216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 227 ausgegeben am 19. Juli 2022
Gesetz
vom 2. Juni 2022
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 112 Abs. 4
4) Bestimmen Gesetz oder Statuten es nicht anders, so können Beschlüsse der Organe auch folgendermassen gefasst werden:
a) auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag (Zirkularbeschluss), sofern nicht ein Mitglied des Organs Versammlung und mündliche Beratung verlangt; oder
b) unter Verwendung elektronischer Mittel in sinngemässer Anwendung der Art. 177a bis 177d.
Art. 126 Abs. 2
2) Mehrere Klagen sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden; die Erhebung der Klage sowie der Zeitpunkt der Verhandlung selbst kann nach Ermessen des Gerichts ausserdem in der gemäss statutarischer Vorschrift für die Bekanntmachungen bestimmten Art und Weise und, wenn eine solche Bestimmung fehlt, im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht werden und ist im Handelsregister von Amtes wegen einzutragen.
Art. 133 Abs. 2a
2a) Erfolgt die Auflösung und Liquidation einer juristischen Person oder eines Treuunternehmens aufgrund von Art. 971 Abs. 1 Ziff. 2 oder 2a, wird die Adresse des Liquidators von Amts wegen als Zustelladresse im Handelsregister eingetragen, sofern es sich um eine Adresse im Inland handelt.
Art. 135 Abs. 2 und 4
2) Die aus den Geschäftsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger, deren Aufenthalt ermittelbar ist, sind durch besondere Mitteilungen, unbekannte Gläubiger vom Amt für Justiz von Amts wegen durch Publikation im amtlichen Publikationsorgan unter Angabe der Adresse zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern, sofern das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren eine andere Aufforderungsart nicht gestattet oder sofern alle Gläubiger ihre Zustimmung zu einer solchen geben.
4) Aufgehoben
Art. 138 Abs. 2
2) Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden als nach Ablauf eines halben Jahres, von dem Tag an gerechnet, an dem die Bekanntmachung der Auflösung mit Aufforderung zur Anmeldung der Ansprüche im amtlichen Publikationsorgan oder, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, gemäss Anordnung des Amtes für Justiz im Verwaltungsverfahren erfolgt ist.
Art. 142 Abs. 1
1) Die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere einer aufgelösten Gesellschaft mit Persönlichkeit oder einer ihr gleichgestellten Verbandsperson sind auf Kosten der Liquidationsmasse an einem von den Liquidatoren zu bestimmenden sicheren Ort nach Massgabe von Art. 1059 für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist nach Ermessen der Liquidatoren zu verwenden.
Sachüberschrift vor Art. 177a
4a. Verwendung elektronischer Mittel
Art. 177a
a) Im Allgemeinen
1) Die Verwaltung kann vorsehen, dass Teilnehmer, die nicht an einer physischen Versammlung (Art. 170 Abs. 2) teilnehmen können, ihre Rechte unter Verwendung elektronischer Mittel ausüben können.
2) Die Versammlung einschliesslich Beschlussfassung kann unabhängig von der Anzahl von Mitgliedern auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und ohne Ort der Versammlung mit elektronischen Mitteln durchgeführt werden, sofern dies in den Statuten vorgesehen ist.
Art. 177b
b) Einberufung der Versammlung
Die Einberufung der Versammlung erfolgt sinngemäss nach Art. 167 Abs. 3 mit der Massgabe, dass sie die genauen Modalitäten für die Teilnahme und Stimmabgabe enthalten muss, in den Fällen nach Art. 177a Abs. 2 nicht jedoch den Ort der Versammlung.
Art. 177c
c) Voraussetzungen
Die Verwaltung regelt die elektronischen Mittel und stellt sicher, dass:
1. die Identität der Teilnehmer feststeht;
2. die Abstimmungen in der Versammlung unmittelbar übertragen werden;
3. jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an Diskussionen beteiligen kann;
4. das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.
Art. 177d
d) Technische Probleme
Treten während einer Versammlung technische Probleme auf, sodass sie nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, ist sie zu wiederholen. Beschlüsse, die vor dem Auftreten der technischen Probleme gefasst wurden, bleiben gültig.
Art. 182b
Aufgehoben
Art. 226 Abs. 1
1) Die Haftung der nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen steht unter den Bestimmungen über die Haftung aus Vertrag und verjährt in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde, jedenfalls aber nach zehn Jahren seit der schädigenden Handlung. Handelt es sich um wissentlich falsche Angaben oder absichtliche Schadenszufügung, so verjährt die Haftung in zehn Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen bekannt wurde.
Art. 291 Abs. 1 Einleitungssatz und Ziff. 5
1) In das Handelsregister sind einzutragen und im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen:
5. die Anzahl, der Nennwert oder die Quote sowie die Art der Aktien, die Beschränkung der Übertragbarkeit sowie die Vorzugsrechte und Umwandlungsrechte einzelner Kategorien;
Art. 291a Abs. 3 Einleitungssatz
3) In das Handelsregister sind einzutragen und im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen:
Art. 326c Abs. 1 Ziff. 4
1) Der Verwahrer führt ein Register, in dem für jede Inhaberaktie einzutragen sind:
4. gegebenenfalls die Verpfändung der Inhaberaktie.
Art. 335 Abs. 1 und 2
1) Es bleibt der Gesellschaft vorbehalten, durch ihre Statuten die Stimmenzahl der Besitzer von mehreren Aktien zu beschränken. In den Statuten kann zudem bestimmt werden, dass Aktien zu mehreren Stimmen (offene Stimmrechtsaktien) berechtigen oder das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien ausgeübt wird, sodass auf jede Aktie eine Stimme entfällt (verdeckte Stimmrechtsaktien).
2) Sofern es die Statuten nicht anders bestimmen, ist eine Aufhebung oder Abänderung von statutarischen Sonderrechten, welche mit offenen oder verdeckten Stimmrechtsaktien verbunden sind, nur dann zulässig, wenn die davon betroffene Gruppe der Stimmrechtsaktionäre einem solchen Antrag ihrerseits mehrheitlich zustimmt.
Art. 355 Abs. 1
1) Eine Rückzahlung des Aktienkapitals an die Aktionäre oder eine Herabsetzung desselben kann mit Ausnahme der Anordnung durch eine gerichtliche Entscheidung nur aufgrund einer statutarischen Bestimmung mit einem den gesetzlichen und statutarischen Erfordernissen entsprechenden Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen auf sich vereinigt, erfolgen. Der Beschluss ist vom Amt für Justiz im amtlichen Publikationsorgan nach Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
Art. 367p Sachüberschrift
4. Recht auf Abstimmung über den Vergütungsbericht
Art. 367q Sachüberschrift
5. Veröffentlichung des Vergütungsberichts
Art. 389 Abs. 2
2) Die Haftung wird dabei für jeden Teilnehmer auf einen bestimmten Betrag beschränkt, ohne dass die Anteile gleich Aktien behandelt werden.
Art. 394 Abs. 2
2) Zur Eintragung und Veröffentlichung gelangt der notwendige Inhalt der Statuten, die Zahl der Teilnehmer, der Betrag der geleisteten Einzahlungen und der Sacheinlagen, Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz der Geschäftsführer und Vertreter, die Art, wie die Geschäftsführung und Vertretung ausgeübt wird, sowie die Revisionsstelle.
Art. 396 Abs. 1 Ziff. 2
1) Die Gesellschafterversammlung beziehungsweise das sonstige oberste Organ hat mangels anderer Statutenbestimmung folgende Befugnisse:
2. Teilung und Einziehung von Geschäftsanteilen und Einforderung von Nachschüssen;
Sachüberschrift vor Art. 400
Aufgehoben
Art. 400
III. Revisionsstelle
1) Das oberste Organ hat in allen Fällen eine Revisionsstelle zu wählen.
2) Als Revisionsstelle von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes eingesetzt werden. Gleiches gilt für kleine Gesellschaften im Sinne des Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind. Die Prüfung des konsolidierten Geschäftsberichtes ist Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes vorbehalten.
Art. 400a
Aufgehoben
Art. 401 Abs. 3
3) Wird über den Gesellschaftsanteil eine Urkunde errichtet, so kann sie nicht als Wertpapier, sondern nur als Beweisurkunde erstellt werden.
Art. 408 Abs. 2
2) Eine Erhöhung des Stammanteils tritt jedoch nicht ein, sondern es behält jeder Anteil seine rechtliche Selbständigkeit, wenn gewöhnliche und bevorzugte Anteile in der Hand eines Gesellschafters zusammentreffen.
Art. 410 Abs. 1
1) Die Stammeinlagen werden, vorbehaltlich der Bestimmungen über die Sacheinlagen, von den Gesellschaftern gleichzeitig in bar geleistet und können, ausser im Falle einer Herabsetzung des Stammkapitals, weder erlassen noch gestundet werden.
Art. 416 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 427
F. Verweisung
Auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung finden, soweit es nicht im Vorstehenden oder in den Statuten oder unter den allgemeinen Vorschriften anders bestimmt ist, die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft entsprechend Anwendung.
