946.224.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 25 ausgegeben am 27. Januar 2023
Verordnung
vom 27. Januar 2023
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie des Beschlusses (GASP) 2022/2478 vom 16. Dezember 2022 des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, LGBl. 2022 Nr. 45, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Bst. u
In dieser Verordnung bedeuten:
u) Sektor Bergbau: Sektor, der die Tätigkeiten der Lokalisierung, Ausbeutung, Verwaltung und Verarbeitung von Materialien im Bergbau, einschliesslich des Bergbaus zur Gewinnung von Steinen und Erden, umfasst, wobei diese Materialien nicht zur Energieerzeugung genutzt werden.
Art. 3 Abs. 6 und 7
6) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 bewilligen:
a) für die folgenden Stoffe, wenn sie für Trägersysteme, die von europäischen Startorganisationen betrieben werden, für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller verwendet werden:
1. Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2);
2. unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7);
3. Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4);
b) Minenräumungsgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke bestimmt sind.
7) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 6 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 2 der schweizerischen Güterkontrollverordnung (GKV)1:
4) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 2 Bst. b sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 6 Abs. 4
4) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 7 Abs. 5
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 8
Bewilligungsverfahren
Das Verfahren für Bewilligungen nach Art. 3 und 5 bis 7 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV, sofern nicht anders vorgesehen.
Art. 9
Sistierung und Widerruf von Bewilligungen
Bewilligungen nach Art. 3 und 5 bis 7 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.
Art. 10 Abs. 7 bis 9
7) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1, 4 und 5 bewilligen:
a) für Güter nach Anhang 3 Ziff. 2, falls diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können;
b) für Güter der Zolltarifnummern 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026, falls diese für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke erforderlich sind.
8) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann für die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung von Gütern und Technologien nach Anhang 3 Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 4 und 5 bewilligen, falls dies erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern.
9) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 6 bis 8 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 10a Abs. 6
6) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b sowie um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 10b Abs. 4
4) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 11 Abs. 5
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 12 Abs. 6
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 5 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 12a Abs. 5 und 6
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen:
a) für Güter der Zolltarifnummern 8417 20 und 8438 10, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für die Herstellung von Backwaren, Patisserie und Biskuits verwendet werden;
b) für Güter der Zolltarifnummer 8419 81 00, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für das Kochen oder Aufwärmen von Speisen verwendet werden.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 und 5 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 13a Abs. 4
4) Alle Transaktionen zum Kauf, sofern Liechtenstein oder die Schweiz der Bestimmungsort ist, zur Einfuhr oder zum Transport nach Liechtenstein oder in die Schweiz von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften, eingeführten oder transportierten Mengen zu melden.
Art. 13b Abs. 1a und 6
1a) Der Verkauf, der Transport und die Durchfuhr von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die aus Rohöl aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation gewonnen werden, das nach dem 5. Dezember 2022 nach Bulgarien eingeführt wurde, sind verboten.
6) Alle Transaktionen zum Kauf oder zum Transport in Staaten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften oder transportierten Mengen zu melden.
Art. 15 Abs. 6
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 15a Abs. 6
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 5 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 15b Abs. 3 Satz 2
3) … Entsprechende Gesuche sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 15c Abs. 7
7) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 3 und um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 6 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 15d Abs. 7 Satz 2
7) … Entsprechende Gesuche sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 15e
Ausnahmebewilligungen in Bezug auf die Beschränkungen nach Kapitel II
1) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5, 6, 10, 10a, 10b, 11, 12, 12a und 15b betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 3, 4, 5, 17, 19, 20 und 24 aufgeführten Gütern und Technologien sowie von Gütern nach Anhang 2 GKV bis zum 30. September 2023 bewilligen, sofern:
a) die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind;
b) sich die Güter und Technologien im Eigentum befinden von:
1. Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz;
2. einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung; oder
3. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
c) sich die betreffenden Güter und Technologien physisch in der Russischen Föderation befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach Art. 5, 6, 10, 10a, 10b, 11, 12, 12a und 15b für diese Güter und Technologien in Kraft getreten sind.
2) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Abs. 1 ab, wenn sie oder es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für militärische Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 15a und 15c betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 18 und 21 aufgeführten Gütern bis zum 30. September 2023 bewilligen, sofern:
a) die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind;
b) sich die Güter im Eigentum befinden von:
1. Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz;
2. einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung; oder
3. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
c) sich die betreffenden Güter physisch in der Russischen Föderation befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach Art. 15a und 15c für diese Güter in Kraft getreten sind.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 und 3 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 19 Abs. 5
5) Es ist verboten, an Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über 50 % beteiligt ist:
a) zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen;
b) zum Handel zuzulassen.
Art. 25a Abs. 1a und 3 bis 5
1a) Es ist verboten, eine Funktion auszuüben in den Leitungsgremien von:
a) juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Abs. 1;
b) juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlichem Eigentum befinden, bei denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung haben oder mit denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhalten;
c) juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz ausserhalb eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Bst. b zu über 50 % beherrscht werden;
d) juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Bst. b oder c handeln.
3) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, um:
a) die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen;
b) Transaktionen zu ermöglichen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Abs. 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz bis zum 30. Juni 2023 unbedingt erforderlich sind.
4) Sie kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1a Bst. b bis d bewilligen, sofern:
a) eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung ein Joint Venture oder eine ähnliche Rechtgestaltung ist, an dem oder der eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Abs. 1a Bst. b, c oder d beteiligt ist und das oder die vor dem 27. Januar 2023 von einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurde;
b) eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Abs. 1a Bst. b, c oder d ist, die sich in der Russischen Föderation vor dem 27. Januar 2023 niedergelassen hat und sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet;
c) es für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung erforderlich ist, eine Funktion nach Abs. 1a Bst. b, c oder d auszuüben;
d) eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung an der Durchfuhr von Öl mit Ursprung in einem Drittstaat durch die Russische Föderation beteiligt ist und die Ausübung einer Funktion nach Abs. 1a Bst. b, c oder d für Vorgänge bestimmt ist, die nach Art. 13a und 13b nicht verboten sind.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 und 4 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 29b
Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation
1) Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation sind verboten:
a) der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;
b) die Bereitstellung von oder die Beteiligung an Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;
c) die Gründung von Joint Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;
d) die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in Bst. a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
2) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Abs. 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten:
a) erforderlich sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz sicherzustellen und Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation in die EWRA-Vertragsstaaten oder in die Schweiz zu befördern; oder
b) ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die oder das im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig ist und sich im Eigentum eines oder einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet.
3) Das Verbot nach Abs. 1 betreffend den Bergbausektor gilt nicht für Tätigkeiten, bei denen der höchste finanzielle Ertrag aus der Erzeugung von Materialien nach Anhang 30 erzielt wird oder deren vorrangiges Ziel in der Erzeugung dieser Materialien besteht.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 29e Abs. 1b bis 3 und 4 Einleitungssatz
1b) Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung sowie Werbung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.
2) Die Verbote nach Abs. 1 bis 1b gelten nicht für Dienstleistungen, die zur ausschliesslichen Nutzung durch in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates, der Schweiz, der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs, von Japan oder Südkorea gegründet oder eingetragen sind.
2a) Die Verbote nach Abs. 1 und 1a gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind zur:
a) Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren oder des Rechts auf eine wirksame Beschwerde;
b) Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz.
2b) Die Verbote nach Abs. 1a und 1b gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
a) die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit;
b) die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird;
c) die Bewältigung von Naturkatastrophen.
3) Das Verbot nach Abs. 1a gilt nicht für Dienstleistungen, die für die Aktualisierung von Software für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer erforderlich sind.
4) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 1b bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
Art. 37 Abs. 10, 19 Bst. b, Art. 21a, 24, 26 Bst. d, Art. 27 Bst. c und d sowie Art. 29
10) Art. 12a ist nicht anwendbar auf Geschäfte über Güter:
a) nach Anhang 24 Ziff. 1, die vor dem 2. Mai 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind;
b) nach Anhang 24 Ziff. 2, die vor dem 27. Januar 2023 vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind.
19) Art. 25a Abs. 1 ist nicht anwendbar auf:
b) Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die erforderlich sind für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das oder die vor dem 30. März 2022 gegründet wurde und an dem oder der eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Art. 25a Abs. 1 beteiligt ist, bis zum 30. Juni 2023.
21a) Art. 10 Abs. 1, 4 und 5 ist nicht anwendbar auf Geschäfte über:
a) den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziff. 3, die vor dem 27. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind;
b) die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziff. 3, die vor dem 27. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind;
c) die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziff. 3, die vor dem 27. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind.
