952.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 273 ausgegeben am 14. Oktober 2022
Verordnung
vom 4. Oktober 2022
über die Abänderung der Bankenverordnung
Aufgrund von Art. 8a Abs. 3, Art. 8b Abs. 6, Art. 8c Abs. 11, Art. 8d Abs. 6, Art. 8e Abs. 4, Art. 8h Abs. 4 und Art. 67 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; BankV), LGBl. 1994 Nr. 22, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 25 Abs. 1 bis 3
1) Banken und Wertpapierfirmen dürfen Vereinbarungen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie im Namen eines Kunden halten, oder die anderweitige Nutzung solcher Finanzinstrumente für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person oder eines anderen Kunden der Bank oder Wertpapierfirma nur abschliessen, wenn:
a) der Kunde der Verwendung der Finanzinstrumente zuvor zu genau festgelegten Bedingungen ausdrücklich zugestimmt hat, was durch seine Unterschrift oder eine gleichwertige schriftliche positive Bestätigung eindeutig belegt ist; und
b) die Verwendung der Finanzinstrumente dieses Kunden auf die genau festgelegten Bedingungen beschränkt ist, denen der Kunde zugestimmt hat.
2) Banken und Wertpapierfirmen dürfen Vereinbarungen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzinstrumenten, die im Namen eines Kunden auf einem von einem Dritten geführten Sammelkonto gehalten werden, oder die anderweitige Nutzung der auf einem solchen Konto geführten Finanzinstrumente für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person oder eines anderen Kunden nur abschliessen, wenn zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Bedingungen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) jeder Kunde, dessen Finanzinstrumente zusammen auf einem Sammelkonto geführt werden, hat zuvor seine ausdrückliche Zustimmung nach Abs. 1 Bst. a erteilt;
b) die Bank oder Wertpapierfirma verfügt über Systeme und Kontrollen, die gewährleisten, dass nur Finanzinstrumente von Kunden, die zuvor ihre ausdrückliche Zustimmung nach Abs. 1 Bst. a erteilt haben, in dieser Weise verwendet werden.
3) Um eine korrekte Zuweisung etwaiger Verluste zu ermöglichen, enthalten die Aufzeichnungen der Bank oder Wertpapierfirma nähere Angaben zu dem Kunden, auf dessen Weisungen hin die Verwendung der Finanzinstrumente erfolgt ist, sowie über die Zahl der verwendeten Finanzinstrumente der einzelnen Kunden, die ihre Zustimmung erteilt haben.
Art. 27c Abs. 2 bis 6
2) Sie haben dazu zweckdienliche organisatorische Massnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte entweder gänzlich zu vermeiden oder die Benachteiligung von Kunden durch solche Interessenkonflikte auszuschliessen.
3) Reichen die Verfahren und Massnahmen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte den Kundeninteressen schaden, nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen vermieden wird, so legt die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden die allgemeine Art und/oder die Quellen von Interessenkonflikten sowie die zur Begrenzung dieser Risiken ergriffenen Massnahmen offen, bevor sie ein mit Interessenkonflikten belastetes Geschäft ausführt.
4) Die Offenlegung nach Abs. 3 hat auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen und je nach Einstufung des Kunden so ausführlich zu sein, dass dieser seine Entscheidung über die Dienstleistung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in Kenntnis der Sachlage treffen kann.
5) Regelmässig auftretende Arten von Interessenkonflikten kann die Bank oder Wertpapierfirma den Kunden in standardisierter Weise offenlegen, bevor entsprechende Geschäfte getätigt werden.
6) Banken und Wertpapierfirmen haben die Bestimmungen betreffend Zuwendungen nach Anhang 7.1 einzuhalten.
Art. 27d
Wohlverhaltensregeln
Banken und Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen gegenüber Kunden erbringen, haben die Wohlverhaltensregeln dauernd und dabei insbesondere die Bestimmungen des Anhangs 7.1 einzuhalten.
Art. 55r Abs. 3, 5, 6, 8, 9 und 10 Bst. b
3) Positionslimits gelten nicht für:
a) Positionen, die von oder für eine nichtfinanzielle Stelle gehalten werden und die objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken mindern;
b) Positionen, die von oder für eine finanzielle Stelle gehalten werden, die Teil einer überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe ist und im Namen einer nichtfinanziellen Stelle der überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe handelt, und diese Positionen objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken mindern;
c) Positionen, die von finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien gehalten werden und objektiv messbar aus Transaktionen stammen, die abgeschlossen wurden, um der Verpflichtung nach Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 4 Bst. c der Richtlinie 2014/65/EU, einen Handelsplatz mit Liquidität zu versorgen, nachzukommen;
d) Wertpapiere im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Ziff. 42 Bst. c des Bankengesetzes, die mit einer in Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 des Bankengesetzes genannten Ware oder einem dort aufgeführten Basiswert in Verbindung stehen.
5) Die FMA legt auf der Grundlage der von der ESMA entwickelten Berechnungsmethodologie für jeden Kontrakt auf kritische oder signifikante Warenderivate und für Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse Positionslimits, die an Handelsplätzen gehandelt werden, fest. Diese Positionslimits gelten auch für wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte. Warenderivate gelten als kritisch oder signifikant, wenn die Summe aller Nettopositionen der Halter von Endpositionen den Umfang ihrer offenen Positionen ausmacht und durchschnittlich mindestens 300 000 handelbare Einheiten in einem Einjahreszeitraum beträgt.
6) Die FMA überprüft die in Abs. 5 genannten Positionslimits im Falle erheblicher Änderungen am Markt, einschliesslich einer erheblichen Änderung der lieferbaren Menge oder der offenen Positionen, auf der Grundlage der von ihr ermittelten lieferbaren Menge und offenen Positionen und berechnet diese Positionslimits im Einklang mit der von der ESMA entwickelten Berechnungsmethodologie neu.
8) Wird an mehreren Handelsplätzen im EWR ein Derivat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften in erheblichem Volumen gehandelt, oder werden kritische oder signifikante Derivate mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften gehandelt, so hat die FMA wie folgt vorzugehen:
a) Ist die FMA für den Handelsplatz zuständig, an dem das grösste Volumen gehandelt wird, legt sie als zentrale zuständige Behörde das einheitliche Positionslimit fest, das für den gesamten Handel mit diesem Kontrakt gelten soll; dabei konsultiert sie im Hinblick auf das anzuwendende einheitliche Positionslimit und auf jede Überarbeitung dieses einheitlichen Positionslimits die zuständigen Behörden der anderen Handelsplätze, an denen erhebliche Volumen dieses Derivats oder kritische oder signifikante Derivate gehandelt werden.
b) Ist die FMA für einen Handelsplatz zuständig, an dem zwar erhebliche Volumen, aber nicht das grösste Volumen gehandelt wird, arbeitet die FMA mit jener ausländischen Behörde zusammen, die für den Handelsplatz mit dem grössten gehandelten Volumen zuständig ist; legt die ausländische zentrale zuständige Behörde ein einheitliches Positionslimit fest, übernimmt die FMA vorbehaltlich Bst. c dieses auch für den Handelsplatz in Liechtenstein.
c) Bei Uneinigkeit zwischen der FMA und den zuständigen ausländischen Behörden wendet sich die FMA in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, an die EFTA-Überwachungsbehörde. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, wendet sich die FMA an die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA. Die FMA legt die vollständigen und ausführlichen Gründe dar, warum aus ihrer Sicht die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt bzw. nicht erfüllt sind.
9) Die FMA trifft mit den zuständigen Behörden der Handelsplätze im EWR, an denen Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften in erheblichen Volumen oder kritische oder signifikante Warenderivate mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften gehandelt werden, sowie mit den Behörden im EWR, die für die Inhaber von Positionen in diesen Derivaten zuständig sind, Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit, einschliesslich des Austauschs einschlägiger Daten, um die Überwachung und Durchsetzung der einheitlichen Positionslimits zu ermöglichen.
10) Betreiber eines inländischen Handelsplatzes, an dem Warenderivate gehandelt werden, müssen Positionsmanagementkontrollen durchführen. Diese Kontrollen umfassen zumindest die Befugnis des Handelsplatzes:
b) von jeder Person Zugang zu Informationen, einschliesslich aller einschlägigen Unterlagen, über Grösse und Zweck einer eingegangenen Position oder offenen Forderung sowie Informationen über wirtschaftliche oder tatsächliche Eigentümer, etwaige Absprachen sowie alle zugehörigen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am Basismarkt zu erhalten, gegebenenfalls auch zu Positionen, die in Warenderivaten mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an anderen Handelsplätzen und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten über Mitglieder und Teilnehmer gehalten werden;
Art. 55s Abs. 1a und 2
1a) Die Positionsmeldepflicht nach Abs. 1a gilt nicht für Wertpapiere im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Ziff. 42 Bst. c des Bankengesetzes, die mit einer in Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 10 des Bankengesetzes genannten Ware oder einem dort aufgeführten Basiswert in Verbindung stehen.
2) Liechtensteinische Banken oder Wertpapierfirmen, die ausserhalb eines Handelsplatzes mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon handeln, müssen der zentralen zuständigen Behörde nach Art. 55r Abs. 8 oder, falls es keine zentrale zuständige Behörde gibt, der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, an dem die Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandelt werden, mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung ihrer Positionen in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten, sowie gegebenenfalls in Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, sowie der Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden nach Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 übermitteln.
Art. 55u Abs. 6
6) Ein APA benötigt angemessene Verfahren, über die Mitarbeiter potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen das Bankengesetz und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.
Art. 55w Abs. 6
6) Ein ARM benötigt angemessene Verfahren, über die Mitarbeiter potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen das Bankengesetz und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.
Anhang 7.1
Der bisherige Anhang 7.1 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 7.1
Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen nach Art. 8a bis 8e und 8h BankG sowie Art. 27d
I. Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse der Kunden
A. Informationen an Kunden und potenzielle Kunden nach Art. 8a, 8c und 8h BankG sowie Art. 27d
1) Alle Informationen, einschliesslich Marketing-Mitteilungen, die die Bank oder Wertpapierfirma an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.
2) Als angemessene Information im Hinblick auf Informationen über die Finanzinstrumente und die vorgeschlagenen Anlagestrategien und bezüglich der Kosten und Nebenkosten, einschliesslich Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge, gilt:
a) bei Anteilen eines der Richtlinie 2009/65/EG unterliegenden OGAW ein Key Investor Information Document (KIID) nach Art. 80 des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren;
b) bei Anteilen eines der Richtlinie 2011/61/EU1 unterliegenden AIF ein KIID oder ein Basisinformationsblatt nach Art. 151 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds sowie bei professionellen Kunden die Informationen nach Art. 105 des genannten Gesetzes.
3) Die Dokumente nach Abs. 2 sind den Kunden kostenlos in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
4) Wird ein Geschäft über ein Finanzinstrument unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels, wozu insbesondere auch e-Banking zählt, abgeschlossen und ist die vorherige Aushändigung der Kosteninformation (Art. 8c Abs. 2 Bst. e und Abs. 3 BankG) nicht möglich, kann die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden die Kosteninformation auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, unmittelbar nachdem sich dieser vertraglich gebunden hat, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Kunde hat der Übermittlung der Kosteninformation unverzüglich nach Geschäftsabschluss zugestimmt.
b) Die Bank oder Wertpapierfirma hat dem Kunden die Option eingeräumt, das Geschäft zu verschieben, um die Kosteninformation vorher zu erhalten.
B. Gewährung und Annahme von Zuwendungen nach Art. 8a und 8h BankG
1. Anreize
1) Bei Gebühren, Provisionen oder nicht-monetären Vorteilen wird davon ausgegangen, dass sie dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Sie sind durch die Erbringung einer zusätzlichen oder höherrangigen Dienstleistung für den jeweiligen Kunden gerechtfertigt, die in angemessenem Verhältnis zum Umfang der erhaltenen Anreize steht, beispielsweise:
1. die Erbringung nicht unabhängiger Anlageberatung und den Zugang zu einer breiten Palette geeigneter Finanzinstrumente, einschliesslich einer angemessenen Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindungen zu der betreffenden Bank oder Wertpapierfirma;
2. die Erbringung nicht unabhängiger Anlageberatung entweder in Kombination mit einem Angebot an den Kunden, mindestens einmal jährlich zu bewerten, ob die Finanzinstrumente, in die der Kunde investiert hat, weiterhin geeignet sind, oder in Kombination mit einer anderen fortlaufenden Dienstleistung mit wahrscheinlichem Wert für den Kunden, beispielsweise Beratung über die vorgeschlagene optimale Portfoliostrukturierung des Kunden;
3. die zu einem wettbewerbsfähigen Preis erfolgende Gewährung von Zugang zu einer breiten Palette von Finanzinstrumenten, die geeignet sind, den Bedürfnissen des Kunden zu entsprechen, darunter eine angemessene Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindung zu der betreffenden Bank oder Wertpapierfirma, entweder in Kombination mit der Bereitstellung von Instrumenten, die einen Mehrwert aufweisen, wie etwa objektiven Informationsinstrumenten, die dem betreffenden Kunden bei Anlageentscheidungen helfen oder ihm die Möglichkeit geben, die Palette der Finanzinstrumente, in die er investiert hat, zu beobachten, zu modellieren und anzupassen, oder in Kombination mit der Übermittlung periodischer Berichte über die Wertentwicklung sowie die Kosten und Gebühren der Finanzinstrumente; oder
4. wenn der Zugang zur Anlageberatung durch die Vor-Ort-Verfügbarkeit von qualifizierten Beratern ermöglicht wird, die in der Lage sind, Kunden mit Wertpapierdienstleistungen und Anlageberatung persönlich zu versorgen.
