0.110.041.82
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 57 ausgegeben am 10. Februar 2023
Kundmachung
vom 7. Februar 2023
der Beschlüsse Nr. 255/2019, 256/2019, 258/2019 und 262/2019 bis 268/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. Oktober 2019
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 26. Oktober 2019
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 255/2019, 256/2019, 258/2019 und 262/2019 bis 268/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 255/2019
vom 25. Oktober 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1854 der Kommission vom 27. November 2018 über die Anerkennung des freiwilligen Systems "Better Biomass" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6az (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/142 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"6aza. 32018 D 1854: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1854 der Kommission vom 27. November 2018 über die Anerkennung des freiwilligen Systems "Better Biomass" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 302 vom 28.11.2018, S. 73)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1854 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.2
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 256/2019
vom 25. Oktober 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1175 der Kommission vom 9. Juli 2019 über die Anerkennung des freiwilligen Systems "Roundtable on Sustainable Palm Oil RED" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6aza (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1854 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"6azb. 32019 D 1175: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1175 der Kommission vom 9. Juli 2019 über die Anerkennung des freiwilligen Systems "Roundtable on Sustainable Palm Oil RED" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 184 vom 10.7.2019, S. 21)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1175 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.4
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 258/2019
vom 25. Oktober 2019
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1285 der Kommission vom 30. Juli 2019 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2019 bis 29. September 2019 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zh (Durchführungsverordnung (EU) 2019/699 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1zi. 32019 R 1285: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1285 der Kommission vom 30. Juli 2019 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2019 bis 29. September 2019 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 202 vom 31.7.2019, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1285 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.6
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 262/2019
vom 25. Oktober 2019
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/784 der Kommission vom 14. Mai 2019 zur Harmonisierung des Frequenzbands 24,25-27,5 GHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5czo (Beschluss (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"5czp. 32019 D 0784: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/784 der Kommission vom 14. Mai 2019 zur Harmonisierung des Frequenzbands 24,25-27,5 GHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können (ABl. L 127 vom 16.5.2019, S. 13)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/784 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.8
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 263/2019
vom 25. Oktober 2019
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1094 der Kommission vom 17. Juni 2019 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13c (Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 D 1094: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1094 der Kommission vom 17. Juni 2019 (ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 52)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1094 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.10
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 264/2019
vom 25. Oktober 2019
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/502 der Kommission vom 28. Februar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21bb (Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32018 R 0502: Durchführungsverordnung (EU) 2018/502 der Kommission vom 28. Februar 2018 (ABl. L 85 vom 28.3.2018, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/502 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.12
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 265/2019
vom 25. Oktober 2019
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/838 der Kommission vom 20. Februar 2019 über die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 415/200713 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838 wird mit Wirkung vom 13. Juni 2020 die Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission14 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 13. Juni 2020 aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 49ae (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"49af. 32019 R 0838: Durchführungsverordnung (EU) 2019/838 der Kommission vom 20. Februar 2019 über die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 (ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 31)"
2. Der Text von Nummer 49ab (Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission) wird mit Wirkung vom 13. Juni 2020 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.15
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 266/2019
vom 25. Oktober 2019
zur Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2018/1923 der Kommission vom 7. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer16 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1ha (Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32018 R 1923: Verordnung (EU) 2018/1923 der Kommission vom 7. Dezember 2018 (ABl. L 313 vom 10.12.2018, S. 2)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/1923 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.17
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 267/2019
vom 25. Oktober 2019
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/995 der Kommission vom 17. Juni 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates18 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 32fhd (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 D 0995: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/995 der Kommission vom 17. Juni 2019 (ABl. L 160 vom 18.6.2019, S. 28)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/995 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.19
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 268/2019
vom 25. Oktober 2019
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2018/643 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Verordnung (EU) 2018/643 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 7 (Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
"32018 R 0643: Verordnung (EU) 2018/643 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Diese Verordnung gilt nicht für Island.
b) Liechtenstein ist von der Berichterstattung über Güter gemäss den Anhängen I, III, IV, VI und VII befreit. Solange im Rahmen der Berichterstattung gemäss Anhang VIII der Schwellenwert nach Art. 4 Abs. 2 Bst. b nicht überschritten wird, ist Liechtenstein von der Berichterstattung über Fahrgäste gemäss den Anhängen II, III und IV befreit."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/643 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.21
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2019.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 302 vom 28.11.2018, S. 73.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

3   ABl. L 184 vom 10.7.2019, S. 21.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 202 vom 31.7.2019, S. 1.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

7   ABl. L 127 vom 16.5.2019, S. 13.

8   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

9   ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 52.

10   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

11   ABl. L 85 vom 28.3.2018, S. 1.

12   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

13   ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 31.

14   ABl. L 105 vom 23.4.2007, S. 35.

15   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

16   ABl. L 313 vom 10.12.2018, S. 2.

17   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

18   ABl. L 160 vom 18.6.2019, S. 28.

19   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

20   ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 1.

21   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.