173.520
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 44 ausgegeben am 7. Februar 2023
Gesetz
vom 1. Dezember 2022
über die Abänderung des Treuhändergesetzes1
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1a
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Treuhändergesetz (TrHG) vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 421, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 3 und 4
3) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen2.
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2a
Anerkennung von Berufsqualifikationen
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die damit zusammenhängenden Modalitäten der Berufsausübung das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
Art. 3 Abs. 1a
1a) Im Übrigen finden ergänzend die Begriffsbestimmungen von Art. 3 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
Art. 28 Abs. 2
2) Die in Abs. 1 bezeichneten Personen unterstehen neben den im Herkunftsstaat geltenden Standesregeln hinsichtlich aller Tätigkeiten, die sie im Inland ausüben, den gleichen Berufs-, Standes- und Disziplinarregeln wie die inländischen Treuhänder.
Art. 29 Abs. 2 Bst. d und h sowie Abs. 3
2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise zu erbringen über:
d) eine mindestens einjährige Ausübung des Treuhänderberufs im Herkunftsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre, sofern der Treuhänderberuf beziehungsweise die betreffende Ausbildung in diesem Staat nicht reglementiert ist;
h) die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 61a.
3) Aufgehoben
Art. 30a
Ausländische Unternehmen
Die Bestimmungen von Art. 28 ff. gelten auch für Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat mit der Massgabe, dass die persönlichen Voraussetzungen vom verantwortlichen Geschäftsführer zu erfüllen sind.
Überschrift vor Art. 31
2. Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
Art. 31
Grundsatz
Staatsangehörige eines anderen EWRA-Vertragsstaates oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates, die in einem dieser Staaten rechtmässig niedergelassen und dort zur Ausübung der Tätigkeiten nach Art. 2 berechtigt sind, sind im Rahmen dieser Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Liechtenstein befugt.
Art. 32
Meldepflicht
1) Die in Art. 31 genannten Personen haben die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein der FMA vorher schriftlich zu melden. Die FMA bestätigt den Eingang der Meldung schriftlich.
2) Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen im Inland zu erbringen.
3) Die Meldung ist umgehend zu erneuern, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bisher bescheinigten Situation ergibt.
Art. 32a
Dokumente
1) Mit der Meldung der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein sind folgende Dokumente vorzulegen:
a) eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass:
1. der Dienstleister die betreffende Tätigkeit im Herkunftsstaat rechtmässig ausübt; und
2. dem Dienstleister die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
b) ein Nachweis über die Berufsqualifikation;
c) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
d) ein Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen finanziellen Sicherheit im Sinne von Art. 11;
e) ein Nachweis über die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 61a.
2) Der Nachweis der Berufsqualifikation ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Herkunftsstaat des Dienstleisters nicht reglementiert ist. In einem solchen Fall hat der Dienstleister einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er den betreffenden Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren der in Art. 31 genannten Staaten ausgeübt hat.
3) Mit der Meldung einer wesentlichen Änderung nach Art. 32 Abs. 3 sind die entsprechenden Dokumente einzureichen.
4) Der FMA obliegt es, die Dienstleistungserbringung zu untersagen und gegebenenfalls die Gerichte oder Verwaltungsbehörden darüber zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
Art. 32b
Rechte und Pflichten der Dienstleister
1) Dienstleister unterstehen neben den im Herkunftsstaat geltenden Standesregeln hinsichtlich aller Tätigkeiten, die sie im Inland ausüben, den gleichen, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsqualifikation geltenden Berufs-, Standes- und Disziplinarregeln wie die inländischen Treuhänder.
2) Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden des Niederlassungsstaats unverzüglich über Verstösse des Dienstleisters gegen die Vorschriften nach Abs. 1 und allenfalls getroffene Massnahmen.
Art. 32c
Disziplinargewalt
Die Disziplinargewalt über die in Art. 31 genannten Personen wird von der Standeskommission nach Massgabe von Art. 35 bis 50 ausgeübt.
Art. 33a
Ausländische Unternehmen
Die Bestimmungen von Art. 31 ff. gelten auch für Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat mit der Massgabe, dass die persönlichen Voraussetzungen vom verantwortlichen Geschäftsführer zu erfüllen sind.
II.
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Gesuche findet das neue Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 1. Dezember 2022 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Die LR-Nr. lautet in der authentischen Fassung fälschlicherweise 172.520.

1a   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 88/2022 und 118/2022

2   Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)