640.01 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2023 | Nr. 91 | ausgegeben am 9. März 2023 |
Verordnung
vom 7. März 2023
über die Abänderung der Steuerverordnung
Aufgrund von Art. 153 des Gesetzes vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuerverordnung; SteV), LGBl. 2010 Nr. 437, wird wie folgt abgeändert:
Art. 40a
c) Elektronische Einreichung der Steuererklärung (Art. 98 SteG)
1) Der Steuerpflichtige erhält für die elektronische Einreichung der Steuererklärung zusammen mit dem Steuererklärungsformular einen Passcode. Gemeinsam Steuerpflichtige erhalten einen gemeinsamen Passcode.
2) Die Verwendung des Passcodes nach Abs. 1 ersetzt die persönliche Unterschrift. Bei der Einreichung der Steuererklärung hat der Steuerpflichtige elektronisch zu bestätigen, dass die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt ist. Gemeinsam Steuerpflichtige haben eine gemeinsame Bestätigung abzugeben.
3) Die erforderlichen Beilagen sind zusammen mit der Steuererklärung elektronisch einzureichen.
4) Nach der elektronischen Einreichung der Steuererklärung kann der Steuerpflichtige die erfassten Daten während fünf Tagen jederzeit ändern oder löschen; für die rechtsgültige Änderung oder Löschung erfasster Daten ist die neuerliche elektronische Einreichung der gesamten Steuererklärung erforderlich.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und findet erstmals auf Steuererklärungen für das Steuerjahr 2022 Anwendung.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef