vom 2. Juni 2022
Die Rechtssicherungs-Ordnung vom 9. Februar 1923, LGBl. 1923 Nr. 8, wird wie folgt abgeändert:
Art. 87a
Beglaubigungsermächtigung und Beglaubigung in Abwesenheit
1) Beim Landgericht oder beim Amt für Justiz kann eine Unterschrift mit Beglaubigungsermächtigung hinterlegt werden, mit welcher der Vollmachtgeber die Urkundspersonen des Landgerichts oder des Amtes für Justiz ermächtigt, zukünftige Unterschriften des Vollmachtgebers in dessen Abwesenheit zu beglaubigen.
2) Die Urkundspersonen haben jede zu beglaubigende Unterschrift des Vollmachtgebers mit seiner hinterlegten Unterschrift zu vergleichen. Zweifelt die Urkundsperson an der Echtheit der Unterschrift, ist die Beglaubigung zu verweigern.
3) Die Unterschrift samt Beglaubigungsermächtigung ist bei jeder Änderung einer auf der Ermächtigung angeführten Angabe, spätestens aber nach fünf Jahren zu erneuern.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. Juni 2022 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
17/2022 und
59/2022