0.110.041.43
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 256 ausgegeben am 24. August 2022
Kundmachung
vom 23. August 2022
der Beschlüsse Nr. 10/2022 bis 17/2022, 20/2022 bis 24/2022 und 27/2022 bis 30/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Februar 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 5. Februar 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 17 die Beschlüsse Nr. 10/2022 bis 17/2022, 20/2022 bis 24/2022 und 27/2022 bis 30/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Sabine Monauni

Regierungschef-Stellvertreterin
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2022
vom 4. Februar 2022
zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss Nr. H11 vom 9. Dezember 2020 zur Verlängerung der in den Art. 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie im Beschluss Nr. S9 genannten Fristen aufgrund der COVID-19-Pandemie1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit dem Beschluss Nr. H11 wird der Beschluss Nr. H92 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang VI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 3.H9 (Beschluss Nr. H9) wird folgende Nummer eingefügt:
"3.H11 32021 D 0506(01): Beschluss Nr. H11 vom 9. Dezember 2020 zur Verlängerung der in den Art. 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie im Beschluss Nr. S9 genannten Fristen aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. C 170 vom 6.5.2021, S. 4)"
2. Der Text von Nummer 3.H9 (Beschluss Nr. H9) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. H11 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2022
vom 4. Februar 2022
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1964 der Kommission vom 11. November 2021 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. September 2021 bis 30. Dezember 2021 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zq (Durchführungsverordnung (EU) 2021/1354 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1zr. 32021 R 1964: Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1964 der Kommission vom 11. November 2021 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. September 2021 bis 30. Dezember 2021 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 400 vom 12.11.2021, S. 52)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1964 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen5.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2022
vom 4. Februar 2022
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1254 der Kommission vom 21. April 2021 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bah (Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32021 R 1254: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1254 der Kommission vom 21. April 2021 (ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1254 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen7.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2022
vom 4. Februar 2022
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1103 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Brasiliens für der Aufsicht der Zentralbank von Brasilien unterliegende, von brasilianischen Instituten geschlossene Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1104 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Kanadas für der Aufsicht der Aufsichtsbehörde für Finanzinstitute (Office of the Superintendent of Financial Institutions) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1105 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Singapurs für der Aufsicht der Währungsbehörde Singapurs (Monetary Authority of Singapore) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1106 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Australiens für der Aufsicht der australischen Aufsichtsbehörde (Australian Prudential Regulation Authority) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1107 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Hongkongs für der Aufsicht der Währungsbehörde Hongkongs (Hongkong Monetary Authority) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1108 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der Vereinigten Staaten von Amerika für der Aufsicht des Gouverneursrats des Zentralbanksystems (Board of Governors of the Federal Reserve System), der Kreditüberwachungsbehörde (Office of the Comptroller of the Currency), des Einlagensicherungsfonds (Federal Deposit Insurance Corporation), der Kreditanstalt für die Landwirtschaft (Farm Credit Administration) und der Bundesbehörde für Hypothekenkredite (Federal Housing Finance Agency) unterliegende Derivatgeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 31bcaz (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/85 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"31bcaza. 32021 D 1103: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1103 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Brasiliens für der Aufsicht der Zentralbank von Brasilien unterliegende, von brasilianischen Instituten geschlossene Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 84)
31bcazb. 32021 D 1104: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1104 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Kanadas für der Aufsicht der Aufsichtsbehörde für Finanzinstitute (Office of the Superintendent of Financial Institutions) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 89)
31bcazc. 32021 D 1105: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1105 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Singapurs für der Aufsicht der Währungsbehörde Singapurs (Monetary Authority of Singapore) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 94)
31bcazd. 32021 D 1106: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1106 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Australiens für der Aufsicht der australischen Aufsichtsbehörde (Australian Prudential Regulation Authority) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 99)
31bcaze. 32021 D 1107: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1107 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Hongkongs für der Aufsicht der Währungsbehörde Hongkongs (Hongkong Monetary Authority) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 104)
31bcazf. 32021 D 1108: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1108 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der Vereinigten Staaten von Amerika für der Aufsicht des Gouverneursrats des Zentralbanksystems (Board of Governors of the Federal Reserve System), der Kreditüberwachungsbehörde (Office of the Comptroller of the Currency), des Einlagensicherungsfonds (Federal Deposit Insurance Corporation), der Kreditanstalt für die Landwirtschaft (Farm Credit Administration) und der Bundesbehörde für Hypothekenkredite (Federal Housing Finance Agency) unterliegende Derivatgeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 109)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2021/1103, (EU) 2021/1104, (EU) 2021/1105, (EU) 2021/1106, (EU) 2021/1107 und (EU) 2021/1108 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen14.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/2022
vom 4. Februar 2022
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie (EU) 2019/1936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zur Änderung der Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Strassenverkehrsinfrastruktur15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 17j (Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
," geändert durch:
- 32019 L 1936: Richtlinie (EU) 2019/1936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2019/1936 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen16.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 15/2022
vom 4. Februar 2022
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie (EU) 2021/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/2397 hinsichtlich der Übergangsmassnahmen für die Anerkennung von Zeugnissen aus Drittländern17 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 46c (Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
," geändert durch:
- 32021 L 1233: Richtlinie (EU) 2021/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 52)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2021/1233 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen18.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2022
vom 4. Februar 2022
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1889 der Kommission vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Massnahmen zur vorübergehenden Entlastung von den Vorschriften für die Nutzung von Zeitnischen aufgrund der COVID-19-Krise19 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 64b (Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32021 R 1889: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1889 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 384 vom 29.10.2021, S. 20)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1889 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2022
vom 4. Februar 2022
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1062 der Kommission vom 28. Juni 2021 zur Berichtigung der schwedischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66nf (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32021 R 1062: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1062 der Kommission vom 28. Juni 2021 (ABl. L 229 vom 29.6.2021, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1062 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen22.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2022
vom 4. Februar 2022
