vom 2. September 2022
über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts
Das Gesetz vom 8. November 2013 betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen¿ und Gesellschaftsrechts, LGBl. 2013 Nr. 426, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2
1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller:
e) das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA-Vertragsstaat) oder der Schweiz besitzt oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt ist; vorbehalten bleibt Abs. 2.
2) Personen, die weder das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA-Vertragsstaat) oder der Schweiz besitzen noch aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt sind, müssen im Inland eine Niederlassungsbewilligung haben.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
73/2022