| 951.311 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2022 |
Nr. 372 |
ausgegeben am 16. Dezember 2022 |
Verordnung
vom 13. Dezember 2022
betreffend die Abänderung der Verordnung über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Aufgrund von Art. 20 Abs. 3, Art. 21 Abs. 5, Art. 23 Abs. 4 und Art. 147 des Gesetzes vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSV), LGBl. 2011 Nr. 312, wird wie folgt abgeändert:
Art. 26 Abs. 6 und 7
6) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Erfüllung der in Abs. 1 bis 5 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen.
7) Die Verwaltungsgesellschaft hat, soweit sie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2019/2088
1 oder nach Massgabe von Art. 4 Abs. 3 und 4 der genannten Verordnung berücksichtigt, diesen wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bei der Erfüllung der in den Abs. 1 bis 5 dieser Bestimmung aufgeführten Anforderungen Rechnung zu tragen.
Art. 34 Abs. 2
2) Die Verwaltungsgesellschaft hat der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte, der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten sowie den Nachhaltigkeitsrisiken Rechnung zu tragen.
Art. 35 Abs. 5
5) Die Verwaltungsgesellschaft hat für die in Abs. 1 bis 3 festgelegten Zwecke über die Ressourcen und Fachkenntnisse zu verfügen, die für eine wirksame Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken erforderlich sind.
Art. 36 Abs. 3
3) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Feststellung der Arten von Interessenskonflikten, die den Interessen eines OGAW abträglich sein können, auch Interessenskonflikte zu berücksichtigen, die sich aus der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Prozesse, Systeme und internen Kontrollen ergeben können.
Art. 41 Abs. 2
2) Die Risikomanagement-Grundsätze umfassen die Verfahren, die notwendig sind, damit die Verwaltungsgesellschaft bei jedem von ihr verwalteten OGAW dessen Markt-, Liquiditäts-, Nachhaltigkeits- und Kontrahentenrisiko sowie alle sonstigen Risiken, einschliesslich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihr verwalteten OGAW wesentlich sein könnten.
Art. 52 Abs. 2 Bst. g
2) Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass ihre Geschäftsleitung:
g) die Verantwortung dafür trägt, dass Nachhaltigkeitsrisiken in die unter Bst. a bis f genannten Tätigkeiten einbezogen werden.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1270 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Richtlinie 2010/43/EU in Bezug auf die von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zu berücksichtigenden Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren
(ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 141).
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2022 vom 29. April 2022 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
(ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1)