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss (EU) 2021/1845 der Kommission vom 20. Oktober 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/175 in Bezug auf den Geltungszeitraum der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen23 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 2m (Beschluss (EU) 2017/175 der Kommission) Folgendes angefügt:
,"geändert durch:
- 32021 D 1845: Beschluss (EU) 2021/1845 der Kommission vom 20. Oktober 2021 (ABl. L 376 vom 22.10.2021, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2021/1845 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen24.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2022
vom 4. Februar 2022
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss (EU) 2021/1870 der Kommission vom 22. Oktober 2021 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für kosmetische Mittel und Tierpflegeprodukte25 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Beschluss (EU) 2021/1871 der Kommission vom 22. Oktober 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/312/EU zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Aussenfarben und -lacke26 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Mit dem Beschluss (EU) 2021/1870 wird der Beschluss 2014/893/EU der Kommission27 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
4. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 2v (Beschluss 2014/312/EU der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32021 D 1871: Beschluss (EU) 2021/1871 der Kommission vom 22. Oktober 2021 (ABl. L 379 vom 26.10.2021, S. 49)"
2. Der Text von Nummer 2y (Beschluss 2014/893/EU der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32021 D 1870: Beschluss (EU) 2021/1870 der Kommission vom 22. Oktober 2021 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für kosmetische Mittel und Tierpflegeprodukte (ABl. L 379 vom 26.10.2021, S. 8)"
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse (EU) 2021/1870 und (EU) 2021/1871 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen28.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2022
vom 4. Februar 2022
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 der Kommission vom 17. Juni 2021 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Ausschluss von aus dem Vereinigten Königreich ankommenden Flügen aus dem Emissionshandelssystem der Union29 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
"- 32021 R 1416: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 der Kommission vom 17. Juni 2021 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 1)"
2. Der Text der Anpassung u erhält folgende Fassung:
"In der Spalte "Tätigkeiten" der Tabelle in Anhang I wird Abs. 2 des Eintrags "Luftverkehr" wie folgt geändert:
i) der zweite Absatz von Bst. j und von Bst. k, geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/1071 der Kommission vom 18. Mai 2020 sowie Bst. l gelten ab dem 1. Januar 2020.
ii) der zweite Absatz von Bst. j und Bst. k, geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 der Kommission vom 17. Juni 2021 sowie Bst. m gelten ab dem 1. Januar 2021."
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1416 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen30.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2022
vom 4. Februar 2022
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1868 der Kommission vom 28. August 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zwecks Angleichung der Versteigerung von Zertifikaten an die EU-EHS-Vorschriften für den Zeitraum 2021 bis 2030 und an die Einstufung von Zertifikaten als Finanzinstrumente gemäss der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates31 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird Nummer 21ala (Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission) wie folgt geändert:
1. Der Titel des Rechtsakts erhält folgende Fassung:
"Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union"
2. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
"- 32019 R 1868: Delegierte Verordnung (EU) 2019/1868 der Kommission vom 28. August 2019 (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 9)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1868 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen32.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2022
vom 4. Februar 2022
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1961 der Kommission vom 5. August 2021 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berücksichtigung der Entwicklung der Masse der in den Jahren 2017, 2018 und 2019 zugelassenen neuen Personenkraftwagen33 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Gemäss dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 168/2020 vom 23. Oktober 202034 gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1961 der Kommission nicht für Liechtenstein.
3. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21az (Verordnung (EG) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32021 R 1961: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1961 der Kommission vom 5. August 2021 (ABl. L 400 vom 12.11.2021, S. 14)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1961 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen35.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2022
vom 4. Februar 2022
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2021/2036 der Kommission vom 19. November 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 1736 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32021 R 2036: Verordnung (EU) 2021/2036 der Kommission vom 19. November 2021 (ABl. L 416 vom 23.11.2021, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2021/2036 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen37.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2022
vom 4. Februar 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss (EU) 2021/1240 der Kommission vom 13. Juli 2021 über die Übereinstimmung des EU-Portals und der EU-Datenbank für klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln mit den Anforderungen gemäss Art. 82 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates38 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18a (Delegierte Verordnung (EU) 2017/1569 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"18b. 32021 D 1240: Beschluss (EU) 2021/1240 der Kommission vom 13. Juli 2021 über die Übereinstimmung des EU-Portals und der EU-Datenbank für klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln mit den Anforderungen gemäss Art. 82 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 31.7.2021, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2021/1240 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen39.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2022
vom 4. Februar 2022
zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2126 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021 bis 2030 gemäss der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates40 auszuweiten.
2. Im Einklang mit Art. 4 der Verordnung (EU) 2018/842, der mit dem Beschluss Nr. 269/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Oktober 2019 für EWR-Zwecke angepasst wurde41, hat die EFTA-Überwachungsbehörde den Beschluss Nr. 204/21/COL vom 21. Juli 2021 angenommen, mit dem die jährlichen Emissionszuweisungen an Island und Norwegen festgelegt wurden.
3. Gemäss dem Beschluss Nr. 269/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Oktober 2019 gilt die Verordnung (EU) 2018/842 nicht für Liechtenstein,
4. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden.
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Protokoll 31 des Abkommens wird nach dem zweiten Gedankenstrich von Art. 3 Abs. 8 Bst. a (Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
"- 32020 D 2126: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2126 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021 bis 2030 gemäss der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 426 vom 17.12.2020, S. 58)
Dieser Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
i) In der Tabelle in Anhang I wird Folgendes angefügt:
Island
3 109 329
Norwegen
28 925 334
ii) In der Tabelle in Anhang II wird Folgendes angefügt:
Island
2 876 150
2 802 993
2 729 836
2 656 679
2 583 522
2 510 365
2 437 208
2 364 050
2 290 893
2 217 736
Norwegen
25 164 459
24 296 764
23 429 068
22 561 373
21 693 677
20 825 982
19 958 287
19 090 591
18 222 896
17 355 200
iii) In der Tabelle in Anhang III wird Folgendes angefügt:
Island
1 243 732
Norwegen
5 785 067
‘."
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2126 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen42.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2022
vom 4. Februar 2022
über das Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 371/2021 vom 10. Dezember 2021
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2019/5 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 über Kinderarzneimittel und der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel43 und die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG44 wurden mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 371/2021 vom 10. Dezember 202145 in das EWR-Abkommen aufgenommen.
2. Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 371/2021 vom 10. Dezember 2021 sollte am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens zu diesem Beschluss in Kraft treten -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Ungeachtet seines Art. 5 tritt der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 371/2021 vom 10. Dezember 2021 am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens zu diesem Beschluss in Kraft.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens46 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2022.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. C 170 vom 6.5.2021, S. 4.

