vom 31. Mai 2022
Aufgrund von Art. 90 des Asylgesetzes (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, verordnet die Regierung:
Die Asylverordnung (AsylV) vom 29. Mai 2012, LGBl. 2012 Nr. 153, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 30 Abs. 1, 2 und 3 Bst. m
1) Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige erhalten pro Tag und Person Fürsorgeleistungen in Höhe von 10 Franken. Familien mit mehreren Kindern erhalten für das erste Kind Fürsorgeleistungen in Höhe von 10 Franken und für jedes weitere Kind in Höhe von 7 Franken. Die Fürsorgeleistungen können in Form von Lebensmittelgutscheinen ausbezahlt werden.
2) Zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 kann Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen als Taschengeld ein Betrag in Höhe von 4 Franken in bar ausbezahlt werden.
3) Eine Auszahlung der Leistungen nach Abs. 2 kann durch die Flüchtlingshilfe Liechtenstein oder auf Anweisung des Ausländer- und Passamtes insbesondere verweigert werden, wenn die betroffene Person:
m) voraussichtlich in einen anderen Dublin-Staat, der zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zuständig ist, ausreisen kann.
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2022 in Kraft.