24) Art. 15c ist nicht anwendbar:
a) auf Geschäfte über den Kauf von Gütern nach Anhang 21 Ziff. 2 und die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport dieser Güter in und durch Liechtenstein oder die Schweiz, die vor dem 29. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind;
b) auf Geschäfte über den Kauf von Gütern der Zolltarifnummer 2905 11 und die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport dieser Güter in und durch Liechtenstein oder die Schweiz, die vor dem 29. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 18. Juni 2023 erfüllt sind.
26) Art. 13b Abs. 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
d) den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, das vor dem 21. Dezember 2022 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 im Endbestimmungshafen entladen wurde und dessen Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze übersteigt.
27) Art. 25a Abs. 1 ist nicht anwendbar auf:
c) die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 16 Ziff. 14 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 26. April 2023 erfüllt wurde;
d) Transaktionen, die vor dem 27. Januar 2023 mit der in Anhang 16 Ziff. 14 genannten Organisation vertraglich vereinbart wurden und bis zum 26. April 2023 erfüllt sind.
29) Art. 29e Abs. 1b ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um Verträge, die vor dem 27. Januar 2023 geschlossen wurden und mit den Bestimmungen von Art. 29e nicht vereinbar sind, bis zum 24. Februar 2023 zu beenden.
Anhang 1
Anhang 1 wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1
(Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 15e Abs. 1)
Güter zur militärischen und technologischen
Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
2
Anhang 2 Bst. B Ziff. 236 und 238 bis 405
B. Unternehmen und Organisationen
236.
Central Aerohydrodynamics Institute (TsAGI)
238.
Lyulki Experimental-Design Bureau
239.
Lyulki Science and Technology Center
240.
AO Aviaagregat
241.
Central Aerohydrodynamic Institute (TsAGI)
242.
Closed Joint Stock Company Turborus (Turborus)
243.
Federal Autonomous Institution Central Institute of Engine-Building N.A. P.I. Baranov; Central Institute of Aviation Motors (CIAM)
244.
Federal State Budgetary Institution National Research Center Institute N.A. N.E. Zhukovsky (Zhukovsky National Research Institute)
245.
Federal State Unitary Enterprise "State Scientific-Research Institute for Aviation Systems” (GosNIIAS)
246.
Joint Stock Company 123 Aviation Repair Plant (123 ARZ)
247.
Joint Stock Company 218 Aviation Repair Plant (218 ARZ)
248.
Joint Stock Company 360 Aviation Repair Plant (360 ARZ)
249.
Joint Stock Company 514 Aviation Repair Plant (514 ARZ)
250.
Joint Stock Company 766 UPTK
251.
Joint Stock Company Aramil Aviation Repair Plant (AARZ)
252.
Joint Stock Company Aviaremont (Aviaremont)
253.
Joint Stock Company Flight Research Institute N.A. M.M. Gromov (FRI Gromov)
254.
Joint Stock Company Metallist Samara (Metallist Samara)
255.
Joint Stock Company Moscow Machine-Building Enterprise named after V. V. Chernyshev (MMP V.V. Chernyshev)
256.
JSC NII Steel
257.
Joint Stock Company Remdizel
258.
Joint Stock Company Special Industrial and Technical Base Zvezdochka (SPTB Zvezdochka)
259.
Joint Stock Company STAR
260.
Joint Stock Company Votkinsk Machine Building Plant
261.
Joint Stock Company Yaroslav Radio Factory
262.
Joint Stock Company Zlatoustovsky Machine Building Plant (JSC Zlatmash)
263.
Limited Liability Company Center for Specialized Production OSK Propulsion (OSK Propulsion)
264.
Lytkarino Machine-Building Plant
265.
Moscow Aviation Institute
266.
Moscow Institute of Thermal Technology
267.
Omsk Motor-Manufacturing Design Bureau
268.
Open Joint Stock Company 170 Flight Support Equipment Repair Plant (170 RZ SOP)
269.
Open Joint Stock Company 20 Aviation Repair Plant (20 ARZ)
270.
Open Joint Stock Company 275 Aviation Repair Plant (275 ARZ)
271.
Open Joint Stock Company 308 Aviation Repair Plant (308 ARZ)
272.
Open Joint Stock Company 32 Repair Plant of Flight Support Equipment (32 RZ SOP)
273.
Open Joint Stock Company 322 Aviation Repair Plant (322 ARZ)
274.