Art. 670 Abs. 1
1) Die Wirkung einer solchen gerichtlichen oder aussergerichtlichen Kündigung kann aber jederzeit, solange die Auflösung nicht vollzogen ist, von der Gesellschaft oder den übrigen Gesellschaftern dadurch abgewendet werden, dass sie den kündigenden Insolvenzverwalter oder den Gläubiger befriedigen oder den Gesellschafter unter Auszahlung des Liquidationsanteils an jene ausschliessen und die Gesellschaft unter sich fortsetzen.
Art. 703 Abs. 1
1) Die Gläubiger der Kollektivgesellschaft haben Anspruch darauf, aus dem Vermögen der Firma vor den Sondergläubigern der Gesellschafter befriedigt zu werden und können zum Zwecke der Geltendmachung dieses Vorrechtes gemäss der Insolvenzordnung auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft beantragen.
Art. 900 Abs. 1
1) Jedes Treuhandverhältnis, das auf eine Dauer von mehr als zwölf Monaten begründet wird, ist innert zwölf Monaten nach seiner Begründung, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Art. 913 Abs. 2
2) Die Anlage von Treuvermögen durch Ankauf von Grundstücken oder Errichtung von Heimstätten oder Beteiligung an Unternehmungen ist nur gestattet, wenn die Treuhandurkunde es anordnet oder zulässt oder wenn der Richter im Ausserstreitverfahren es gestattet.
Art. 945 Abs. 7
7) Anstelle des Wohnortes können Mitglieder der Verwaltung einer Verbandsperson ihre inländische Kanzlei- oder Berufsadresse zur Eintragung bringen, wenn sie Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsgesetz sind oder über eine spezialgesetzliche Bewilligung der FMA verfügen.
Art. 955b Abs. 2 Einleitungssatz und Ziff. 3
2) Die inländischen Strafverfolgungsbehörden, die Stabsstelle FIU, die FMA und die Steuerverwaltung haben zusätzlich zu den Daten nach Abs. 1 Zugriff im Abrufverfahren auf:
3. die vom Amt für Justiz elektronisch erfassten Informationen sowie die hinterlegten Dokumente nicht im Handelsregister eingetragener Treuhänderschaften.
Art. 956 Abs. 1 und 3
1) Die Eintragungen im Handelsregister werden mit ihrem ganzen Inhalt ohne Verzug durch das Amt für Justiz im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht.
3) In den Fällen, in denen das Gesetz nicht zwingend die Bekanntmachung im amtlichen Publikationsorgan vorsieht, kann die Bekanntmachung durch Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde oder in einer anderen von der Regierung mittels Verordnung zulässig erklärten Form erfolgen.
Art. 957 und 958
Aufgehoben
Art. 959 Sachüberschrift
b) Wirkung, Verkehrsschutz
Art. 961 Abs. 3a und 6
3a) Belege können auch in elektronischer Form unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingereicht werden.
6) Die nicht zu einer Eintragung gehörenden Dokumente sind keine Belege im Sinne von Abs. 1; sie können bei den Korrespondenzakten aufbewahrt werden.
Art. 963 Abs. 2a
2a) Die Anmeldung kann in elektronischer Form unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingereicht werden.
Art. 1013 Abs. 1 und 2
1) Nationale Bezeichnungen, insbesondere die Worte Fürstentum, fürstlich, Liechtenstein, liechtensteinisch, Staat, Land allein oder in Verbindung mit dem übrigen Wortlaut der Firma dürfen in ihr nicht enthalten sein; dies gilt auch für die offiziellen Länderkennzeichen LIE, LI und FL.
2) Die Führung derartiger Bezeichnungen kann jedoch ausnahmsweise vom Amt für Justiz, allenfalls nach Anhörung der FMA, der Wirtschaftskammer Liechtenstein oder der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer, bewilligt werden, wenn besondere Gründe die Zulassung der Bezeichnung rechtfertigen.
Art. 1045 Abs. 3
3) Verbandspersonen, Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften, die nicht gemäss Abs. 1 und 2 zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet sind, haben unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Vermögens nachvollzogen werden können; vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften. Auf die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen ist Art. 1059 entsprechend anzuwenden.
Art. 1054a Abs. 2
2) Wenden Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 für die Währungsumrechnung Abs. 1 an, sind Art. 1066a Abs. 2 Ziff. 3 Halbsatz 4 sowie Art. 1085 Abs. 1 Satz 1 nicht anzuwenden.
