| 431.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2022 |
Nr. 327 |
ausgegeben am 18. November 2022 |
Verordnung
vom 15. November 2022
über die Abänderung der Statistikverordnung
Aufgrund von Art. 26 des Statistikgesetzes (StatG) vom 17. September 2008, LGBl. 2008 Nr. 271, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Statistikverordnung (StatV) vom 7. Juli 2009, LGBl. 2009 Nr. 197, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5
Führung und Zweck
1) Das Liechtensteinische Unternehmensregister (LUR) wird im Rahmen des elektronischen Zentralen Personenregisters (ZPR) durch das Amt für Statistik und andere zuständige öffentliche Stellen geführt.
2) Das LUR dient statistischen und verwaltungstechnischen Zwecken.
Art. 6
Inhalt
1) Das LUR umfasst Unternehmen, die:
a) in Liechtenstein mindestens eine Arbeitsstätte führen;
b) in Liechtenstein wohnhafte Personen beschäftigen.
2) Das LUR beinhaltet die entsprechenden Attribute nach Art. 5 Abs. 4 ZPRV.
Art. 7
Datenzugriff
Zugriffe auf Daten des LUR erfolgen nach Art. 14 ZPRG durch Benutzer, die die hierfür notwendige Berechtigung besitzen.
Art. 8
Bekanntgabe von Daten an Private
1) Das Amt für Statistik kann Privaten Daten von folgenden Merkmalen von Unternehmen und Arbeitsstätten bekannt geben, sofern dies einem öffentlichen Interesse dient:
a) Name und Adresse;
b) Identifikatoren;
c) Grössenklasse des Unternehmens nach Beschäftigten und Vollzeitäquivalenten;
d) Art der wirtschaftlichen Tätigkeit;
e) Unternehmensstruktur;
f) Rechtsform.
2) Die Weitergabe von Daten für andere als in Abs. 1 genannte Zwecke ist untersagt.
Überschrift vor Art. 8a
Abis. Statistisches Unternehmensregister
Art. 8a
Grundsatz
1) Das Amt für Statistik erstellt nach Massgabe und für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 177/2008
1 aus Daten des LUR, anderen Daten des ZPR sowie aus weiteren Datenquellen ein statistisches Unternehmensregister.
2) Neben den Zwecken nach Abs. 1 dient das statistische Unternehmensregister der Erstellung statistischer Veröffentlichungen nach Art. 14.
3) Die Daten des statistischen Unternehmensregisters werden mindestens einmal jährlich aktualisiert und dienen ausschliesslich statistischen Zwecken.
Art. 14 Einleitungssatz sowie Bst. e und f
Das Amt für Statistik hat Veröffentlichungen zu folgenden Statistiken zu erstellen:
e) Aussenhandelsstatistik, Bankstatistik, Baustatistik, Konjunkturstatistik, Landesindex der Konsumentenpreise, Landwirtschaftsstatistik, Tourismusstatistik, Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung, Forschungs- und Entwicklungsstatistik;
f) Indikatoren nachhaltiger Entwicklung, Gleichstellungsindikatoren;
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates
(ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6)