814.061.1 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2022 |
Nr. 203 |
ausgegeben am 8. Juli 2022 |
Verordnung
vom 5. Juli 2022
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen
Aufgrund von Art. 5 Abs. 2 bis 4 und Art. 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCG), LGBl. 2010 Nr. 15, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. Januar 2010 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV), LGBl. 2010 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
1) VOC in folgenden Gemischen und Gegenständen sind von der Abgabe befreit:
b) Gemische und Gegenstände, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.
2) Aufgehoben
Art. 4a Abs. 3 und 4
3) Die Zusammensetzung einer Anlagengruppe kann in den folgenden Fällen geändert werden:
a) Ausschluss stillgelegter stationärer Anlagen;
b) Einbezug stationärer Anlagen, die den Anforderungen nach Anhang 3 genügen;
c) Verkauf stationärer Anlagen;
d) Änderung von Anhang 3; nur auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.
4) Aufgehoben
Art. 4c
Anpassungen an den Stand der Technik
1) Anhang 3 ist an die technische Entwicklung anzupassen.
2) Die VOC-Emissionen aus stationären Anlagen, die aufgrund einer Anpassung nach Abs. 1 nicht mehr nach den Anforderungen nach Anhang 3 vermindert werden, bleiben von der Abgabe befreit, wenn die Anlage spätestens innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung die Anforderungen von Anhang 3 wieder erfüllt.
Art. 4g Sachüberschrift und Abs. 2
Änderung an der stationären Anlage
2) Aufgehoben
Art. 4h Sachüberschrift und Abs. 1
Nachweis für die Abgabebefreiung
1) Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes beansprucht, muss jährlich nachweisen, dass die Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 4 erfüllt sind.
Art. 4k
Zeitpunkt der Befreiung
Stationäre Anlagen sind ab dem Zeitpunkt von der Abgabe befreit, ab dem sie die Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 4 erfüllen.
Art. 4l
Bestätigung der Verminderung diffuser Emissionen
1) Das Amt für Umwelt bestätigt bei stationären Anlagen auf Anfrage des Betreibers die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 3.
2) Es überprüft die Bestätigungen mindestens alle fünf Jahre und führt dazu Begehungen durch.
Art. 5 Abs. 3
3) Das Amt für Umwelt kann weitere Angaben verlangen.
Art. 14 Abs. 1
1) Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken.
Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c und d sowie Abs. 2
1) Das BAZG kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 25 t VOC:
c) zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 % (% Masse) beträgt; oder
d) zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.
2) Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 10 t VOC oder einen jährlichen Mindestumsatz von 25 t VOC nachweisen.
Art. 19 Abs. 1 und 2
1) Aufgehoben
2) Wird die VOC-Bilanz nicht vollständig oder nicht fristgerecht eingereicht, so setzt das BAZG eine Nachfrist zur Einreichung einer ordnungsgemässen Bilanz.
Art. 19a
Sistierung
1) Das BAZG sistiert die Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren, wenn:
a) Mitwirkungspflichten verletzt werden, insbesondere wenn die VOC-Bilanz innerhalb der Nachfrist nicht vollständig eingereicht wird; oder
b) die nachträgliche Zahlung der Abgabe für die vorläufig abgabebefreiten VOC gefährdet erscheint.
2) Die Zahlung erscheint als gefährdet, wenn insbesondere:
a) die Zahlungsfähigkeit des Bewilligungsinhabers aufgrund einer Bonitätsprüfung als fraglich erscheint;
b) der Bewilligungsinhaber mit der Zahlung in Verzug ist; oder
c) der Bewilligungsinhaber keinen Wohnsitz in Liechtenstein hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in Liechtenstein aufzugeben oder sich im liechtensteinischen Handelsregister löschen zu lassen.
Anhang 3 Ziff. 115 Unterziff. 1
1. Es muss eine aktuelle Bestandesaufnahme der Quellen diffuser VOC-Emissionen sowie der Zu- und Abluftströme vorhanden sein. Diese beinhaltet insbesondere eine quantitative Abschätzung der Emissionen je Quelle.
Änderung von Bezeichnungen
1) In Art. 13 Abs. 2, 4 und 6 ist die Bezeichnung "Rückerstattungsantrag" durch die Bezeichnung "Gesuch um Rückerstattung", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
2) In Art. 3 Abs. 3 und Art. 15 ist die Bezeichnung "Antrag" durch die Bezeichnung "Gesuch", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Sabine Monauni
Regierungschef-Stellvertreterin