| 933.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2023 |
Nr. 40 |
ausgegeben am 7. Februar 2023 |
Gesetz
vom 1. Dezember 2022
über die Abänderung des Bauwesen-Berufe-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 29. Mai 2008 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG), LGBl. 2008 Nr. 188, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3
2) Es dient insbesondere:
b) der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
2;
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 1a
Anerkennung von Berufsqualifikationen
1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz erworben bzw. anerkannt wurden, und die damit zusammenhängenden Modalitäten der Berufsausübung das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
2) Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden, können anerkannt werden, wenn sie einem anerkannten liechtensteinischen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gleichwertig sind und Gegenrecht besteht.
Art. 2 Abs. 1 Bst. b bis e und Abs. 2
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
b) Aufgehoben
c) Aufgehoben
d) Aufgehoben
e) Aufgehoben
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ergänzend Anwendung.
Art. 4 Abs. 1 Bst. d
1) Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn der Antragsteller:
d) die entsprechende fachliche Eignung nachweist (Art. 6);
Art. 5 Abs. 1 Bst. b bis d
1) Natürliche Personen sind von der selbständigen Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz ausgeschlossen, wenn:
b) sie fruchtlos gepfändet wurden;
c) andere Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen; oder
d) sie gerichtlich oder behördlich für diesen Beruf mit einem vollständigen oder teilweisen - auch vorübergehenden - Berufsverbot oder einer entsprechenden Beschränkung der Berufsausübung belegt worden sind.
Art. 6 Abs. 1, 3 Einleitungssatz und Abs. 4
1) Die fachliche Eignung für die Ausübung eines Berufes nach diesem Gesetz ist gegeben, wenn aufgrund einer spezifischen Ausbildung und praktischer Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die zur Ausübung eines Berufes nach diesem Gesetz befähigen.
3) Bei Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz, die den Beruf des Architekten ausüben wollen, liegt die fachliche Eignung vor, wenn sie:
4) Aufgehoben
Art. 10 Abs. 3
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann den Antrag zwecks Überprüfung der fachlichen Eignung den Berufsverbänden und Wirtschaftsvereinigungen zur Stellungnahme unterbreiten.
Art. 11 Abs. 1
1) Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung muss innert kürzester Frist, spätestens jedoch innert drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen entschieden werden. Diese Frist kann jedoch in den Fällen nach Art. 10 und 16 der Richtlinie 2005/36/EG um einen Monat verlängert werden.
Art. 15 Abs. 3
3) Architekten sind zudem verpflichtet, sich im Rahmen der Fortbildungsrichtlinien ihres Berufsstandes laufend fortzubilden.
Überschriften vor Art. 18
IV. Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
A. Dienstleistungserbringung aus einem EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz
Art. 18 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Grundsatz
1) Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz, die in einem dieser Staaten rechtmässig niedergelassen sind und dort zur Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz berechtigt sind, sind im Rahmen ihrer Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Liechtenstein befugt.
2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für:
a) juristische Personen im Sinne des Art. 34 des EWR-Abkommens, die nach den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren satzungsgemässen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Mitgliedstaat haben. Wenn die juristischen Personen lediglich ihren satzungsgemässen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat haben, muss ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines EWR-Mitgliedstaates stehen;
b) juristische Personen, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsgemässen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Schweiz haben; Bst. a Satz 2 gilt sinngemäss.
Art. 20 Abs. 3
3) Die Meldung ist unverzüglich zu erneuern, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bisher bescheinigten Situation ergibt.
Art. 20a
Dokumente
1) Mit der Meldung der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein sind folgende Dokumente vorzulegen:
a) eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass:
1. der Dienstleister den betreffenden Beruf im Niederlassungsstaat rechtmässig ausübt; und
2. dem Dienstleister die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
b) ein Nachweis über die Berufsqualifikation;
c) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
d) ein Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
e) für Berufe, die die Tätigkeiten nach Art. 16 der Richtlinie 2005/36/EG umfassen und nach Art. 59 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gemeldet sind, eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates über die Art und Dauer der Tätigkeit.
2) Der Nachweis der Berufsqualifikation ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat des Dienstleisters nicht reglementiert ist. In einem solchen Fall hat der Dienstleister einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er den betreffenden Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren der in Art. 18 Abs. 1 genannten Staaten ausgeübt hat.
3) Ist der Dienstleister eine juristische Person im Sinne des Art. 18 Abs. 2, so sind die Nachweise nach Abs. 1 Bst. b und c für den Geschäftsführer oder den Betriebsleiter beizubringen.
4) Mit der Meldung einer wesentlichen Änderung nach Art. 20 Abs. 3 sind die entsprechenden Dokumente einzureichen.
Art. 21
Nachprüfung
1) Das Amt für Volkswirtschaft kann bei Berufen, welche die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und nicht unter die automatische Anerkennung nach Titel III Kapitel II, III oder IIIa der Richtlinie 2005/36/EG fallen, die Berufsqualifikation vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung angemessen nachprüfen, sofern dies erforderlich ist, um eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit bzw. der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern.
