946.224.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 241 ausgegeben am 4. August 2022
Verordnung
vom 4. August 2022
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie der Beschlüsse (GASP) 2022/1271 und 2022/1272 vom 21. Juli 2022 des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, LGBl. 2022 Nr. 45, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 15d
Gold und Golderzeugnisse
1) Der Kauf von Gold nach Anhang 26 mit Ursprung in der Russischen Föderation, das nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
2) Der Kauf von Gold nach Anhang 26, das in einem Drittstaat unter Verwendung von Gold nach Abs. 1 verarbeitet wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von so verarbeitetem Gold in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
3) Der Kauf von Golderzeugnissen nach Anhang 27 mit Ursprung in der Russischen Föderation, die nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation nach Liechtenstein oder in die Schweiz ausgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Golderzeugnisse in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
4) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Gold oder Golderzeugnissen nach Abs. 1 bis 3 sind verboten.
5) Die Verbote nach Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins, der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.
6) Das Verbot nach Abs. 3 gilt zudem nicht für Güter, die für den persönlichen Gebrauch durch Personen bestimmt sind, die in einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz einreisen, sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
7) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann für die Einfuhr oder den Transport von Kulturgütern aus der Russischen Föderation Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 4 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 16 Abs. 5 Bst. fbis sowie Abs. 5a und 8 bis 10
5) Die Regierung kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
fbis) Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird;
5a) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 8 ausnahmsweise bewilligen, damit Eigentumsrechte an in den EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 31. Dezember 2022 oder, falls dies der spätere Zeitpunkt ist, bis sechs Monate nach der Aufnahme der Person, des Unternehmens oder der Organisation in Anhang 8 verkauft oder übertragen werden können, sofern:
a) diese Eigentumsrechte sich unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach Anhang 8 befinden; und
b) die Erlöse aus dem Verkauf oder der Übertragung gesperrt bleiben.
8) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 106 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um:
a) Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit dieser Organisation vor dem 4. August 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 22. August 2023 zu beenden; oder
b) einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Organisation befindlichen Eigentumsrechten an in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 13. November 2022 abzuschliessen.
9) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 50 bis 52, 76 bis 79 und 106 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln.
10) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 bis 9 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 25a Abs. 2 Bst. a und e bis g
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:
a) Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;
e) Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder den unmittelbaren oder mittelbaren Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation, soweit der Kauf, die Einfuhr oder der Transport nicht nach Art. 13a oder 13b verboten ist;
f) Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, soweit der Kauf, die Einfuhr oder der Transport nicht nach dieser Verordnung verboten ist;
g) Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz.
Art. 31 Abs. 1 Bst. b
1) Der liechtensteinische Luftraum ist gesperrt für Luftfahrzeuge, die:
b) in der Russischen Föderation registriert sind oder sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden, von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen.
Art. 37 Abs. 19 Bst. b
19) Art. 25a Abs. 1 ist nicht anwendbar auf:
b) Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die unbedingt erforderlich sind für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das oder die vor dem 30. März 2022 gegründet wurde, und an dem oder der eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Art. 25a Abs. 1 beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2022.
Anhang 1
Anhang 1 wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1
(Art. 6 Abs. 1 und 2)
Güter zur militärischen und technologischen
Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
1
Anhang 2 Bst. B Ziff. 234 bis 237
234.
Federal Center for Dual-Use Technology (FTsDT) Soyuz
235.
Turayev Machine Building Design Bureau Soyuz
236.
Zhukovskiy Central Aerohydrodynamics Institute (TsAGI)
237.
Rosatomflot
Anhang 4
Der bisherige Anhang 4 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 4
(Art. 11 Abs. 1 und 4)
Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas
 
Tarifnummer
Bezeichnung
ex
8414.1090
Kryopumpen im LNG-Prozess
ex
8418 69
Prozesseinheiten für die Kühlung des Gases im LNG-Prozess
ex
8419 40
Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum-Rohöldestillation (CDU)
ex
8419 40
Prozesseinheiten für die Trennung und Fraktionierung der Kohlenwasserstoffe im LNG-Prozess
ex
8419 50
Kaltkästen im LNG-Prozess
ex
8419 50
Kryogene Austauscher im LNG-Prozess
ex
8419 60
Prozesseinheiten für die Verflüssigung von Erdgas
ex
8419 60, 8419 89, 8421 39
Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie
ex
8419 60, 8419 89, 8421 39
Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschliesslich Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen)
ex
8419 89
Kühltürme und ähnliche Anlagen zur direkten Kühlung (ohne Trennwand) durch rezirkulierendes Wasser, entwickelt für den Einsatz mit der in diesem Anhang genannten Technologie.
ex
8419 89
Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen
ex
8419 89
Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasserstoffen
ex
8419 89
Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken
ex
8419 89
Verzögerte Verkoker
ex
8419 89
Flexicoking-Anlagen
ex
8419 89
Hydrocracking-Reaktoren
ex
8419 89
Hydrocracking-Reaktorbehälter
ex
8419 89
Technologie zur Wasserstofferzeugung
ex
8419 89
Hydrierungstechnologie/-anlage
ex
8419 89
Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung
ex
8419 89
Polymerisationsanlagen
ex
8419 89
Anlagen zur Schwefelerzeugung
ex
8419 89
Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure
ex
8419 89
Thermische Crackanlagen
ex
8419 89
Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten]
ex
8419 89
Viskositätsbrecher
ex
8419 89
Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen
ex
8479 89
Solvententasphaltierungsanlagen
Anhang 8 Artikelverweis
Anhang 8
(Art. 16 Abs. 1, 5a bis 9, 30 Abs. 1 und 33 Bst. a)
Anhang 24
Anhang 24 wird wie folgt abgeändert:
Anhang 24
(Art. 12a Abs. 1)
Güter für die Stärkung der Industrie2
Anhang 26 und 27
Es werden folgende Anhänge 26 und 27 neu eingefügt:
Anhang 26
(Art. 15d Abs. 1 und 2)
Gold
Zolltarifnummer
Bezeichnung
7108
Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7112 91
Abfälle und Schrott aus Gold, einschliesslich aus Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Bearbeitungsabfälle
ex 7118 90
Goldmünzen
Anhang 27
(Art. 15d Abs. 3)
Golderzeugnisse
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex 7113
Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
ex 7114
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

2   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.