b) Sie kommen nicht unmittelbar der Empfänger-Bank bzw. -Wertpapierfirma, ihren Anteilseignern oder Beschäftigten zugute, ohne materiellen Vorteil für den betreffenden Kunden.
c) Sie sind durch die Gewährung eines fortlaufenden Vorteils für den betreffenden Kunden in Relation zu einem laufenden Anreiz gerechtfertigt.
2) Gebühren, Provisionen oder nicht-monetäre Vorteile werden nicht als zulässig angesehen, wenn die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen für den Kunden aufgrund der Gebühr, der Provision oder des nicht-monetären Vorteils befangen oder verzerrt ist.
3) Banken und Wertpapierfirmen müssen die in Abs. 1 und 2 dargelegten Anforderungen kontinuierlich erfüllen, solange sie die Gebühr, die Provision oder den nicht-monetären Vorteil erhalten oder entrichten bzw. gewähren.
4) Banken und Wertpapierfirmen müssen Nachweise bereithalten, dass jegliche von ihnen entrichteten bzw. gewährten oder erhaltenen Gebühren, Provisionen oder nicht-monetären Vorteile dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, indem sie:
a) eine interne Liste aller Gebühren, Provisionen und nicht-monetären Vorteile führen, die die Bank oder Wertpapierfirma im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen von einem Dritten erhält; und
b) aufzeichnen, wie die von der Bank oder Wertpapierfirma entrichteten bzw. gewährten oder erhaltenen oder von ihr beabsichtigten Gebühren, Provisionen und nicht-monetären Vorteile die Qualität der Dienstleistungen für die betreffenden Kunden verbessern und welche Schritte unternommen wurden, um die Erfüllung der Pflicht der Bank oder Wertpapierfirma, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, nicht zu beeinträchtigen.
5) In Bezug auf Zahlungen oder Vorteile, die von Dritten entgegengenommen oder Dritten gezahlt bzw. gewährt werden, müssen Banken und Wertpapierfirmen gegenüber dem Kunden die folgenden Informationen offenlegen:
a) vor der Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung legt die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden Informationen über die betreffende Zahlung oder den betreffenden Vorteil nach Massgabe des Art. 8c Abs. 10 Bst. a Ziff. 3 des Bankengesetzes offen. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden. Andere nicht-monetäre Vorteile, die die Bank oder Wertpapierfirma im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistung erhält oder gewährt, werden bepreist und separat offengelegt;
b) konnte eine Bank oder Wertpapierfirma den Betrag einer erhaltenen oder geleisteten Zahlung bzw. eines erhaltenen oder gewährten Vorteils nicht im Voraus feststellen und hat sie dem Kunden stattdessen die Art und Weise der Berechnung dieses Betrags offengelegt, so unterrichtet sie den Kunden nachträglich auch über den genauen Betrag der Zahlung, die sie erhalten oder geleistet hat, oder des Vorteils, den sie erhalten oder gewährt hat; und
c) solange die Bank oder Wertpapierfirma im Zusammenhang mit den für die betreffenden Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen (fortlaufend) Anreize erhält, unterrichtet sie ihre Kunden mindestens einmal jährlich individuell über die tatsächliche Höhe der erhaltenen oder geleisteten bzw. gewährten Zahlungen oder Vorteile. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden.
6) Bei der Umsetzung der Anforderungen nach Abs. 5 tragen die Banken und Wertpapierfirmen den Vorschriften über Kosten und Gebühren in Art. 8c Abs. 2 Bst. e des Bankengesetzes sowie Art. 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 Rechnung.
7) Sind an einem Vertriebskanal mehrere Banken und/oder mehrere Wertpapierfirmen beteiligt, erfüllt jede Bank oder Wertpapierfirma, die eine Wertpapier- oder Nebendienstleistung erbringt, ihre Offenlegungspflichten nach Abs. 5 gegenüber ihren Kunden.
8) Die Offenlegung nach Art. 8c Abs. 10 Bst. a Ziff. 3 des Bankengesetzes kann nach Massgabe von Art. 8h des Bankengesetzes auch in zusammengefasster und inhaltlich allgemeiner Form erfolgen.
2. Anreize für unabhängige Anlageberatung und Portfolio-Verwaltung
1) Banken und Wertpapierfirmen, die unabhängige Anlageberatung oder Portfolio-Verwaltung erbringen, müssen:
a) jegliche Gebühren, Provisionen oder andere monetäre Vorteile, die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, die für einen Kunden erbracht werden, von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gezahlt oder gewährt werden, nach Erhalt so schnell wie nach vernünftigem Ermessen möglich an den Kunden zurückgeben. Sämtliche Gebühren, Provisionen oder monetäre Vorteile, die im Zusammenhang mit der Erbringung von unabhängiger Anlageberatung und Portfolio-Verwaltung von Dritten entgegengenommen werden, müssen in vollem Umfang an den Kunden weitergegeben werden;
b) Grundsätze einführen und umsetzen, die sicherstellen, dass jegliche Gebühren, Provisionen oder andere monetäre Vorteile, die im Zusammenhang mit der unabhängigen Anlageberatung oder Portfolio-Verwaltung von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gezahlt oder gewährt werden, jedem einzelnen Kunden zugewiesen und an diesen weitergegeben werden;
c) ihre Kunden über die an sie weitergegebenen Gebühren, Provisionen oder anderen monetären Vorteile, beispielsweise im Rahmen ihrer regelmässigen Berichte an den Kunden, unterrichten.
