0.232.142.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 51 ausgegeben am 10. Februar 2023
Kundmachung
vom 7. Februar 2023
der Abänderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Abänderung der Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000), LGBl. 2007 Nr. 319, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Änderung der Regel 143 der Ausführungsordnung
Vom Verwaltungsrat angenommen am 15. Dezember 2020
Inkrafttreten: 1. November 2021
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend "EPÜ" genannt), insbesondere auf Art. 33 Abs. 1 Bst. c,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses "Patentrecht",
beschliesst:
Art. 1
Regel 143 der Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Bst. g erhält folgende Fassung:
"Name, Vornamen, Wohnsitzstaat und Wohnort des vom Anmelder oder Patentinhaber genannten Erfinders, sofern er nicht nach Regel 20 Abs. 1 auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekannt gemacht zu werden;"
Art. 2
Die mit Art. 1 dieses Beschlusses geänderte Regel 143 EPÜ tritt am 1. November 2021 in Kraft. Sie ist auf alle an oder nach diesem Tag im Europäischen Patentregister veröffentlichten Patentanmeldungen anzuwenden.
Geschehen zu München am 15. Dezember 2020
Für den Verwaltungsrat:
Der Präsident, Josef Kratochvíl
Anhang 2
Änderung der Regeln 56, 56a und 135 der
Ausführungsordnung
Vom Verwaltungsrat angenommen am 7. September 2021
Inkrafttreten: 1. November 2022
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend "EPÜ" genannt), insbesondere auf Art. 33 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. d,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses "Patentrecht",
beschliesst:
Art. 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Regel 56 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
"2) Werden fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nach dem Anmeldetag, jedoch innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Aufforderung nach Abs. 1 oder nach Regel 56a Abs. 1 ergeht, innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung nachgereicht, so wird der Anmeldetag auf den Tag der Einreichung der fehlenden Teile der Beschreibung oder der fehlenden Zeichnungen neu festgesetzt. Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.
3) Werden die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen innerhalb der Frist nach Abs. 2 eingereicht und nimmt die Anmeldung an dem Tag, an dem die Erfordernisse der Regel 40 Abs. 1 erfüllt waren, die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch, so bleibt der Anmeldetag der Tag, an dem die Erfordernisse der Regel 40 Abs. 1 erfüllt waren, wenn die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen vollständig in der früheren Anmeldung enthalten sind, der Anmelder dies innerhalb der Frist nach Abs. 2 beantragt und Folgendes einreicht:
a) eine Abschrift der früheren Anmeldung, sofern eine solche Abschrift dem Europäischen Patentamt nicht nach Regel 53 Abs. 2 zur Verfügung steht;
b) wenn diese nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst ist, eine Übersetzung dieser Anmeldung in einer dieser Sprachen, sofern eine solche Übersetzung dem Europäischen Patentamt nicht nach Regel 53 Abs. 3 zur Verfügung steht; und
c) eine Angabe, wo die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen in der früheren Anmeldung und gegebenenfalls der Übersetzung vollständig enthalten sind."
2. Im Vierten Teil, Kapitel I wird die folgende neue Regel 56a eingeführt:
"Regel 56a
Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile
1) Ergibt die Prüfung nach Art. 90 Abs. 1, dass die Beschreibung, die Ansprüche oder die Zeichnungen oder Teile dieser Anmeldungsunterlagen offensichtlich fälschlicherweise eingereicht wurden, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile innerhalb von zwei Monaten nachzureichen. Aus der Unterlassung einer solchen Aufforderung kann der Anmelder keine Ansprüche herleiten.
2) Werden am oder vor dem Anmeldetag richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile gemäss Abs. 1 eingereicht, um die Anmeldung zu berichtigen, so werden diese richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile in die Anmeldung aufgenommen und die fälschlicherweise eingereichten Anmeldungsunterlagen oder Teile gelten als nicht eingereicht. Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.
3) Werden richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile gemäss Abs. 1 nach dem Anmeldetag, jedoch innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Aufforderung nach Abs. 1 oder nach Regel 56 Abs. 1 ergeht, innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung nachgereicht, so wird der Anmeldetag auf den Tag der Einreichung der richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile neu festgesetzt. Die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile werden in die Anmeldung aufgenommen, und die fälschlicherweise eingereichten Anmeldungsunterlagen oder Teile gelten als nicht eingereicht. Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.
4) Werden die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile innerhalb der Frist nach Abs. 3 eingereicht und nimmt die Anmeldung an dem Tag, an dem die Erfordernisse der Regel 40 Abs. 1 erfüllt waren, die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch, so bleibt der Anmeldetag der Tag, an dem die Erfordernisse der Regel 40 Abs. 1 erfüllt waren, wenn die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile vollständig in der früheren Anmeldung enthalten sind, der Anmelder dies innerhalb der Frist nach Abs. 3 beantragt und Folgendes einreicht:
a) eine Abschrift der früheren Anmeldung, sofern eine solche Abschrift dem Europäischen Patentamt nicht nach Regel 53 Abs. 2 zur Verfügung steht;
b) wenn diese nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst ist, eine Übersetzung dieser Anmeldung in einer dieser Sprachen, sofern eine solche Übersetzung dem Europäischen Patentamt nicht nach Regel 53 Abs. 3 zur Verfügung steht; und
c) eine Angabe, wo die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile in der früheren Anmeldung und gegebenenfalls der Übersetzung vollständig enthalten sind.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so werden die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile in die Anmeldung aufgenommen und die fälschlicherweise eingereichten Anmeldungsunterlagen oder Teile verbleiben in der Anmeldung.
5) Wenn der Anmelder:
a) die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile nicht innerhalb der Frist nach Abs. 1 oder 3 einreicht; oder
b) nach Abs. 7 richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile zurücknimmt, die gemäss Abs. 3 nachgereicht wurden;
so gilt die Einreichung der richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile als nicht erfolgt und die fälschlicherweise eingereichten Anmeldungsunterlagen oder Teile verbleiben in der Anmeldung bzw. werden wieder in die Anmeldung aufgenommen. Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.
6) Erfüllt der Anmelder die in Abs. 4 Bst. a bis c genannten Erfordernisse nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3, so wird der Anmeldetag auf den Tag der Einreichung der richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile neu festgesetzt. Die Einreichung der fälschlicherweise eingereichten Anmeldungsunterlagen oder Teile gilt als nicht erfolgt. Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.
7) Innerhalb eines Monats nach der in Abs. 3 oder 6 letzter Satz genannten Mitteilung kann der Anmelder die eingereichten richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile zurücknehmen; in diesem Fall gilt die Neufestsetzung des Anmeldetags als nicht erfolgt. Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.
8) Reicht der Anmelder richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nach Abs. 3 oder 4 ein, nachdem das Europäische Patentamt mit der Erstellung des Recherchenberichts begonnen hat, fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb eines Monats eine weitere Recherchengebühr zu entrichten. Wird die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen."
3. Regel 135 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"2) Von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind die in Art. 121 Abs. 4 genannten Fristen sowie die Fristen nach Regel 6 Abs. 1, Regel 16 Abs. 1 Bst. a, Regel 31 Abs. 2, Regel 36 Abs. 2, Regel 40 Abs. 3, Regel 51 Abs. 2 bis 5, Regel 52 Abs. 2 und 3, Regeln 55, 56, Regel 56a Abs. 1 und 3 bis 7, Regeln 58, 59, 62a, 63, 64, Regel 112 Abs. 2 und Regel 164 Abs. 1 und 2."
Art. 2
Art. 2 Abs. 1 Nummer 2 erster Spiegelstrich der Gebührenordnung1 erhält folgende Fassung:
"- für eine europäische Recherche oder eine ergänzende europäische Recherche zu einer ab dem 1. Juli 2005 eingereichten Anmeldung (Art. 78 Abs. 2, Regel 62, Regel 64 Abs. 1, Regel 56a Abs. 8, Art. 153 Abs. 7, Regel 164 Abs. 1 und 2)"
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2022 in Kraft.
Die mit Art. 1 dieses Beschlusses neu gefassten Regeln 56 Abs. 2 und 3 und 135 Abs. 2 EPÜ und neu eingefügte Regel 56a EPÜ sind auf alle Anmeldungen anzuwenden, die ab diesem Tag eingereicht werden.
Geschehen zu München am 7. September 2021
Für den Verwaltungsrat:
Der Präsident, Josef Kratochvíl

1   Die Gebührenordnung ist im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht.