952.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 371 ausgegeben am 16. Dezember 2022
Verordnung
vom 13. Dezember 2022
über die Abänderung der Bankenverordnung
Aufgrund von Art. 8b Abs. 6 und Art. 67 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; BankV), LGBl. 1994 Nr. 22, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 27e Abs. 9, 11, 13 und 14
9) Banken und Wertpapierfirmen müssen in ausreichender Detailtiefe den potenziellen Zielmarkt für jedes Finanzinstrument und die Kundenart(en) bestimmen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschliesslich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, das Finanzinstrument vereinbar ist. Im Rahmen dieses Prozesses bestimmt die Bank oder Wertpapierfirma etwaige Kundengruppen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument nicht vereinbar ist, es sei denn, bei den betreffenden Finanzinstrumenten werden Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Art. 2 Ziff. 24 der Verordnung (EU) 2019/20881 berücksichtigt. Arbeiten Banken und Wertpapierfirmen bei der Konzeption eines Finanzinstruments zusammen, braucht nur ein Zielmarkt bestimmt zu werden. Banken und Wertpapierfirmen, die durch andere Banken oder Wertpapierfirmen vertriebene Finanzinstrumente konzipieren, bestimmen die Bedürfnisse und Merkmale der Kunden, mit denen das Produkt vereinbar ist, auf der Grundlage ihrer theoretischen Kenntnisse und bisherigen Erfahrungen, die sie in Bezug auf das Finanzinstrument oder vergleichbare Finanzinstrumente, die Finanzmärkte sowie die Bedürfnisse, Merkmale und Ziele der potenziellen Endkunden erworben haben.
11) Banken und Wertpapierfirmen müssen feststellen, ob ein Finanzinstrument den ermittelten Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarkts entspricht, unter anderem indem sie untersuchen, ob folgende Elemente gegeben sind:
a) das Risiko-/Ertragsprofil des Finanzinstruments ist mit dem Zielmarkt vereinbar;
b) etwaige Nachhaltigkeitsfaktoren des Finanzinstruments sind mit dem Zielmarkt vereinbar; und
c) die Gestaltung des Finanzinstruments wird durch Merkmale bestimmt, die für den Kunden von Vorteil sind, und nicht durch ein Geschäftsmodell, dessen Rentabilität auf schlechten Kundenergebnissen beruht.
13) Banken und Wertpapierfirmen haben dafür zu sorgen, dass:
a) die Bereitstellung von Informationen über ein Finanzinstrument an die Vertreiber auch Informationen über die für das Finanzinstrument geeigneten Vertriebskanäle, das Produktgenehmigungsverfahren und die Zielmarktbewertung beinhaltet und einem angemessenen Standard entspricht, der die Vertreiber in die Lage versetzt, das Finanzinstrument richtig zu verstehen und zu empfehlen oder zu verkaufen;
b) die Nachhaltigkeitsfaktoren des Finanzinstruments auf transparente Art und Weise beschrieben werden und den Vertreibern die Informationen geboten werden, die sie benötigen, um jegliche nachhaltigkeitsbezogenen Ziele des Kunden oder potenziellen Kunden gebührend berücksichtigen zu können.
14) Banken und Wertpapierfirmen müssen die von ihnen konzipierten Finanzinstrumente regelmässig überprüfen und dabei alle Ereignisse berücksichtigen, die das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen könnten. Sie haben zu prüfen, ob das Finanzinstrument weiterhin mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarkts vereinbar ist und auf dem Zielmarkt vertrieben wird oder ob es Kunden erreicht, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschliesslich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, das Finanzinstrument nicht vereinbar ist.
Art. 27f Abs. 3 und 9
3) Banken und Wertpapierfirmen müssen über angemessene Produktüberprüfungsvorkehrungen verfügen, die sicherstellen, dass die Produkte und Dienstleistungen, die sie anbieten oder empfehlen wollen, mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschliesslich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, eines bestimmten Zielmarkts vereinbar sind und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht. Sie müssen die Situation und die Bedürfnisse der Kunden, auf die sie sich konzentrieren wollen, in angemessener Weise ermitteln und bewerten, um sicherzustellen, dass deren Interessen nicht aufgrund kommerziellen oder finanziellen Drucks beeinträchtigt werden. Dabei sind jegliche Kundengruppen zu bestimmen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument oder die Dienstleistung nicht vereinbar ist, es sei denn, bei dem betreffenden Finanzinstrument werden Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.
9) Banken und Wertpapierfirmen müssen die von ihnen angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente und die von ihnen erbrachten Dienstleistungen regelmässig überprüfen und dabei alle Ereignisse berücksichtigen, die das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen könnten. Sie müssen zumindest bewerten, ob das Produkt oder die Dienstleistung den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschliesslich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, des bestimmten Zielmarkts weiterhin entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist. Erkennen sie, dass sie den Zielmarkt für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung nicht richtig bestimmt haben oder dass das Produkt oder die Dienstleistung den Gegebenheiten des bestimmten Zielmarkts nicht mehr gerecht wird, beispielsweise falls das Produkt aufgrund von Marktveränderungen illiquide oder hochgradig volatil wird, müssen sie den Zielmarkt erneut überprüfen und/oder die Produktüberprüfungsvorkehrungen aktualisieren.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1269 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 durch Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in die Produktüberwachungspflichten (ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 137).
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 249/2022 vom 23. September 2022 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1)