2) Banken und Wertpapierfirmen, die unabhängige Anlageberatung oder Portfolio-Verwaltung erbringen, dürfen keine nicht-monetären Vorteile annehmen, sofern diese nicht geringfügig sind. Die folgenden Vorteile sind als geringfügige nicht-monetäre Vorteile zulässig:
a) Information oder Dokumentation zu einem Finanzinstrument oder einer Wertpapierdienstleistung, die generisch angelegt oder individuell auf die Situation eines bestimmten Kunden abgestimmt ist;
b) Schriftmaterial von einem Dritten, das von einem Emittenten oder potenziellen Emittenten aus dem Unternehmenssektor in Auftrag gegeben und vergütet wird, um eine Neuemission des betreffenden Unternehmens zu bewerben, oder bei dem die Drittfirma vom Emittenten vertraglich dazu verpflichtet und dafür vergütet wird, derartiges Material fortlaufend zu produzieren, sofern die Beziehung in dem betreffenden Material unmissverständlich offengelegt wird und das Material gleichzeitig allen Banken und Wertpapierfirmen, die daran interessiert sind, oder dem Publikum zur Verfügung gestellt wird;
c) Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen zu den Vorteilen und Merkmalen eines bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Wertpapierdienstleistung;
d) Bewirtung in vertretbarem Geringfügigkeitswert, wie Bewirtung während geschäftlicher Zusammenkünfte oder der unter Bst. c genannten Konferenzen, Seminare und anderen Bildungsveranstaltungen; sowie
e) sonstige geringfügige nicht-monetäre Vorteile, die die Qualität der Dienstleistung für den Kunden verbessern können, wobei die Gesamthöhe der von einem einzelnen Unternehmen oder einer einzelnen Gruppe von Unternehmen gewährten Vorteile zu berücksichtigen ist, und von Umfang und Art her so beschaffen sind, dass sie die Einhaltung der Pflicht einer Bank oder Wertpapierfirma, im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, wahrscheinlich nicht beeinträchtigen.
3) Zulässige geringfügige nicht-monetäre Vorteile müssen vertretbar und verhältnismässig sein und sich in einer Grössenordnung bewegen, die es unwahrscheinlich macht, dass sie das Verhalten der Bank oder Wertpapierfirma in einer Weise beeinflussen, die den Interessen des betreffenden Kunden abträglich ist.
4) Geringfügige nicht-monetäre Vorteile müssen offengelegt werden bevor die betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistungen für die Kunden erbracht werden. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können nach Ziff. 1 Abs. 5 Bst. a generisch beschrieben werden.
3. Anreize im Zusammenhang mit Analysen
1) Die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Banken und Wertpapierfirmen, die Portfolio-Verwaltungs- oder andere Wertpapier- oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, wird nicht als Anreiz angesehen, wenn sie als Gegenleistung für Folgendes angenommen wird:
a) direkte Zahlungen der Bank oder Wertpapierfirma aus deren eigenen Mitteln;
b) Zahlungen von einem separaten, von der Bank oder Wertpapierfirma kontrollierten Analysekonto, sofern in Bezug auf die Führung des Kontos folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Das Analysekonto wird durch eine vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühr finanziert.
2. Als Bestandteil der Einrichtung eines Analysekontos und der Vereinbarung der Analysegebühr mit ihren Kunden legen die Banken und Wertpapierfirmen im Rahmen einer internen Verwaltungsmassnahme ein Analysebudget fest und unterziehen dieses einer regelmässigen Bewertung.
3. Die Bank oder Wertpapierfirma ist für das Analysekonto haftbar.
4. Die Bank oder Wertpapierfirma bewertet die Qualität der erworbenen Analysen regelmässig anhand belastbarer Qualitätskriterien und ihrer Fähigkeit, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen.
2) Macht eine Bank oder Wertpapierfirma vom Analysekonto nach Abs. 1 Bst. b Gebrauch, übermittelt sie den Kunden folgende Informationen:
a) vor der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung für Kunden Informationen über die für Analysen veranschlagten Mittel und die Höhe der geschätzten Gebühren je Kunde;
b) jährliche Informationen über die Gesamtkosten für Analysen Dritter je Kunde.
3) Führt eine Bank oder Wertpapierfirma ein Analysekonto, ist diese auch verpflichtet, auf Verlangen ihrer Kunden oder der FMA eine Zusammenstellung mit den von diesem Konto vergüteten Anbietern, dem an diese in einem bestimmten Zeitraum gezahlten Gesamtbetrag, den von der Bank oder Wertpapierfirma erhaltenen Vorteilen und Dienstleistungen und einer Gegenüberstellung des von diesem Konto gezahlten Gesamtbetrags mit dem von der Bank oder Wertpapierfirma für diesen Zeitraum veranschlagten Analysebudget vorzulegen, wobei jede Rückerstattung oder jeder Übertrag, falls Mittel auf dem Konto verbleiben, ausgewiesen wird. Für die Zwecke des Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 erfüllt die spezielle Analysegebühr folgende Bedingungen:
a) Sie basiert ausschliesslich auf einem Analysebudget, das von der Bank oder Wertpapierfirma festgesetzt wird, um den Bedarf an Analysen Dritter für die für ihre Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen zu ermitteln.
b) Sie ist nicht an das Volumen und/oder den Wert der im Kundenauftrag ausgeführten Geschäfte gebunden.
4) Jede operative Vereinbarung für die Erhebung der Analysegebühr bei Kunden weist, sofern diese Gebühr nicht getrennt, sondern zusammen mit einer Geschäftsprovision erhoben wird, die Analysegebühr eindeutig separat aus und erfüllt uneingeschränkt die Bedingungen von Abs. 1 Bst. b und Abs. 2.
5) Der Gesamtbetrag der eingenommenen Analysegebühren darf das Analysebudget nicht übersteigen.