Art. 1058a Abs. 6 und 9
6) Die Erklärung nach Abs. 5 muss von mindestens einem Mitglied der Verwaltung bzw. Geschäftsführung unterzeichnet sein. Der Erklärung müssen ein Auszug aus dem Protokoll des obersten Organs, das den Verzicht beschlossen hat, sowie die massgeblichen aktuellen Unterlagen wie Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Jahresberichte in Kopie beigelegt werden, sofern letztere nicht bereits im Rahmen der Offenlegungspflichten beim Amt für Justiz eingereicht wurden.
9) Mit der Eintragung der Tatsache, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) verzichtet wird, und des Datums der Erklärung nach Abs. 5 hat auch die Löschung der Revisionsstelle im Handelsregister zu erfolgen. Soweit erforderlich, sind die Statuten anzupassen.
Art. 1122 Abs. 1 und 6
1) Die gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 haben die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung und, sofern nicht auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a verzichtet wurde, den Prüfungsbericht spätestens vor Ablauf des zwölften Monats nach dem Bilanzstichtag beim Amt für Justiz einzureichen. Auf begründeten Antrag hin kann das Amt für Justiz die Frist zur Einreichung der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen erstrecken. Nach Einreichung der Unterlagen macht das Amt für Justiz auf Kosten der einreichenden Gesellschaften im amtlichen Publikationsorgan bekannt, unter welcher Registernummer diese Unterlagen eingereicht worden sind.
6) Die Einreichung der in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen hat in elektronischer Form unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu erfolgen.
Art. 1139 Abs. 5
5) Die internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB im Sinne dieses Artikels dürfen nur insoweit angewendet werden, als deren Anwendbarkeit in der Europäischen Union von der EU-Kommission nach dem Verfahren von Art. 3 i.V.m. Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss beschlossen wurde.
§ 66a SchlT
Aufgehoben
§ 66d Abs. 2a SchlT
2a) Wurde der Verwahrer gemäss Art. 326b Abs. 3 bestellt, so wird die Ordnungsbusse nach Abs. 1 der betreffenden Verbandsperson auferlegt.
§ 68 Ziff. 5 SchlT
Aufgehoben
II.
Änderung von Bezeichnungen
Folgende Bezeichnungen werden ersetzt:
a) in Art. 291 Abs. 2, Art. 394 Abs. 4 und Art. 552 § 19 Abs. 6 die Bezeichnung "Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1" durch die Bezeichnung "Art. 956 Abs. 1";
b) in Art. 538 Abs. 1a, Art. 690 Abs. 2a und Art. 932a § 15 Abs. 4 die Bezeichnung "Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2" durch die Bezeichnung "Art. 956 Abs. 1";
c) in Art. 243a Abs. 2, Art. 355 Abs. 1, Art. 355a Abs. 1 und Art. 359 Abs. 3 die Bezeichnung "Art. 958 Ziff. 1" durch die Bezeichnung "Art. 956 Abs. 2"; und
d) in Art. 280 Abs. 2, Art. 285 Abs. 3, Art. 286 Ziff. 1 und 3, Art. 286a Abs. 3, Art. 288 Abs. 3, Art. 290 Abs. 3, Art. 291a Abs. 6, Art. 291b Abs. 2, Art. 295 Abs. 7, Art. 295a Abs. 2, Art. 296 Abs. 5, Art. 296a Ziff. 1 und 3, Art. 296b Abs. 3, Art. 299 Abs. 1, Art. 301a Abs. 1, Art. 303b Abs. 1, Art. 305 Abs. 4, Art. 306e Abs. 1 Ziff. 4, Art. 351d Abs. 1, Art. 351h Abs. 5, Art. 351l Abs. 4, Art. 351m Abs. 3, Art. 352 Abs. 4 Ziff. 8, Art. 356 Abs. 1, Art. 358 Abs. 1 Ziff. 5, Art. 390 Abs. 4 und Art. 419 Abs. 4 die Bezeichnung "Art. 958 Ziff. 2" durch die Bezeichnung "Art. 956 Abs. 2".
III.
Übergangsbestimmungen
1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind und für welche weder eine Revisionsstelle bestellt noch auf die prüferische Durchsicht (Review) verzichtet wurde, müssen bis zum 31. Dezember 2022 eine Revisionsstelle bestellen.
2) Auf Ansprüche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, findet die neue Verjährungsfrist nach Art. 226 Abs. 1 erstmals ein Jahr nach seinem Inkrafttreten Anwendung, soweit die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt sind.
IV.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. August 2022 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung. Art. 135 Abs. 2 und 4 sowie Art. 138 Abs. 2 treten am 1. August 2023 in Kraft.
2) Art. 182b und § 66a SchlT finden erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 17/2022 und 59/2022