2) Das Amt für Volkswirtschaft unterrichtet den Dienstleister binnen eines Monats ab Eingang der Meldung und der erforderlichen Dokumente über seine Entscheidung:
a) die Erbringung der Dienstleistung ohne Nachprüfung der fachlichen Eignung zuzulassen;
b) nach der Nachprüfung der Berufsqualifikation:
1. die Erbringung der Dienstleistung zuzulassen; oder
2. vom Dienstleister zu verlangen, eine Eignungsprüfung abzulegen.
3) Treten Schwierigkeiten auf, die zu einer Verzögerung der Entscheidung nach Abs. 2 führen könnten, so unterrichtet das Amt für Volkswirtschaft den Dienstleister binnen eines Monats ab Eingang der Meldung und der erforderlichen Dokumente über die Gründe der Verzögerung. Die Schwierigkeiten sind binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und die Entscheidung nach Abs. 2 hat binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten zu ergehen.
4) Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleisters und der in Liechtenstein geforderten Ausbildung und ist die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit dadurch gefährdet, so finden die Bestimmungen über Ausgleichsmassnahmen nach dem Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung. Die Erbringung der Dienstleistung muss in jedem Fall innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Abs. 2 oder 3 getroffene Entscheidung folgt.
5) Bleibt eine Reaktion des Amtes für Volkswirtschaft binnen der in Abs. 2 bis 4 festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.
6) In den Fällen, in denen die Berufsqualifikation nachgeprüft worden ist, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der entsprechenden liechtensteinischen Berufsbezeichnung.
7) Die Regierung bestimmt die Berufe nach Abs. 1 mit Verordnung.
Art. 22
Rechte und Pflichten der Dienstleister
1) Dienstleister unterliegen bei der Dienstleistungserbringung denselben, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsqualifikation stehenden Berufsregeln und Disziplinarbestimmungen wie in Liechtenstein zur Ausübung des betreffenden Berufs berechtigte Personen.
2) Das Amt für Volkswirtschaft unterrichtet die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates, unverzüglich über Verstösse des Dienstleisters gegen die Vorschriften nach Abs. 1 und allenfalls getroffene Massnahmen.
Überschrift vor Art. 24a
B. Dienstleistungserbringung aus einem Drittstaat
Art. 24a
Grundsatz
1) Staatsangehörige eines Drittstaates und juristische Personen mit Niederlassung in einem Drittstaat, die dort zur Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz berechtigt sind, können im Rahmen ihrer Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Liechtenstein bewilligt werden, wenn:
a) die ausländische Berechtigung der liechtensteinischen Bewilligung gleichwertig ist;
b) Gegenrecht besteht; und
c) eine inländische Zustelladresse bezeichnet wurde.
2) Der Dienstleister unterstützt das Amt für Volkswirtschaft durch Übermittlung der im Hinblick auf die Anforderungen der Gleichwertigkeit und das Gegenrecht notwendigen Informationen und hat insbesondere folgende Dokumente vorzulegen:
a) eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass:
1. der Dienstleister die betreffende Tätigkeit im Niederlassungsstaat rechtmässig ausübt; und
2. dem Dienstleister die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
b) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
c) ein Nachweis über die fachliche Eignung;
d) ein Nachweis über die inländische Zustelladresse.
3) Ist der Dienstleister eine juristische Person im Sinne des Abs. 1, so sind die Nachweise nach Abs. 2 Bst. b und c für den Geschäftsführer oder den Betriebsleiter beizubringen.
4) Eine Bewilligung kann auch erteilt werden, wenn:
a) die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a, c und d erfüllt sind und eine inländische Zustelladresse bezeichnet wurde; und
b) berücksichtigungswürdige wirtschaftliche Interessen des Landes vorliegen.
5) Ist der Dienstleister in den Fällen nach Abs. 4 eine juristische Person, so sind die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a, c und d für den Geschäftsführer oder den Betriebsleiter nachzuweisen.
6) Auf die Verfahren findet Art. 10 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäss Anwendung.
7) Alle wesentlichen Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation sind schriftlich unter Beilage der Dokumente unverzüglich dem Amt für Volkswirtschaft zu melden.
8) Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Bestimmungen.
Art. 25 Einleitungssatz
Die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes obliegen dem Amt für Volkswirtschaft. Ihm obliegen insbesondere:
Art. 31 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 Bst. b
1) Vom Amt für Volkswirtschaft wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
f) eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringt, ohne die Voraussetzungen nach Art. 18, 20 Abs. 1, Art. 21 oder 24a Abs. 1 bis 6 oder 8 zu erfüllen.
2) Vom Amt für Volkswirtschaft wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
b) die Meldepflichten nach Art. 16, 20 Abs. 2 und 3 oder Art. 24a Abs. 7 verletzt;
1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Gesuche und Nachprüfungen der Berufsqualifikation (Art. 21) findet das neue Recht Anwendung.
2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Strafverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 1. Dezember 2022 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
88/2022 und
118/2022
2
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)