6) Die Bank oder Wertpapierfirma muss mit den Kunden im Vermögensverwaltungsvertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die von ihr veranschlagte Analysegebühr und die zeitlichen Abstände vereinbaren, in denen die spezielle Analysegebühr während des Jahres von den Kundenmitteln einbehalten wird. Erhöhungen des Analysebudgets erfolgen erst, nachdem die Kunden unmissverständlich über derartige beabsichtigte Erhöhungen unterrichtet wurden. Weist das Analysekonto am Ende eines Zeitraums einen Überschuss auf, hat die Bank oder Wertpapierfirma über ein Verfahren zu verfügen, um dem Kunden die betreffenden Mittel rückzuerstatten oder sie mit dem Analysebudget und der kalkulierten Gebühr für den Folgezeitraum zu verrechnen.
7) Für die Zwecke des Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 wird das Analysebudget einzig von der Bank oder Wertpapierfirma verwaltet und auf Basis einer angemessenen Bewertung des Bedarfs an Analysen Dritter festgesetzt. Die Zuweisung des Analysebudgets für den Erwerb von Analysen Dritter wird angemessenen Kontrollen und der Aufsicht durch die Geschäftsleitung unterworfen, damit sichergestellt ist, dass es im besten Interesse der Kunden verwaltet und verwendet wird. Diese Kontrollen umfassen einen eindeutigen Prüfpfad der an Analyseanbieter geleisteten Zahlungen und der Art und Weise, wie die gezahlten Beträge mit Bezug auf die unter Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 genannten Qualitätskriterien festgelegt wurden. Banken und Wertpapierfirmen dürfen das Analysebudget und das Analysekonto nicht zur Finanzierung interner Analysen verwenden.
8) Für die Zwecke des Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 kann die Bank oder Wertpapierfirma die Verwaltung des Analysekontos einem Dritten übertragen, sofern die Vereinbarung den Erwerb von Analysen Dritter und Zahlungen an Analyseanbieter im Namen der Bank oder Wertpapierfirma ohne ungebührliche Verzögerung gemäss der Anweisung der Bank oder Wertpapierfirma erleichtert.
9) Für die Zwecke des Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 müssen Banken und Wertpapierfirmen alle erforderlichen Elemente in einem schriftlichen Grundsatzdokument festhalten und dieses ihren Kunden übermitteln. Darin wird auch festgelegt, bis zu welchem Grad die über das Analysekonto erworbenen Analysen den Portfolios der Kunden zugutekommen können, auch indem, sofern relevant, den für die verschiedenen Arten von Portfolios geltenden Anlagestrategien Rechnung getragen wird, und welchen Ansatz die Bank oder Wertpapierfirma verfolgt, um derartige Kosten fair auf die verschiedenen Kundenportfolios zu verteilen.
10) Eine Bank oder Wertpapierfirma, die Ausführungsdienstleistungen erbringt, legt für diese Dienstleistungen separate Gebühren fest, die nur die Kosten für die Ausführung des Geschäfts widerspiegeln. Die Gewährung jedes anderen Vorteils oder die Erbringung jeder anderen Dienstleistung durch dieselbe Bank oder Wertpapierfirma für im EWR niedergelassene Banken oder Wertpapierfirmen wird mit einer separat erkennbaren Gebühr belegt. Die Bereitstellung dieser Vorteile oder Dienstleistungen und die Gebühren dafür dürfen nicht von der Höhe der Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen beeinflusst oder abhängig gemacht werden.
11) Die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Banken und Wertpapierfirmen, die Portfolio-Verwaltungs- oder andere Wertpapier- oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, gilt als Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 8a Abs. 1 des Bankengesetzes, wenn:
a) vor der Erbringung der Ausführungs- oder Analysedienstleistungen eine Vereinbarung zwischen der Bank oder Wertpapierfirma und dem Analyseanbieter getroffen wurde, in der festgelegt ist, welcher Teil der kombinierten Gebühren oder gemeinsamen Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen auf Analysen entfallen;
b) die Bank oder Wertpapierfirma ihre Kunden über die gemeinsamen Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen informiert, die an die Drittanbieter von Analysen geleistet werden; und
c) die Analysen, für die die kombinierten Gebühren oder die gemeinsame Zahlung geleistet werden, betreffen Emittenten, die in den 36 Monaten vor der Bereitstellung der Analysen eine Marktkapitalisierung von 1 Milliarde Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken, ausgedrückt durch die Notierungen am Jahresende die Jahre, in denen sie notiert sind oder waren, oder durch das Eigenkapital für die Geschäftsjahre, in denen sie nicht notiert sind oder waren, nicht überschritten haben.
12) Unter Analysen im Sinne des Abs. 11 sind Analysematerial oder Analysedienste in Bezug auf eines oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder die Emittenten bzw. potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder auf Analysematerial oder -dienstleistungen, die in engem Zusammenhang zu einem bestimmten Wirtschaftszweig oder Markt stehen, zu verstehen, sodass die Analysen die Grundlage für die Einschätzung von Finanzinstrumenten, Vermögenswerten oder Emittenten des Wirtschaftszweigs oder des Marktes liefern. Zur Analyse gehören auch Material oder Dienstleistungen, mit denen explizit oder implizit eine Anlagestrategie empfohlen oder nahegelegt und eine fundierte Stellungnahme zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis solcher Instrumente oder Vermögenswerte abgegeben oder anderweitig eine Analyse und neuartige Erkenntnisse vermittelt werden und auf der Grundlage neuer oder bereits vorhandener Informationen Schlussfolgerungen gezogen werden, die genutzt werden könnten, um eine Anlagestrategie zu begründen, und die für die Entscheidungen, die die Wertpapierfirma für die die Analysegebühr entrichtenden Kunden trifft, relevant und von Mehrwert sein könnten.
II. Beurteilung der Eignung und Angemessenheit sowie Berichtspflichten gegenüber Kunden nach Art. 8a und 8d BankG sowie Art. 27d
A. Eignung und Angemessenheit
1) Execution-only-Geschäfte im Sinne von Art. 8d Abs. 4 des Bankengesetzes liegen vor, wenn die Wertpapierdienstleistung der Bank oder Wertpapierfirma lediglich in der Ausführung von Kundenaufträgen oder der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen mit oder ohne Nebendienstleistungen besteht. Ausgenommen ist jedoch die in Anhang 2 Abschnitt B Ziff. 2 des Bankengesetzes genannte Gewährung von Krediten oder Darlehen, die keine bestehenden Kreditobergrenzen von Darlehen, Girokonten und Überziehungsmöglichkeiten von Kunden beinhalten.