Open Joint Stock Company 325 Aviation Repair Plant (325 ARZ)
275.
Open Joint Stock Company 680 Aircraft Repair Plant (680 ARZ)
276.
Open Joint Stock Company 720 Special Flight Support Equipment Repair Plant (720 RZ SOP)
277.
Open Joint Stock Company Volgograd Radio-Technical Equipment Plant (VZ RTO)
278.
Public Joint Stock Company Agregat (PJSC Agregat)
279.
Salute Gas Turbine Research and Production Center
280.
Scientific-Production Association Vint of Zvezdochka Shipyard (SPU Vint)
281.
Scientific Research Institute of Applied Acoustics (NIIPA)
282.
Siberian Scientific-Research Institute of Aviation N.A. S.A. Chaplygin (SibNIA)
283.
Software Research Institute
284.
Subsidiary Sevastopol Naval Plant of Zvezdochka Shipyard (Sevastopol Naval Plant)
285.
Tula Arms Plant
286.
Russian Institute of Radio Navigation and Time
287.
Federal Technical Regulation and Metrology Agency (Rosstandart)
288.
Federal State Budgetary Institution of Science P.I. K.A. Valiev RAS of the Ministry of Science and Higher Education of Russia (FTIAN)
289.
Federal State Unitary Enterprise All-Russian Research Institute of Physical, Technical and Radio Engineering Measurements (VNIIFTRI)
290.
Institute of Physics Named After P.N. Lebedev of the Russian Academy of Sciences (LPI)
291.
The Institute of Solid-State Physics of the Russian Academy of Sciences (ISSP)
292.
Rzhanov Institute of Semiconductor Physics, Siberian Branch of Russian Academy of Sciences (IPP SB RAS)
293.
UEC-Perm Engines, JSC
294.
Ural Works of Civil Aviation, JSC
295.
Central Design Bureau for Marine Engineering "Rubin”, JSC
296.
"Aeropribor-Voskhod", JSC
297.
Aerospace Equipment Corporation, JSC
298.
Central Research Institute of Automation and Hydraulics (CNIIAG), JSC
299.
Aerospace Systems Design Bureau, JSC
300.
Afanasyev Technomac, JSC
301.
Ak Bars Shipbuilding Corporation, CJSC
302.
AGAT, Gavrilov-Yaminskiy Machine-Building Plant, JSC
303.
Almaz Central Marine Design Bureau, JSC
304.
Joint Stock Company Eleron
305.
AO Rubin
306.
Branch of AO Company Sukhoi Yuri Gagarin Komsomolsk-on-Amur Aircraft Plant
307.
Branch of PAO II - Aviastar
308.
Branch of RSK MiG Nizhny Novgorod Aircraft-Construction Plant Sokol
309.
Chkalov Novosibirsk Aviation Plant
310.
Joint Stock Company All-Russian Scientific-Research Institute Gradient
311.
Joint Stock Company Almatyevsk Radiopribor Plant (JSC AZRP)
312.
Joint Stock Company Experimental-Design Bureau Elektroavtomatika in the name of P.A. Efimov
313.
Joint Stock Company Industrial Controls Design Bureau
314.
Joint Stock Company Kazan Instrument-Engineering and Design Bureau
315.
Joint Stok Company Microtechnology
316.
Phasotron Scientific-Research Institute of Radio-Engineering
317.
Joint Stock Company Radiopribor
318.
Joint Stock Company Ramensk Instrument-Engineering Bureau
319.
Joint Stock Company Research and Production Center SAPSAN
320.
Joint Stock Company Rychag
321.
Joint Stock Company Scientific Production Enterprise Izmeritel
322.
Joint Stock Company Scientific-Production Union for Radioelectronics named after V.I. Shimko
323.
Joint Stock Company Taganrog Communications Scientific-Research Institute
324.
Joint Stock Company Urals Instrument-Engineering Plant
325.
Joint Stock Company Vzlet Engineering Testing Support
326.
Joint Stock Company Zhiguli Radio Plant
327.
Joint Stock Company Bryansk Electromechanical Plant
328.
Public Joint Stock Company Moscow Institute of Electro-Mechanics and Automation
329.
Public Joint Stock Company Stavropol Radio Plant Signal
330.
Public Joint Stock Company Techpribor
331.
Joint Stock Company Ramensky Instrument-Engineering Plant
332.
V.V. Tarasov Avia Avtomatika
333.
Design Bureau of Chemical Machine Building KBKhM
334.
