vom 2. Juni 2022
Das Sachenrecht (SR) vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4, wird wie folgt abgeändert:
Art. 386 Abs. 1 und 1a
1) Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung vorbehaltlich Abs. 1a die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
1a) Bei Inhaberaktien, die gemäss Art. 326a Abs. 1 PGR beim Verwahrer hinterlegt sind, erfolgt die Verpfändung durch Eintragung im Register nach Art. 326c PGR.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. Juni 2022 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
17/2022 und
59/2022