vom 2. Juni 2022
Das Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 64 Abs. 4
4) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 sowie die Einhaltung der Rechnungslegungspflicht nach Art. 1045 ff. PGR sind bei der Antragsstellung auf Gewährung des Status als Privatvermögensstruktur sowie jährlich wiederkehrend vom Steuerpflichtigen gegenüber der Steuerverwaltung zu bestätigen.
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. Juni 2022 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.
2) Es findet erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
17/2022 und
59/2022