2) Für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Art. 8d Abs. 4 des Bankengesetzes müssen zusätzlich zu Abs. 1 die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden:
a) die Dienstleistungen beziehen sich auf eines der folgenden Finanzinstrumente:
1. Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt eines Drittstaates oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind, sofern es sich um Aktien von Unternehmen handelt, mit Ausnahme von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine OGAW sind, und Aktien, in die ein Derivat eingebettet ist;
2. Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt eines Drittstaates oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind, mit Ausnahme der Schuldverschreibungen oder verbrieften Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen;
3. Geldmarktinstrumente, mit Ausnahme der Instrumente, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen;
4. Aktien oder Anteile an OGAW, mit Ausnahme der in Art. 36 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 583/20102 genannten strukturierten OGAW;
5. strukturierte Einlagen, mit Ausnahme der Einlagen, die eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, das Ertragsrisiko oder die Kosten eines Verkaufs des Produkts vor Fälligkeit zu verstehen;
6. andere nicht komplexe Finanzinstrumente im Sinne dieses Abschnittes;
b) die Dienstleistung wird auf Veranlassung des Kunden oder potenziellen Kunden erbracht;
c) der Kunde oder potenzielle Kunde wurde eindeutig darüber informiert, dass die Bank oder Wertpapierfirma bei der Erbringung dieser Dienstleistung die Angemessenheit der Finanzinstrumente oder Dienstleistungen, die erbracht oder angeboten werden, nicht prüfen muss und der Kunde daher nicht in den Genuss des Schutzes der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt, wobei eine derartige Warnung in standardisierter Form erfolgen kann;
d) die Bank oder Wertpapierfirma kommt ihren Pflichten zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach.
3) Für die Zwecke von Abs. 2 Bst. a gilt ein Markt eines Drittstaates als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn die Europäische Kommission für den Markt des betreffenden Drittstaates nach dem Verfahren des Art. 25 Abs. 4 Bst. a Unterabs. 3 und 4 der Richtlinie 2014/65/EU einen Beschluss über die Gleichwertigkeit erlassen hat.
4) Die Bank oder Wertpapierfirma erstellt eine Aufzeichnung, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen zwischen der Bank oder Wertpapierfirma und dem Kunden enthält, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen, zu denen die Bank oder Wertpapierfirma Dienstleistungen für den Kunden erbringt, festlegt. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien können durch einen Verweis auf andere Dokumente oder Rechtstexte aufgenommen werden.
B. Berichtspflichten gegenüber Kunden
1) Die Bank oder Wertpapierfirma hat dem Kunden geeignete Berichte über die erbrachten Dienstleistungen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Diese Berichte enthalten regelmässige Mitteilungen an die Kunden, in denen der Art und der Komplexität der jeweiligen Finanzinstrumente sowie der Art der für den Kunden erbrachten Dienstleistung Rechnung getragen wird, und gegebenenfalls die Kosten, die mit den im Namen des Kunden durchgeführten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.
2) Leistet die Bank oder Wertpapierfirma Anlageberatung, erhält der Kunde vor Durchführung des Geschäfts von ihr eine Erklärung zur Geeignetheit auf einem dauerhaften Datenträger, in der sie die erbrachte Beratung nennt und erläutert, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des nichtprofessionellen Kunden abgestimmt wurde.
3) Wird die Vereinbarung, ein Finanzinstrument zu kaufen oder zu verkaufen, unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen und ist die vorherige Aushändigung der Geeignetheitserklärung nach Abs. 2 somit nicht möglich, kann die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden die schriftliche Erklärung zur Geeignetheit auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, unmittelbar nachdem dieser sich vertraglich gebunden hat, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Kunde hat der Übermittlung der Geeignetheitserklärung unverzüglich nach Geschäftsabschluss zugestimmt.
b) Die Bank oder Wertpapierfirma hat dem Kunden die Option eingeräumt, das Geschäft zu verschieben, um die Geeignetheitserklärung vorher zu erhalten.
4) Erbringt eine Bank oder Wertpapierfirma Portfolio-Verwaltungsdienstleistungen für einen Kunden oder hat sie dem Kunden mitgeteilt, dass sie eine regelmässige Beurteilung der Geeignetheit vornehmen werde, so muss der regelmässige Bericht eine aktualisierte Erklärung dazu enthalten, wie die Anlage auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des nichtprofessionellen Kunden abgestimmt wurde.
5) Ist ein Wohnimmobilienkreditvertrag, der den Bestimmungen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Konsumenten der Richtlinie 2014/17/EU3 unterliegt, an die Vorbedingung geknüpft, dass demselben Konsumenten eine Wertpapierdienstleistung in Bezug auf speziell zur Besicherung der Finanzierung des Kredits begebene Pfandbriefe mit denselben Konditionen wie der Wohnimmobilienkreditvertrag erbracht wird, damit der Kredit ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden kann, unterliegt diese Dienstleistung nicht den in Art. 8d des Bankengesetzes sowie Kapitel II dieses Anhangs genannten Verpflichtungen.
III. Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen nach Art. 8a und 8e BankG sowie Art. 27d
A. Kriterien für die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen
1) Banken und Wertpapierfirmen haben bei der Ausführung von Aufträgen unter Berücksichtigung des Kurses, der Kosten, der Schnelligkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung des Umfangs, der Art und aller sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte alle hinreichenden Massnahmen zu ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erreichen. Liegt jedoch eine ausdrückliche Weisung des Kunden vor, hat die Bank oder Wertpapierfirma den Auftrag gemäss dieser ausdrücklichen Weisung auszuführen.
2) Führt eine Bank oder Wertpapierfirma einen Auftrag im Namen eines nichtprofessionellen Kunden aus, bestimmt sich das bestmögliche Ergebnis nach der Gesamtbewertung, die den Preis des Finanzinstruments und die Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung darstellt und alle dem Kunden entstandenen Kosten umfasst, die in direktem Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen, einschliesslich der Gebühren des Ausführungsplatzes, Clearing- und Abwicklungsgebühren und sonstigen Gebühren, die Dritten gezahlt wurden, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind.
3) Kann ein Auftrag über ein Finanzinstrument an mehreren konkurrierenden Plätzen ausgeführt werden, müssen die Provisionen der Bank oder Wertpapierfirma und die Kosten der Ausführung an den einzelnen in Frage kommenden Plätzen im Interesse der Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses in Einklang mit Abs. 1 in diese Bewertung einfliessen, um die in den Grundsätzen der Auftragsausführung der Bank oder Wertpapierfirma aufgeführten und zur Ausführung des Auftrags fähigen Ausführungsplätze für den Kunden miteinander zu vergleichen und zu bewerten.
