953.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 296 ausgegeben am 28. Oktober 2022
Gesetz
vom 2. September 2022
über die Abänderung des EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetzes1
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:2
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 6. November 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung (EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetz; EWR-VDG), LGBl. 2020 Nr. 504, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 2 Bst. d Ziff. 1, 1bis, 4 und 5
2) Die FMA ist insbesondere befugt:
d) die Regelungen, Verfahren und Mechanismen, die die Originatoren, Sponsoren, Verbriefungszweckgesellschaften und ursprünglichen Kreditgeber umgesetzt haben, regelmässig zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf:
1. die Verfahren und Mechanismen für eine korrekte Messung und das kontinuierliche Halten des materiellen Nettoanteils nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 und die Erhebung und rechtzeitige Veröffentlichung aller Informationen, die nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Verfügung zu stellen sind;
1bis. Risikopositionen, die nicht Teil einer NPE-Verbriefung sind:
aa) auf die auf nicht notleidende Risikopositionen angewandten Kriterien für die Kreditvergabe nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/2402;
bb) auf die auf zugrunde liegende Risikopositionen, bei denen es sich um notleidende Risikopositionen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 handelt, angewandten soliden Standards für die Auswahl und Bepreisung;
4. die Einhaltung von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 bei NPE-Verbriefungen, sodass Missbrauch der in Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehenen Ausnahmeregelung verhindert wird;
5. die Einhaltung von Art. 26b bis 26e der Verordnung (EU) 2017/2402 bei STS-Bilanzverbriefungen;
Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3
1) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 bestraft, wer:
b) als Originator, Sponsor oder Verbriefungszweckgesellschaft:
3. bei einer Verbriefung, für welche die Bezeichnung nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 verwendet wird, die Anforderungen nach Art. 19 bis 22, 23 bis 26 oder 26a bis 26e der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht erfüllt;
Art. 7 Bst. d und e
Die FMA kann im Falle von Verstössen nach Art. 6 Abs. 1 unbeschadet sonstiger Befugnisse nach Art. 4 folgende Massnahmen ergreifen:
d) im Falle der in Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Bst. c Ziff. 1 genannten Zuwiderhandlungen ein vorübergehendes Verbot der Meldung nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402, dass eine Verbriefung die Anforderungen nach Art. 19 bis 22, 23 bis 26 oder 26a bis 26e der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt, gegenüber dem Originator und Sponsor;
e) im Falle der in Art. 6 Abs. 1 Bst. d genannten Zuwiderhandlung einen vorübergehenden Entzug der einem Dritten nach Art. 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 erteilten Zulassung, die diesen ermächtigt, zu bewerten, ob eine Verbriefung den Art. 19 bis 22, 23 bis 26 oder 26a bis 26e entspricht.
Art. 13a
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gilt die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 als nationale Rechtsvorschrift.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschrift ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
Art. 14
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. November 2022 in Kraft.
2) Art. 1 Abs. 2 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/2402 in das EWR-Abkommen in Kraft.
II.
Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2021/557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 1).
III.
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gilt die Verordnung (EU) 2021/557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern als nationale Rechtsvorschrift.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschrift ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
IV.
Änderung des Landesgesetzblattes 2020 Nr. 505
Im Landesgesetzblatt 2020 Nr. 505 lautet die Änderungsanweisung und die Überschrift zu Anhang 1 wie folgt:
"Anhang 1 Abschnitt I.septies
I. septies Dritte im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 "
V.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. November 2022 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Kapitel II (Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/557 in das EWR-Abkommen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Die LR-Nr. lautet in der authentischen Fassung fälschlicherweise 953.1.

2   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 52/2022