Far Eastern Shipbuilding and Ship Repair Center
335.
Ilyushin Aviation Complex Branch: Myasishcheva Experimental Mechanical Engineering Plant
336.
Institute of Marine Technology Problems Far East Branch Russian Academy of Sciences
337.
Irkutsk Aviation Plant
338.
Joint Stock Company Aerocomposit Ulyanovsk Plant
339.
Joint Stock Company Experimental Design Bureau named after A.S. Yakovlev
340.
Joint Stock Company Federal Research and Production Center Altai
341.
Joint Stock Company "Head Special Design Bureau Prozhektor”
342.
Joint Stock Company Ilyushin Aviation Complex
343.
Joint Stock Company Lazurit Central Design Bureau
344.
Joint Stock Company Research and Development Enterprise Protek
345.
Joint Stock Company SPMDB Malachite
346.
Joint Stock Company Votkinsky Zavod
347.
Kalyazinsky Machine Building Factory - Branch of RSK MiG
348.
Main Directorate of Deep-Sea Research of the Ministry of Defense of the Russian Federation
349.
NPP Start
350.
OAO Radiofizika
351.
P.A. Voronin Lukhovitsk Aviation Plant, branch of RSK MiG
352.
Public Joint Stock Company Bryansk Special Design Bureau
353.
Public Joint Stock Company Voronezh Joint Stock Aircraft Company
354.
Radio Technical Institute named after A. L. Mints
355.
Russian Federal Nuclear Center - All-Russian Research Institute of Experimental Physics
356.
Shvabe JSC
357.
Special Technological Center LLC
358.
St. Petersburg Marine Bureau of Machine Building Malakhit
359.
St. Petersburg Naval Design Bureau Almaz
360.
St. Petersburg Shipbuilding Institution Krylov 45
361.
Strategic Control Posts Corporation
362.
V.A. Trapeznikov Institute of Control Sciences of Russian Academy of Sciences
363.
Vladimir Design Bureau for Radio Communications OJSC
364.
Voentelecom JSC
365.
A.A. Kharkevich Institute for Information Transmission Problems (IITP), Russian Academy of Sciences (RAS)
366.
Ak Bars Holding
367.
Special Research Bureau for Automation of Marine Researches Far East Branch Russian Academy of Sciences
368.
Systems of Biological Synthesis LLC
369.
Borisfen, JSC
370.
Barnaul cartridge plant, JSC
371.
Concern Avrora Scientific and Production Association, JSC
372.
Bryansk Automobile Plant, JSC
373.
Burevestnik Central Research Institute, JSC
374.
Research Institute of Space Instrumentation, JSC
375.
Arsenal Machine-building plant, OJSC
376.
Central Design Bureau of Automatics, JSC
377.
Zelenodolsk Design Bureau, JSC
378.
Zavod Elecon, JSC
379.
VMP "Avitec", JSC
380.
JSC V. Tikhomirov Scientific Research Institute of Instrument Design
381.
Tulatochmash, JSC
382.
PJSC "I.S. Brook" INEUM
383.
SPE "Krasnoznamenets”, JSC
384.
SPA Pribor named after S.S. Golembiovsky, SC
385.
SPA "Impuls", JSC
386.
RusBITech
387.
ROTOR 43
388.
Rostov optical and mechanical plant, PJSC
389.
RATEP, JSC
390.
PLAZ
391.
OKB "Technika"
392.
Ocean Chips
393.
Nudelman Precision Engineering Design Bureau
394.
Angstrem JSC
395.
NPCAP
396.
Novosibirsk Plant of Artificial Fibre
397.
Novosibirsk Cartridge Plant, JSC (alias: SIBFIRE)
398.
Novator DB
399.
NIMI named after V.V. BAHIREV, JSC
400.
NII Stali JSC
401.
Nevskoe Design Bureau, JSC
402.
Neva Electronica JSC
403.
ENICS
404.
The JSC Makeyev Design Bureau
405.
