| 152.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2022 |
Nr. 220 |
ausgegeben am 19. Juli 2022 |
Gesetz
vom 2. Juni 2022
über die Abänderung des Ausländergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 75
E. Sonstige automatisierte Register
Art. 75 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Registern
1) Das Ausländer- und Passamt führt zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Art. 70 automatisierte Register.
2) Die Register nach Abs. 1 dienen namentlich folgenden Zwecken:
Art. 76 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz
Übermittlung personenbezogener Daten aus automatisierten Registern
1) Das Ausländer- und Passamt darf auf Anfrage personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, aus den Registern nach Art. 75 im Rahmen der Amtshilfe übermitteln, insbesondere an:
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. Juni 2022 über das Zentrale Personenregister in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
24/2021 und
49/2022