216.012 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2022 |
Nr. 235 |
ausgegeben am 19. Juli 2022 |
Verordnung
vom 14. Juni 2022
über die Abänderung der Handelsregisterverordnung
Aufgrund von Art. 118 Abs. 2, Art. 945 Abs. 4, Art. 956 Abs. 4, Art. 959 Abs. 4 und Art. 976 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Handelsregister (Handelsregisterverordnung; HRV), LGBl. 2003 Nr. 66, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 99 Abs. 1
1) Jedes Treuhandverhältnis, das auf eine Dauer von mehr als zwölf Monaten begründet wird, ist innert zwölf Monaten nach seiner Begründung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Art. 114 Abs. 3
3) Kann die Aufforderung der juristischen Person mangels Zustelladresse oder fehlender Organe nicht zugestellt werden, erfolgt eine einmalige Bekanntmachung der Aufforderung im amtlichen Publikationsorgan.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef