfüllen können:
a) bis zum Jahr 2021: durch die Abgabe von Emissionsgutschriften;
b) ab dem Jahr 2022: durch die Abgabe von Emissionsrechten.
Art. 7 Abs. 2
2) Für die zu viel emittierten Tonnen CO2eq sind im Folgejahr Emissionsrechte abzugeben.
Art. 10 Abs. 2
2) Zudem müssen dem Land im Folgejahr im entsprechenden Umfang abgegeben werden:
a) für das Jahr 2021: Emissionsgutschriften;
b) ab dem Jahr 2022: Emissionsrechte oder internationale Bescheinigungen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 27/2022