2   ABl. C 259 vom 7.8.2020, S. 9.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

4   ABl. L 400 vom 12.11.2021, S. 52.

5   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

6   ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 6.

7   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

8   ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 84.

9   ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 89.

10   ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 94.

11   ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 99.

12   ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 104.

13   ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 109.

14   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

15   ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 1.

16   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

17   ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 52.

18   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

19   ABl. L 384 vom 29.10.2021, S. 20.

20   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

21   ABl. L 229 vom 29.6.2021, S. 3.

22   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

23   ABl. L 376 vom 22.10.2021, S. 1.

24   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

25   ABl. L 379 vom 26.10.2021, S. 8.

26   ABl. L 379 vom 26.10.2021, S. 49.

27   ABl. L 354 vom 11.12.2014, S. 47.

28   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

29   ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 1.

30   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

31   ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 9.

32   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

33   ABl. L 400 vom 12.11.2021, S. 14.

34   ABl. L ...

35   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

36   ABl. L 416 vom 23.11.2021, S. 3.

37   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

38   ABl. L 275 vom 31.7.2021, S. 1.

39   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

40   ABl. L 426 vom 17.12.2020, S. 58.

41   ABl. L ...

42   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

43   ABl. L 4 vom 7.1.2019, S 24.

44   ABl. L 4 vom 7.1.2019, S 43.

45   ABl. L ...

46   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.