KURGANPRIBOR, JSC
Anhang 3
Der bisherige Anhang 3 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 3
(Art. 10 Abs. 1 bis 3, 7 und 8, Art. 15e Abs. 1, Art. 37 Abs. 21 und 21a)
Güter zur Verwendung für die Luft- und
Raumfahrt
1. Güter, die vor dem 29. November 2022 in den Anhang aufgenommen wurden
Zolltarifnummer
Bezeichnung
88
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon
2. Güter, die zwischen dem 29. November 2022 und dem 27. Januar 2023 in den Anhang aufgenommen wurden
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex 2710 19 94
Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88
2710 19 99
Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der Luftfahrt
4011 30 00
Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
ex 6813 20 00
Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in Luftfahrzeugen
6813 81 00
Bremsbeläge und Bremsklötze
8517 71 00
Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden
8517 79 00
Andere Teile im Zusammenhang mit Antennen
9024 10 00
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien: Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen von Metallen
9026
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032
3. Güter, die nach dem 27. Januar 2023 in den Anhang aufgenommen wurden
Zolltarifnummer
Bezeichnung
8407 10
Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung, für Luftfahrzeuge
8409 10
Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren für Luftfahrzeuge bestimmt
Anhang 4 Artikelverweis
Anhang 4
(Art. 11 Abs. 1 und 4, Art. 15e Abs. 1)
Anhang 5 Artikelverweis
Anhang 5
(Art. 12 Abs. 1, Art. 15e Abs. 1)
Anhang 16 Ziff. 14
14.
Russian Regional Development Bank
Anhang 17 Artikelverweis
Anhang 17
(Art. 10a Abs. 1, Art. 15e Abs. 1)
Anhang 18
Der bisherige Anhang 18 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 18
(Art. 15a Abs. 1 und 2, Art. 15e Abs. 3, Art. 37 Abs. 22)
Eisen- und Stahlerzeugnisse
1. Güter, die vor dem 29. November 2022 in den Anhang aufgenommen wurden
Zolltarifnummer
Bezeichnung
7208
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600mm oder mehr, warm gewalzt, weder plattiert noch überzogen
7209
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600mm oder mehr, kalt gewalzt, weder plattiert noch überzogen
7210
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600mm oder mehr, plattiert oder überzogen Bleche mit metallischem Überzug
7211
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600mm, weder plattiert noch überzogen
7212
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600mm, plattiert oder überzogen
7213
Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt
7214
Stabeisen und Stabstahl, nicht legiert, nur geschmiedet, warm gewalzt, warm stranggepresst oder warm gezogen, auch nach dem Walzen verwunden (ausg. in Ringen regellos aufgehaspelt)
7215
Anderes Stabeisen und anderer Stabstahl, nicht legiert, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt, auch weitergehend bearbeitet, oder warmhergestellt und weitergehend bearbeitet, a.n.g.
7216 10
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 21
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 22
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 31
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 32
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 33
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7217
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, in Rollen (ausg. Walzdraht)
7219
Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 600mm oder mehr, warm- oder kaltgewalzt
7220
Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600mm, warm- oder kaltgewalzt
7221
Walzdraht aus rostfreiem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt
7222
Stäbe, Stangen und Profile, aus rostfreiem Stahl
7225 19
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
7225 30
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
7225 40
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
7225 50
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
7225 91
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
7225 92
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
7225 99
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
7226 19
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
7226 20
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
7226 92
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
7226 99
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
7227
Walzdraht aus anderem legierten Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt
7228 10
Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
7228 20
Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
7228 30
Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
7228 50
Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
7228 60
Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
7228 70
Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
7228 80
Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
7301 10
Spundwandeisen
7302 10
Schienen
7302 40
Laschen und Unterlagsplatten
7304
Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl (ausg. aus Gusseisen)
7305
Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von > 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl hergestellt (z. B. geschweisst oder genietet)
7306
Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweisst, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl (ausg. nahtlose Rohre sowie Rohre mit kreisförmigem inneren und äusseren Querschnitt und einem Durchmesser von > 406,4 mm)
2. Güter, die nach dem 29. November 2022 in den Anhang aufgenommen wurden
Zolltarifnummer
Bezeichnung
7206
Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke, stranggegossene Erzeugnisse und Eisen der Position 7203)
7207
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7218
Stahl, nichtrostend, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse); Halbzeug aus nichtrostendem Stahl
7223
Draht aus nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht)
7224
Stahl, legiert, anderer als nichtrostender Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, Halbzeug aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse)
7225
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warm- oder kaltgewalzt
7226
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, warm- oder kaltgewalzt
7228
Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
7229
Draht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht)
7301
Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweissen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl
7302
Gleismaterial aus Gusseisen, Eisen oder Stahl: Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Schwellen, Laschen, Schienenstühle, Spannkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und andere für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtete Teile
7303
Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen
7307
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl
7308
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Torschwellen und Türschwellen, Türläden und Fensterläden, Geländer); zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergl. sowie aus Eisen oder Stahl (ausg. vorgefertigte Gebäude der Pos. 9406)
7309
Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von > 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung (ausg. Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)
7310
Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von <= 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung, a.n.g
7311
Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase (ausg. Warenbehälter [Container], speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet
7312
Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik sowie verwundener Zaundraht und Stacheldraht
7313
Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl
7314
Gewebe, einschliesslich endlose Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht (ausg. Gewebe aus Metallfäden von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art); Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl
7315
Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Uhrketten, Schmuckketten usw., Fräs- und Sägeketten, Gleisketten, Mitnehmerketten für Fördereinrichtungen, Zangenketten für Textilmaschinen usw., Sicherheitsvorrichtungen mit Ketten zum Schliessen von Türen sowie Messketten)
7316
Schiffsanker, Draggen, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
7317
Stifte, Nägel, Reissnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen (ausg. mit Kopf aus Kupfer und Heftklammern, zusammenhängend in Streifen)
7318
Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschl. Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl (ausg. Schraubnägel, Stöpsel, Spunde und dergl., mit Schraubgewinde)
7319
Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheits-, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, a.n.g.
