vom 2. Juni 2022
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) vom 20. Mai 1987, LGBl. 1988 Nr. 39, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 16 Abs. 4
4) Legt die Staatsanwaltschaft eine Anzeige aus den in den §§ 5 und 6a genannten Gründen zurück oder sieht sie deshalb oder nach den §§ 22c, 22d, 22f oder 22g StPO von der weiteren Verfolgung ab, so hat sie eine Abschrift oder Ablichtung der Anzeige dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsrichter zu übermitteln.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. Juni 2022 über die Abänderung des Strafgesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
30/2022 und
61/2022