152.211
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 14 ausgegeben am 19. Januar 2023
Verordnung
vom 17. Januar 2023
über die Abänderung der Personenfreizügigkeitsverordnung
Aufgrund von Art. 13 Abs. 3 und Art. 70 des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), LGBl. 2009 Nr. 348, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. Dezember 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsverordnung; PFZV), LGBl. 2009 Nr. 350, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 16 Sachüberschrift und Abs. 3 bis 7
Grenzgängertätigkeit und -meldebestätigung (Art. 33 PFZG)
3) Grenzgängermeldebestätigungen werden als Karte ausgestellt und haben folgende Daten der ausländischen Person zu enthalten:
a) Name und Vorname;
b) Geburtsdatum;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Fotografie in Passformat, die nicht älter als sechs Monate sein darf; und
e) Unterschrift.
4) Grenzgängermeldebestätigungen haben weiters folgende Daten zu enthalten:
a) Art des Aufenthaltstitels;
b) Gültigkeitsdauer;
c) Ausstellungsdatum; und
d) PEID- und laufende Seriennummer.
5) Grenzgängermeldebestätigungen können zusätzliche Angaben über die Grenzgängertätigkeit enthalten.
6) Grenzgängermeldebestätigungen können zusätzlich in digitaler Form unter Verwendung einer elektronischen Identität (eID) nach der E-Government-Gesetzgebung ausgestellt werden.
7) Die Gültigkeitsdauer von Grenzgängermeldebestätigungen beträgt maximal zehn Jahre.
Art. 17 Abs. 4 und 5
4) Aufgehoben
5) Die Gültigkeitsdauer von Aufenthaltsausweisen richtet sich nach dem Gültigkeitszeitraum der ihnen zugrundeliegenden Bewilligung und beträgt maximal zehn Jahre.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Sabine Monauni

Regierungschef-Stellvertreterin