173.550
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 297 ausgegeben am 28. Oktober 2022
Gesetz
vom 2. September 2022
über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 8. November 2013 betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen¿ und Gesellschaftsrechts, LGBl. 2013 Nr. 426, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2
1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller:
e) das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA-Vertragsstaat) oder der Schweiz besitzt oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt ist; vorbehalten bleibt Abs. 2.
2) Personen, die weder das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA-Vertragsstaat) oder der Schweiz besitzen noch aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt sind, müssen im Inland eine Niederlassungsbewilligung haben.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 73/2022