4) Eine Bank oder Wertpapierfirma darf keine Vergütung und keinen Rabatt oder nicht-monetären Vorteil für die Weiterleitung von Kundenaufträgen zu einem bestimmten Handelsplatz oder Ausführungsplatz erhalten, andernfalls dies einen Verstoss gegen die Anforderungen zu Interessenkonflikten oder Anreizen nach Art. 8b, 8c und 8h des Bankengesetzes sowie nach Art. 27c und Kapitel I und III Abs. 1 dieses Anhangs darstellen würde.
B. Grundsätze der Ausführung von Kundenaufträgen
1) Banken und Wertpapierfirmen haben wirksame Vorkehrungen für die Einhaltung von Abschnitt A Abs. 1 zu treffen und anzuwenden. Dabei hat die Bank oder Wertpapierfirma insbesondere Grundsätze der Auftragsausführung festzulegen und anzuwenden, die es ihr erlauben, für die Aufträge ihrer Kunden das bestmögliche Ergebnis in Einklang mit Abschnitt A Abs. 1 zu erzielen.
2) Die Grundsätze der Auftragsausführung haben für jede Gattung von Finanzinstrumenten Angaben zu den verschiedenen Handelsplätzen, an denen die Bank oder Wertpapierfirma Aufträge ihrer Kunden ausführt, und die Faktoren, die für die Wahl des Ausführungsplatzes ausschlaggebend sind, zu enthalten. Es werden zumindest die Handelsplätze genannt, an denen die Bank oder Wertpapierfirma gleichbleibend die bestmöglichen Ergebnisse bei der Ausführung von Kundenaufträgen erzielen kann.
3) Die Bank oder Wertpapierfirma hat ihre Kunden über ihre Grundsätze der Auftragsausführung in geeigneter Form zu informieren. In diesen Informationen wird klar, ausführlich und auf eine für Kunden verständliche Weise erläutert, wie die Kundenaufträge von der Bank oder Wertpapierfirma ausgeführt werden; Banken und Wertpapierfirmen müssen die vorherige Zustimmung ihrer Kunden zu ihrer Ausführungspolitik für Aufträge einholen.
4) Für den Fall, dass die Grundsätze der Auftragsausführung vorsehen, dass Aufträge ausserhalb eines Handelsplatzes ausgeführt werden dürfen, haben die Bank oder Wertpapierfirma ihre Kunden oder potenziellen Kunden insbesondere auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Banken und Wertpapierfirmen müssen die vorherige ausdrückliche Zustimmung der Kunden einholen, bevor sie Kundenaufträge ausserhalb eines Handelsplatzes ausführen, wobei die Zustimmung entweder in Form einer allgemeinen Vereinbarung oder zu jedem Geschäft einzeln eingeholt werden kann.
5) Banken und Wertpapierfirmen, die Kundenaufträge ausführen, müssen einmal jährlich für jede Klasse von Finanzinstrumenten die fünf Handelsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind, auf denen sie Kundenaufträge im Vorjahr ausgeführt haben, und Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenfassen und veröffentlichen.
6) Banken oder Wertpapierfirmen, die Kundenaufträge ausführen, haben die Effizienz ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung und ihre Ausführungspolitik zu überwachen, um Mängel festzustellen und gegebenenfalls zu beheben. Insbesondere prüfen sie regelmässig, ob die in der Ausführungspolitik genannten Handelsplätze das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen zur Auftragsausführung geändert werden müssen. Dabei berücksichtigen sie unter anderem die nach Art. 8e Abs. 2 und 3 des Bankengesetzes und Abs. 5 veröffentlichten Informationen. Banken oder Wertpapierfirmen müssen ihren Kunden, mit denen sie eine laufende Geschäftsbeziehung unterhalten, wesentliche Änderungen ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung oder ihrer Ausführungspolitik mitteilen.
7) Banken und Wertpapierfirmen müssen ihren Kunden gegenüber auf deren Anfrage nachweisen, dass sie deren Aufträge im Einklang mit der Ausführungspolitik der Bank oder Wertpapierfirma ausgeführt haben sowie der FMA auf deren Anfrage nachweisen, dass sie Art. 8e des Bankengesetzes sowie die Bestimmungen des Abschnitts A und dieses Abschnitts eingehalten haben.
C. Bearbeitung von Kundenaufträgen
1) Banken und Wertpapierfirmen, die zur Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden berechtigt sind, haben Verfahren und Systeme einzurichten, die die unverzügliche, redliche und rasche Ausführung von Kundenaufträgen im Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen oder den Handelsinteressen der Wertpapierfirma gewährleisten. Diese Verfahren oder Systeme haben es zu ermöglichen, dass ansonsten vergleichbare Kundenaufträge gemäss dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Bank oder Wertpapierfirma ausgeführt werden.
2) Können Kundenlimitaufträge in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, aufgrund der vorherrschenden Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt werden, muss die Bank oder Wertpapierfirma Massnahmen ergreifen, um die schnellstmögliche Ausführung dieser Aufträge dadurch zu erleichtern, dass sie sie unverzüglich und auf eine Art und Weise bekannt machen, die für andere Marktteilnehmer leicht zugänglich ist, sofern der Kunde nicht ausdrücklich eine anders lautende Anweisung gibt. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn die Bank oder Wertpapierfirma die Kundenlimitaufträge an einen Handelsplatz weitergeleitet hat. Die FMA kann von der Einhaltung der Pflicht zur Bekanntmachung eines Limitauftrags im Sinne von Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 absehen, wenn dieser im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang sehr gross ist.
IV. Kundenklassen und Schutzniveau nach Art. 8a, 8b und Anhang 1 BankG sowie Art. 27d
A. Allgemeine Bestimmungen zur Einstufung der Kunden
1) Banken und Wertpapierfirmen informieren ihre Kunden vor der Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen über ihre Einstufung sowie über ihr jederzeitiges Recht, eine Änderung der Einstufung beantragen zu können, und die daraus resultierende Änderung des Schutzniveaus.
2) Eine Änderung des Schutzniveaus ist auf Antrag des Kunden unter den Voraussetzungen dieses Kapitels zulässig.
