930.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 39 ausgegeben am 7. Februar 2023
Gesetz
vom 1. Dezember 2022
über die Abänderung des Gewerbegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gewerbegesetz (GewG) vom 30. September 2020, LGBl. 2020 Nr. 415, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3a
Anerkennung von Berufsqualifikationen
1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz erworben bzw. anerkannt wurden, und die damit zusammenhängenden Modalitäten der Berufsausübung das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
2) Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden, können anerkannt werden, wenn sie einem anerkannten liechtensteinischen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gleichwertig sind und Gegenrecht besteht.
Art. 12 Abs. 1 Bst. b bis d
1) Natürliche Personen sind von der Ausübung einer gewerbsmässigen Tätigkeit ausgeschlossen, wenn sie:
b) fruchtlos gepfändet wurden;
c) wegen eines schwerwiegenden oder wiederholten Verstosses gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Konsumentenschutzgesetz oder dem Sorgfaltspflichtgesetz, bestraft worden sind, der Verstoss im Zusammenhang mit der Ausübung einer gewerbsmässigen Tätigkeit steht und die Bestrafung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt; oder
d) gerichtlich oder behördlich für eine bestimmte gewerbsmässige Tätigkeit mit einem vollständigen oder teilweisen - auch vorübergehenden - Berufsverbot oder einer entsprechenden Beschränkung der Berufsausübung belegt worden sind.
Art. 15
Fachliche Eignung
1) Die fachliche Eignung für die Ausübung eines qualifizierten Gewerbes ist gegeben, wenn aufgrund einer spezifischen Ausbildung und praktischen Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die zur Ausübung des entsprechenden Gewerbes befähigen.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die erforderliche Ausbildung und praktische Tätigkeit für die einzelnen qualifizierten Gewerbe mit Verordnung.
Art. 27 Abs. 1
1) EWR- und schweizerische Staatsangehörige, die in einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz rechtmässig niedergelassen und dort zur Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz berechtigt sind, sind im Rahmen ihrer Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Liechtenstein befugt.
Art. 28 Abs. 3
3) Die Meldung ist unverzüglich zu erneuern, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bisher bescheinigten Situation ergibt.
Art. 29 Abs. 1 Bst. c, e und f sowie Abs. 2 und 4
1) Mit der Meldung der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein sind folgende Dokumente vorzulegen:
c) Nachweis über die Berufsqualifikation;
e) für Berufe, die die Tätigkeiten nach Art. 16 der Richtlinie 2005/36/EG umfassen und nach Art. 59 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gemeldet sind, eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates über die Art und Dauer der Tätigkeit;
f) für Dienstleistungserbringer nach dem Pauschalreisegesetz, ein Nachweis über das Bestehen einer Insolvenzabsicherung.
2) Der Nachweis der Berufsqualifikation ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat des Dienstleisters nicht reglementiert ist. In einem solchen Fall hat der Dienstleister einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er den betreffenden Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren der in Art. 18 Abs. 1 genannten Staaten ausgeübt hat.
4) Mit der Meldung einer wesentlichen Änderung nach Art. 28 Abs. 3 sind die entsprechenden Dokumente einzureichen.
Art. 30 Abs. 1 bis 5
1) Das Amt für Volkswirtschaft kann bei Berufen, welche die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und nicht unter die automatische Anerkennung nach Titel III Kapitel II, III oder IIIa der Richtlinie 2005/36/EG fallen, die Berufsqualifikation vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung angemessen nachprüfen, sofern dies erforderlich ist, um eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit bzw. der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers zu verhindern.
2) Das Amt für Volkswirtschaft unterrichtet den Dienstleistungserbringer binnen eines Monats ab Eingang der Meldung und der erforderlichen Dokumente über seine Entscheidung:
a) die Erbringung der Dienstleistung ohne Nachprüfung der Berufsqualifikation zuzulassen;
b) nach der Nachprüfung der Berufsqualifikation:
1. die Erbringung der Dienstleistung zuzulassen; oder
2. vom Dienstleistungserbringer zu verlangen, eine Eignungsprüfung abzulegen.
2a) Treten Schwierigkeiten auf, die zu einer Verzögerung der Entscheidung nach Abs. 2 führen könnten, so unterrichtet das Amt für Volkswirtschaft den Dienstleistungserbringer binnen eines Monats ab Eingang der Meldung und der erforderlichen Dokumente über die Gründe der Verzögerung. Die Schwierigkeiten sind binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und die Entscheidung nach Abs. 2 hat binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten zu ergehen.
3) Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers und der in Liechtenstein geforderten Ausbildung und ist die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit dadurch gefährdet, so finden die Bestimmungen über Ausgleichsmassnahmen nach dem Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung. Die Erbringung der Dienstleistung muss in jedem Fall innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Abs. 2 oder 2a getroffene Entscheidung folgt.
4) Bleibt eine Reaktion des Amtes für Volkswirtschaft binnen der in Abs. 2, 2a und 3 festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.
5) In den Fällen, in denen die Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers nachgeprüft worden ist, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der liechtensteinischen Berufsbezeichnung.
Art. 31
Rechte und Pflichten der Dienstleistungserbringer
1) Dienstleistungserbringer unterliegen bei der Dienstleistungserbringung denselben, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsqualifikation stehenden Berufsregeln und Disziplinarbestimmungen wie in Liechtenstein zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit zugelassene Personen.
2) Das Amt für Volkswirtschaft unterrichtet die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates, unverzüglich über Verstösse des Dienstleistungserbringers gegen die Vorschriften nach Abs. 1 und allenfalls getroffene Massnahmen.
Art. 44 Abs. 2 Bst. c
2) Vom Amt für Volkswirtschaft wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
c) die Meldepflicht nach Art. 28 Abs. 2 und 3 oder Art. 33 Abs. 7 verletzt;
II.
Übergangsbestimmungen
1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Gesuche und Nachprüfungen der Berufsqualifikation (Art. 30) findet das neue Recht Anwendung.
2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Strafverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 1. Dezember 2022 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 88/2022 und 118/2022