| 952.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2022 |
Nr. 294 |
ausgegeben am 28. Oktober 2022 |
Gesetz
vom 2. September 2022
über die Abänderung des Bankengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 7b, 42a bis 42c und 44a
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
7b. "überwiegend kommerzielle Gruppe": jede Gruppe, deren Haupttätigkeit nicht besteht in:
a) der Erbringung von Bankgeschäften nach Art. 3 Abs. 3 oder anderen in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten;
b) der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach Art. 3 Abs. 4; oder
c) der Tätigkeit als Market-Maker in Bezug auf Warenderivate;
42a. "Finanzinstrument": die in Anhang 2 Abschnitt C genannten Instrumente;
42b. "Umschichtung von Finanzinstrumenten": der Verkauf eines Finanzinstruments und Kauf eines anderen Finanzinstruments oder die Inanspruchnahme eines Rechts, eine Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Finanzinstrument vorzunehmen;
42c. "Make-Whole-Klausel": eine Klausel, die den Anleger schützen soll, indem sichergestellt wird, dass der Emittent im Falle der vorzeitigen Rückzahlung einer Anleihe verpflichtet ist, dem Anleger, der die Anleihe hält, einen Betrag zu zahlen, der der Summe des Nettogegenwartswertes der verbleibenden Kuponzahlungen, die bis zur Fälligkeit erwartet werden, und dem Kapitalbetrag der zurückzuzahlenden Anleihe entspricht;
44a. "elektronische Form": ein dauerhaftes Medium, das kein Papier ist;
Art. 8b Abs. 3a
3a) Banken und Wertpapierfirmen sind von den in Abs. 1 bis 3 und Art. 8a Abs. 2 festgelegten Anforderungen an die Produktüberprüfung ausgenommen, sofern sich die Wertpapierdienstleistung, die sie erbringen, auf Anleihen bezieht, die über keine anderen eingebetteten Derivate als eine Make-Whole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanzinstrumente ausschliesslich an geeignete Gegenparteien vermarktet oder vertrieben werden.
Art. 8c Abs. 2a, 3a bis 4c und 7 bis 11
2a) Handelt es sich bei dem Kunden um einen professionellen Kunden, gelten die Anforderungen nach Abs. 2 Bst. e ausschliesslich für die Erbringung der Anlageberatung oder der Portfolio-Verwaltung.
3a) Wenn die Vereinbarung, ein Finanzinstrument zu kaufen oder zu verkaufen, unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das eine vorherige Übermittlung der Informationen über Kosten und Gebühren nach Abs. 2 Bst. e verhindert, kann die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden diese Informationen über Kosten und Nebenkosten unmittelbar nach Geschäftsabschluss entweder in elektronischer Form oder, wenn es sich um einen nichtprofessionellen Kunden handelt und dieser darum ersucht, auf Papier übermitteln, sofern:
a) der Kunde der Übermittlung der Informationen unverzüglich nach Geschäftsabschluss zugestimmt hat; und
b) die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt hat, den Geschäftsabschluss aufzuschieben, bis er die Informationen erhalten hat.
3b) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 3a muss die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden die Möglichkeit einräumen, vor Geschäftsabschluss telefonisch Informationen über Kosten und Entgelte zu erhalten.
4) Die Informationen nach Abs. 2 bis 3b können in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
4a) Banken und Wertpapierfirmen stellen ihren Kunden oder potenziellen Kunden alle nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen in elektronischer Form bereit. Banken und Wertpapierfirmen setzen nichtprofessionelle Kunden oder potenzielle nichtprofessionelle Kunden darüber in Kenntnis, dass sie die Möglichkeit haben, die Informationen in Papierform zu erhalten. Nichtprofessionellen Kunden oder potenziellen nichtprofessionellen Kunden, die darum ersucht haben, die Informationen in Papierform zu erhalten, sind die Informationen kostenlos auf Papier bereitzustellen.
4b) Banken und Wertpapierfirmen setzen bestehende Kunden, welche die nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen in Papierform erhalten haben, spätestens acht Wochen vor dem Versenden der Informationen in elektronischer Form darüber in Kenntnis, dass:
a) der Kunde diese Informationen künftig in elektronischer Form erhalten wird;
b) der Kunde die Wahl hat, die Informationen entweder weiterhin in Papierform oder künftig in elektronischer Form zu erhalten; und
c) ein automatischer Wechsel zur elektronischen Form stattfinden wird, wenn der Kunde innerhalb von acht Wochen nicht mitteilt, dass er die Informationen weiterhin in Papierform erhalten möchte.
