832.10 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2022 |
Nr. 217 |
ausgegeben am 19. Juli 2022 |
Gesetz
vom 26. Juni 2022
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
Dem nachstehenden in der Volksabstimmung vom 26. Juni 2022 angenommenen Gesetz erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 23 Abs. 2b
2b) Versicherte, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, entrichten keine Kostenbeteiligung nach Abs. 2 Bst. a; die Kosten übernimmt der Staat.
Dieses Gesetz tritt am … (1./Monat/Jahr) in Kraft.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 26. Juni 2022, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten 20 580
Zahl der abgegebenen Stimmen 12 534
Annehmende sind 7 811
Verwerfende sind 4 413
Ungültige Stimmen 288
Leere Stimmen 22
beschliesst:
der Initiativentwurf vom 21. Januar 2022 über das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung wird als vom Volk angenommen erklärt.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Volksinitiative vom 21. Januar 2022; Berichte und Anträge der Regierung Nr.
14/2022 und
48/2022