0.632.61
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 186 ausgegeben am 24. Juni 2022
Kundmachung
vom 21. Juni 2022
des Beschlusses Nr. 1/2021 des mit dem Austrittsabkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses
Beschluss des mit dem Austrittsabkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses: 27. Mai 2021
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. c des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 1/2021 des mit dem Austrittsabkommen1 eingesetzten Gemischten Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss Nr. 1/2021 des mit dem Austrittsabkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses
vom 27. Mai 2021
zur Änderung von Teil I von Anhang I des Austrittsabkommens2
Der Gemischte Ausschuss -
gestützt auf das Austrittsabkommen3, insbesondere auf Art. 34 Abs. 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Gemäss Art. 34 Abs. 3 des Austrittsabkommens ändert der Gemischte Ausschuss Teil I von Anhang I ab, um neue Beschlüsse und Empfehlungen zu berücksichtigen, die von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ("Verwaltungskommission") verabschiedet und in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und dort in Kraft getreten sind.
2. Die Verwaltungskommission verabschiedete vier Beschlüsse, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und dort in Kraft getreten sind, und die nicht in Teil I von Anhang I des Austrittsabkommens aufgeführt sind. Weiters sind zwei Beschlüsse der Verwaltungskommission, die in Teil I von Anhang I des Austrittsabkommens aufgeführt sind, nicht mehr in Kraft.
3. Teil I von Anhang I des Austrittsabkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Teil I von Anhang I des Austrittsabkommens wird wie folgt geändert:
1. In Teil I von Anhang I des Austrittsabkommens werden folgende Beschlüsse angefügt:
a) Unter Elektronischer Datenaustausch (Reihe E):
- "Beschluss Nr. E5 vom 16. März 2017 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (ABl. C 233, 19.7.2017, S. 3)4;
- Beschluss Nr. E7 vom 27. Juni 2019 über die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit und des Datenaustauschs bis zur vollständigen Umsetzung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten (EESSI) in den Mitgliedstaaten (ABl. C 73, 6.3.2020, S. 5)5;"
b) Unter Familienleistungen (Reihe F):
- "Beschluss Nr. F3 vom 19. Dezember 2018 zur Auslegung des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf die Methode zur Berechnung des Unterschiedsbetrags (ABl. C 215, 26.6.2019, S. 2)6;"
c) Unter Horizontale Fragen (Reihe H):
- "Beschluss Nr. H8 vom 17. Dezember 2015 (aktualisiert mit geringfügigen technischen Klarstellungen vom 9. März 2016) über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 263 vom 20.7.2016, S. 3)7;"
2. In Teil I von Anhang I des Austrittsabkommens werden folgende Beschlüsse gestrichen:
a) Unter Elektronischer Datenaustausch (Reihe E):
- Beschluss E1 vom 12. Juni 2009 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 9)8;
b) Unter Horizontale Fragen (Reihe H):
- Beschluss Nr. H2 vom 12. Juni 2009 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 17)9.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Für Liechtenstein tritt dieser Beschluss am ersten Tag des zweiten Monats nach der Mitteilung an den Verwahrer, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt sind, in Kraft.
Geschehen zu Reykjavik am 27. Mai 2021.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Abkommen vom 28. Januar 2020 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten (LR 0.632.61).

2   Übersetzung des englischen Originaltextes

3   Abkommen vom 28. Januar 2020 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten (LR 0.632.61).

4   In das EWR-Abkommen aufgenommen durch Beschluss Nr. 162/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 14. Juni 2019.

5   In das EWR-Abkommen aufgenommen durch Beschluss Nr. 43/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Februar 2021.

6   In das EWR-Abkommen aufgenommen durch Beschluss Nr. 208/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 11. Dezember 2020.

7   In das EWR-Abkommen aufgenommen durch Beschluss Nr. 77/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. März 2019.

8   Im Rahmen des EWR-Abkommens aufgehoben durch Beschluss Nr. 162/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 14. Juni 2019.

9   Im Rahmen des EWR-Abkommens aufgehoben durch Beschluss Nr. 77/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. März 2019.