4c) Bestehende Kunden, welche die nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen bereits in elektronischer Form erhalten, müssen nicht nach Abs. 4b informiert werden.
7) Informiert eine Bank oder Wertpapierfirma Kunden darüber, dass die Anlageberatung unabhängig erbracht wird, dann bewertet diese Bank oder Wertpapierfirma eine ausreichende Palette von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten, die hinsichtlich ihrer Art und Emittenten oder Produktanbieter hinreichend gestreut sein müssen, um zu gewährleisten, dass die Anlageziele des Kunden in geeigneter Form erreicht werden können. Die Anlageberatung darf in diesem Fall nicht auf Finanzinstrumente beschränkt sein, die:
a) von der Bank oder Wertpapierfirma selbst oder von Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zur Bank oder Wertpapierfirma stehen;
b) von anderen Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, zu denen die Bank oder Wertpapierfirma so enge rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, unterhält, dass das Risiko besteht, dass die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigt wird.
8) Einer Bank oder Wertpapierfirma, die Anlageberatung oder Portfolio-Verwaltung anbietet, ist es untersagt, für die Erbringung der Dienstleistung an die Kunden Gebühren, Provisionen oder andere monetäre oder nicht-monetäre Vorteile (Zuwendungen) einer dritten Partei oder einer Person, die im Namen einer dritten Partei handelt, anzunehmen und zu behalten. Kleinere nicht-monetäre Vorteile, welche die Servicequalität für den Kunden verbessern können und die von ihrem Umfang und ihrer Art her nicht vermuten lassen, dass sie die Einhaltung der Pflicht der Bank oder Wertpapierfirma, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, beeinträchtigen, sind unmissverständlich offenzulegen und fallen nicht unter diesen Absatz.
9) Eine Bank oder Wertpapierfirma handelt nicht ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden nach Art. 8a Abs. 1 und erfüllt die Verpflichtung nach Art. 8h nicht, wenn sie Zuwendungen im Zusammenhang mit der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder einer Nebendienstleistung einer Partei gewährt oder von einer Partei erhält, sofern es sich bei dieser Partei nicht um den Kunden oder eine Person handelt, die im Auftrag des Kunden tätig wird.
10) Die Gewährung oder die Annahme von Zuwendungen nach Abs. 9 ist zulässig, wenn:
a) die Zuwendungen:
1. dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern;
2. nicht die Erfüllung der Pflicht der Bank oder Wertpapierfirma, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, beeinträchtigen; und
3. die Existenz, die Art und der Betrag der Zuwendung oder - wenn der Betrag nicht feststellbar ist - die Art und Weise der Berechnung dieses Betrages dem Kunden vor Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise unmissverständlich offen gelegt werden; gegebenenfalls hat die Bank oder Wertpapierfirma den Kunden über den Mechanismus für die Weitergabe der Zuwendungen an den Kunden zu unterrichten, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung und Nebenleistung eingenommen hat; oder
b) die Zuwendungen die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ermöglichen oder für sie notwendig sind, wie namentlich Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsabgaben oder gesetzliche Gebühren und die wesensbedingt keine Konflikte mit der Verpflichtung der Bank oder Wertpapierfirma hervorrufen können, im besten Interesse ihrer Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln.
11) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 8d Abs. 2a und 2b
2a) Erbringen Banken oder Wertpapierfirmen entweder Anlageberatung oder Portfolio-Verwaltung, die eine Umschichtung von Finanzinstrumenten umfasst, so holen sie die notwendigen Informationen über die Investition des Kunden ein und analysieren die Kosten und den Nutzen der Umschichtung von Finanzinstrumenten. Bei der Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen informieren Banken oder Wertpapierfirmen den Kunden darüber, ob die Vorteile einer Umschichtung von Finanzinstrumenten die im Rahmen der Umschichtung anfallenden Kosten überwiegen oder nicht.
2b) Abs. 2a gilt nicht für Dienstleistungen, die professionellen Kunden erbracht werden, es sei denn, diese Kunden setzen die Bank oder Wertpapierfirma entweder in elektronischer Form oder auf Papier darüber in Kenntnis, dass sie von den durch diese Bestimmungen gewährten Rechten Gebrauch machen möchten. Banken und Wertpapierfirmen zeichnen diese schriftlichen Kundenmitteilungen auf.
Art. 8g Abs. 1a
1a) Art. 8d Abs. 2b gilt sinngemäss.
