0.632.311.551
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 269 ausgegeben am 23. September 2022
Kundmachung
vom 6. September 2022
der Berichtigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Peru
Gestützt auf Art. 13b des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Berichtigung des Freihandelsabkommens vom 14. Juli 2010 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Peru, LGBl. 2011 Nr. 240, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Berichtigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Peru
Berichtigung gemäss Noten des Königlich Norwegischen Aussenministeriums vom 6. November 2019 und 4. Mai 2022
Gemäss Art. 79 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge gelten die vorgeschlagenen Korrekturen als durch die Vertragsparteien angenommen.
Art. 12.8 Abs. 3
statt:
3) Innert zehn Tagen, nachdem die beklagte Vertragspartei den Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts erhalten hat, bemühen sich die Streitparteien, sich aus den von beiden Vertragsparteien vorgeschlagenen Kandidaten auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu einigen und diesen zu ernennen.
muss es heissen:
3) Innert weiteren zehn Tagen, bemühen sich die Streitparteien, sich aus den von beiden Vertragsparteien vorgeschlagenen Kandidaten auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu einigen und diesen zu ernennen.
Anhänge IV und XIII 1

1   Die Anhänge zum Abkommen werden nicht im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt veröffentlicht und sind nur in englischer Originalsprache verfügbar. Sie sind auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar: www.efta.int > Global Trade Relations > Free Trade Agreements > Peru.