7320
Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl (ausg. Uhrfedern, Federn für Stöcke und Griffe von Regen- oder Sonnenschirmen, Federringe, Federscheiben sowie Stossdämpfer und Drehstab- bzw. Torsionsfedern des Abschnitts 17)
7321
Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde, auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar, Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nichtelektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Kessel und Heizkörper von Zentralheizungen, Durchlauferhitzer und Warmwasserspeicher sowie Grossküchengeräte)
7322
Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heisslufterzeuger und Heissluftverteiler, einschliesslich Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
7323
Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergl., aus Eisen oder Stahl (ausg. Kannen, Dosen und ähnl. Behälter der Pos. 7310; Abfallkörbe; Schaufeln, Korkenzieher und andere Artikel mit Werkzeugcharakter; Schneidwaren sowie Löffel, Schöpfkellen, Gabeln usw. der Pos. 8211-8215; Ziergegenstände; Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel)
7324
Sanitärartikel, Hygieneartikel oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Kannen, Dosen und ähnl. Behälter der Pos. 7310, kleine Apotheken- und Toilettenhängeschränke und andere Möbel des Kapitels 94 sowie Armaturen)
7325
Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen, a.n.g.
7326
Waren aus Eisen oder Stahl, a.n.g. (ausg. gegossen)
Anhang 19 Artikelverweis
Anhang 19
(Art. 15b Abs. 1 und 2 Bst. c, Art. 15e Abs. 1)
Anhang 20 Artikelverweis
Anhang 20
(Art. 10b Abs. 1, Art. 15e Abs. 1)
Anhang 21 Artikelverweis
Anhang 21
(Art. 15c Abs. 1, 3 und 4, Art. 15e Abs. 3 und Art. 37 Abs. 24)
Anhang 24
Der bisherige Anhang 24 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 24
(Art. 12a Abs. 1, Art. 15e Abs. 1, Art. 37 Abs. 10)
Güter für die Stärkung der Industrie3
Anhang 25
Der bisherige Anhang 25 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 25
(Art. 13a und 13b)
Rohöl und Erdölerzeugnisse
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
2709 00
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh, ausgenommen Erdgaskondensate aus Flüssigerdgasproduktionsanlagen
 
2710
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle.
Anhang 30
Es wird folgender Anhang 30 neu eingefügt:
Anhang 30
(Art. 29b Abs. 3)
Materialien aus dem Bergbausektor
Aluminium, einschliesslich Bauxit
Chrom
Eisenerz
Kobalt
Kupfer
Mineralische Düngemittel, einschliesslich Kalium und Phosphatgestein
Molybdän
Nickel
Palladium
Rhodium
Scandium
Seltenerdmetalle leicht (Cer, Lanthan, Neodym, Praseodym und Samarium)
Seltenerdmetalle schwer (Dysprosium, Erbium, Europium, Gadolinium, Holmium, Lutetium, Terbium, Thulium, Ytterbium, Yttrium)
Titan
Vanadium
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 am Tag der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 25a Abs. 1a Bst. b bis d tritt am 24. Februar 2023 in Kraft.
3) Art. 19 Abs. 5 Bst. b tritt am 17. März 2023 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   SR 946.202.1

2   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

3   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.