210.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2022 |
Nr. 167 |
ausgegeben am 25. Mai 2022 |
Gesetz
vom 7. April 2022
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, im Fürstentum Liechtenstein eingeführt aufgrund der Fürstlichen Verordnung vom 18. Februar 1812 (ASW), in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 1489a
1) Jede Entschädigungsklage gegen einen von der FMA bewilligten Finanzintermediär verjährt in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde, jedenfalls jedoch in zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, in welchem das Geschäft besorgt worden ist.
2) Herausgabeansprüche sowie Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gegen einen von der FMA bewilligten Finanzintermediär verjähren in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Machtgeber Kenntnis von Zuwendungen oder einem anderen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen erhalten hat, jedenfalls jedoch in zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, in welchem das Geschäft besorgt worden ist.
Auf Ansprüche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, findet das neue Recht erstmals ein Jahr nach seinem Inkrafttreten Anwendung, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt sind.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juni 2022 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
74/2021 und
29/2022