vom 29. September 2022
Das Gesetz vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
In Anhang Ziff. 7 wird die Bezeichnung "Gebrauch" durch die Bezeichnung "Benutzung" und die Bezeichnung "Markengebrauch" durch die Bezeichnung "Markenbenutzung" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 29. September 2022 über die Abänderung des Markenschutzgesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
56/2022 und
83/2022