vom 2. Juni 2022
Das Gesetz vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung; EO), LGBl. 1972 Nr. 32/2, wird wie folgt abgeändert:
Art. 254a
Einräumung oder Aufhebung von Rechten an Inhaberaktien
Die Exekution eines Anspruchs, der auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines Rechtes an Inhaberaktien gerichtet ist, geschieht durch die Eintragung in das Register nach Art. 326c PGR.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. Juni 2022 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
17/2022 und
59/2022