Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 169/2022
vom 10. Juni 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/274 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/275 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/276 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/277 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20000 Stunden oder mehr
4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/278 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in Metallhalidlampen
5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/279 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke
6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/280 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in anderen Niederdruckentladungslampen
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/281 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke
8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/282 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in nichtlinearen Tri-Phosphor-Lampen
9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/283 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex für allgemeine Beleuchtungszwecke
10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
11. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/284 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke
11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
12. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/287 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in Leuchtstofflampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke
12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
13. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Richtlinien (EU) 2022/274, (EU) 2022/275, (EU) 2022/276, (EU) 2022/277, (EU) 2022/278, (EU) 2022/279, (EU) 2022/280, (EU) 2022/281, (EU) 2022/282, (EU) 2022/283, (EU) 2022/284 und (EU) 2022/287 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.