Art. 22 Abs. 2 Bst. e
2) Banken und Wertpapierfirmen benötigen:
e) angemessene Verfahren, über die Mitarbeiter potentielle oder tatsächliche Verstösse gegen dieses Gesetz sowie die Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und 600/2014 intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.
Art. 35c
bis Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 bis 4 und 7
1) Die FMA schreibt der Bank oder Wertpapierfirma die zusätzliche Eigenmittelunterlegung nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a vor, wenn sie der Deckung von Risiken dient, denen die Bank oder Wertpapierfirma aufgrund ihrer Tätigkeiten ausgesetzt sind, einschliesslich der Risiken, welche die Auswirkungen von Wirtschafts- und Marktentwicklungen auf das Risikoprofil der Bank oder Wertpapierfirma widerspiegeln und sie bei den Prüfungen nach Art. 35a und 35b feststellt, dass:
a) eine Bank oder Wertpapierfirma Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt ist, die durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402
2 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;
2) Risiken oder Risikokomponenten nach Abs. 1 Bst. a sind nur dann durch die Eigenmittelanforderungen nach den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des internen Eigenkapitals, das von der FMA unter Berücksichtigung ihrer Überprüfung der nach Art. 7a Abs. 3 vorgenommenen Bewertung als angemessen erachtet wird, über die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen hinausgehen.
3) Für die Zwecke des Abs. 2 bewertet die FMA unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikoprofils die Risiken, denen die Bank oder Wertpapierfirma ausgesetzt ist, einschliesslich der institutsspezifischen Risiken oder Risikokomponenten, die:
a) ausdrücklich von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen ausgenommen oder nicht umfasst sind;
b) trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen voraussichtlich unterschätzt werden.
4) Das als angemessen erachtete interne Eigenkapital deckt alle nach Abs. 3 als wesentlich ermittelten Risiken oder Risikokomponenten ab, die nicht oder nicht ausreichend von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen abgedeckt sind.
7) Werden zusätzliche Eigenmittel verlangt, um andere Risiken als das Risiko einer übermässigen Verschuldung abzudecken, die nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind, so legt die FMA die Höhe der nach Abs. 1 Bst. a verlangten zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem als angemessen erachteten internen Eigenkapital nach Abs. 4 und den in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen fest.
Art. 35c
ter Abs. 3 und 7
3) Die FMA teilt den Banken und Wertpapierfirmen ihre Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel mit. Zusätzliche Eigenmittel im Sinne der Empfehlungen sind solche, welche die Eigenmittelanforderungen nach den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, Art. 35c Abs. 1 Bst. a und Art. 4a Abs. 2 dieses Gesetzes bzw. Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übersteigen und die benötigt werden, um die von der FMA nach Abs. 2 für angemessen gehaltene Gesamthöhe der Eigenmittel zu erreichen.
7) Hält eine Bank oder Wertpapierfirma die Empfehlungen nach diesem Artikel nicht ein, erfüllt aber gleichzeitig die Eigenmittelanforderungen nach den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a und, je nach dem welcher Anforderung die Bank oder Wertpapierfirma unterliegt, die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a Abs. 2 oder die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, kommen weder Ausschüttungsbeschränkungen nach Art. 4p oder 4t noch die Pflicht zur Vorlage eines Kapitalerhaltungsplans nach Art. 4x zur Anwendung.
Die Pflicht zur regelmässigen Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Art. 8e Abs. 3 findet bis zum 27. Februar 2023 keine Anwendung.
Umsetzung und Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung bzw. der Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise
(ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14);
b) Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
(ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 1);
c) Verordnung (EU) 2021/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit dem Ziel, die wirtschaftliche Erholung von der COVID-19-Krise durch Anpassungen am Verbriefungsrahmen zu unterstützen
(ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 25).
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gelten als nationale Rechtsvorschriften:
a) die Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise;
b) die Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen;
c) die Verordnung (EU) 2021/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit dem Ziel, die wirtschaftliche Erholung von der COVID-19-Krise durch Anpassungen am Verbriefungsrahmen zu unterstützen.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auf der Internetseite der FMA unter
www.fma-li.li abgerufen werden.
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. November 2022 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Kapitel III Bst. a (Umsetzung und Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2021/338 in das EWR-Abkommen in Kraft.
3) Kapitel III Bst. b (Umsetzung und Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/2401 in das EWR-Abkommen in Kraft.
4) Kapitel III Bst. c (Umsetzung und Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/558 in das EWR-Abkommen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
52/2022
2
Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012
(ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35)