B. Professionelle Kunden
1) Auf Antrag und nach Prüfung können nichtprofessionelle Kunden als professionelle Kunden eingestuft und behandelt werden. Im Rahmen dieser Prüfung hat sich die Bank oder Wertpapierfirma durch eine angemessene Beurteilung des Sachverstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse des Kunden davon zu vergewissern, dass der nichtprofessionelle Kunde in Anbetracht der Art der geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen nach vernünftigem Ermessen in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht.
2) Die genannte Beurteilung sollte ergeben, dass mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt werden:
a) Der Kunde hat an den relevanten Märkten während der vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal zehn Geschäfte von erheblichem Umfang abgeschlossen.
b) Das Finanzinstrument-Portfolio des Kunden einschliesslich seiner Bankguthaben übersteigt 500 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken.
c) Der Kunde ist oder war mindestens ein Jahr lang in einer beruflichen Position im Finanzsektor tätig, die Kenntnisse über die geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen voraussetzt.
3) Kunden nach Abs. 1 können nur dann auf den Schutz durch die Wohlverhaltensregeln verzichten, wenn folgendes Verfahren eingehalten wird:
a) Sie müssen der Bank oder Wertpapierfirma schriftlich mitteilen, dass sie generell oder in Bezug auf eine bestimmte Wertpapierdienstleistung oder ein bestimmtes Wertpapiergeschäft oder in Bezug auf eine bestimmte Art von Geschäft oder Produkt als professioneller Kunde behandelt werden möchten.
b) Die Bank oder Wertpapierfirma muss sie schriftlich klar darauf hinweisen, welches Schutzniveau und welche Anlegerentschädigungsrechte sie gegebenenfalls verlieren.
c) Die Kunden müssen schriftlich in einem vom jeweiligen Vertrag getrennten Dokument bestätigen, dass sie sich der Folgen des Verlustes dieses Schutzniveaus bewusst sind.
4) Banken und Wertpapierfirmen müssen zweckmässige schriftliche interne Strategien und Verfahren einführen, anhand deren die Kunden eingestuft werden können. Insbesondere haben Banken und Wertpapierfirmen durch angemessene Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein Kunde, der als professioneller Kunde behandelt werden möchte, die Kriterien nach Abs. 1 und 2 erfüllt, bevor einem entsprechenden Antrag auf Verzicht auf das bisherige Schutzniveau stattgegeben wird.
5) Professionelle Kunden haben die Bank oder Wertpapierfirma über alle Änderungen zu informieren, die ihre Einstufung beeinflussen könnten. Gelangt die Bank oder Wertpapierfirma zu der Erkenntnis, dass der Kunde die Bedingungen für die Einstufung als professioneller Kunde nicht mehr erfüllt, so muss sie entsprechende Schritte in die Wege leiten.
6) Wurden Kunden aufgrund von Parametern und Verfahren, die den in Anhang 1 des Bankengesetzes sowie diesem Abschnitt vergleichbar sind, bereits als professionelle Kunden eingestuft, bleibt diese Einstufung auch nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen bestehen.
7) Professionelle Kunden können beantragen, als nichtprofessionelle Kunden behandelt zu werden, wenn sie der Ansicht sind, die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht korrekt beurteilen oder steuern zu können. Dies ist durch schriftliche Übereinkunft zu vereinbaren, wobei diese festzulegen hat, ob das höhere Schutzniveau für ein(e) oder mehrere Dienstleistung(en) oder Geschäft(e) oder eine oder mehrere Art(en) von Produkten oder Geschäften zwischen der Bank bzw. Wertpapierfirma und dem Kunden gilt.
8) Banken und Wertpapierfirmen können professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien von sich aus ein höheres Schutzniveau angedeihen lassen.
C. Geeignete Gegenparteien
1) Banken und Wertpapierfirmen, die zur Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden und/oder zum Handel für eigene Rechnung und/oder zur Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen berechtigt sind, können Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien anbahnen oder abschliessen, ohne die Bestimmungen des Art. 8a Abs. 1, Art. 8b Abs. 1 und 2, Art. 8c Abs. 2 bis 4 und 5 bis 9, Art. 8d Abs. 1 bis 3, Art. 8e Abs. 2 und 3 sowie Art. 8h Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bankengesetzes sowie des Kapitels I Abschnitt A Abs. 1 und Abschnitt B Ziff. 1 Abs. 1 und 2, Kapitels II Abschnitt A und B Abs. 5 sowie Kapitels III dieses Anhangs auf diese Geschäfte oder auf Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit diesen Geschäften anwenden zu müssen.
2) Banken und Wertpapierfirmen müssen in ihrer Beziehung mit geeigneten Gegenparteien ehrlich, redlich und professionell handeln sowie auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Weise mit ihnen kommunizieren, und dabei der Form der geeigneten Gegenpartei und deren Geschäftstätigkeit Rechnung tragen.
3) Eine geeignete Gegenpartei kann entweder generell oder für jedes Geschäft einzeln den Ausschluss der Anwendung von Abs. 1 beantragen.
Anhang 7.2 bis 7.4
Aufgehoben
Anhang 7.5 Kapitel I Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 Unterbst. aa
I. Verbote und Beschränkungen
2) Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von finanziellen Differenzgeschäften an nichtprofessionelle Kunden sind unter folgenden Bedingungen zulässig:
a) der Anbieter gewährleistet, dass er vom nichtprofessionellen Kunden einen Ersteinschuss (Initial Margin) in folgender Höhe bezogen auf den Nominalwert des finanziellen Differenzgeschäftes verlangt:
2. 5 % des Nominalwerts des CFD, wenn der Index, das Währungspaar oder der Rohstoff des Basiswerts besteht aus:
aa) einem der folgenden Aktienindizes: Financial Times Stock Exchange 100 (FTSE 100); Cotation Assistée en Continu 40 (CAC 40); Deutsche Börse AG Deutscher Aktienindex 40 (DAX 40); Dow Jones Industrial Average (DJIA); Standard & Poors 500 (S&P 500); NASDAQ Composite Index (NASDAQ), NASDAQ 100 Index (NASDAQ 100); Nikkei Index (Nikkei 225); Standard & Poors / Australian Securities Exchange 200 (ASX 200) oder EURO STOXX 50 Index (EURO STOXX 50);
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14);
b) Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 500).
III.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. November 2022 in Kraft.
2) Kapitel II Bst. a (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2021/338 in das EWR-Abkommen in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1)

2   Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1)

3   Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34)