vom 17. Januar 2023
Aufgrund von Art. 13 Abs. 3 und Art. 70 des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), LGBl. 2009 Nr. 348, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 15. Dezember 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsverordnung; PFZV), LGBl. 2009 Nr. 350, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 16 Sachüberschrift und Abs. 3 bis 7
Grenzgängertätigkeit und -meldebestätigung (Art. 33 PFZG)
3) Grenzgängermeldebestätigungen werden als Karte ausgestellt und haben folgende Daten der ausländischen Person zu enthalten:
a) Name und Vorname;
b) Geburtsdatum;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Fotografie in Passformat, die nicht älter als sechs Monate sein darf; und
e) Unterschrift.
4) Grenzgängermeldebestätigungen haben weiters folgende Daten zu enthalten:
a) Art des Aufenthaltstitels;
b) Gültigkeitsdauer;
c) Ausstellungsdatum; und
d) PEID- und laufende Seriennummer.
5) Grenzgängermeldebestätigungen können zusätzliche Angaben über die Grenzgängertätigkeit enthalten.
6) Grenzgängermeldebestätigungen können zusätzlich in digitaler Form unter Verwendung einer elektronischen Identität (eID) nach der E-Government-Gesetzgebung ausgestellt werden.
7) Die Gültigkeitsdauer von Grenzgängermeldebestätigungen beträgt maximal zehn Jahre.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.