215.215.015
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 97 ausgegeben am 16. März 2023
Verordnung
vom 7. März 2023
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Baumeister- und Pflästerergewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. März 2020 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Baumeister- und Pflästerergewerbe, LGBl. 2020 Nr. 81, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang zur Beilage
Der bisherige Anhang zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
Anhang
Lohn- und Protokollvereinbarung 2023 und 2024 zum GAV für das Baumeister- und Pflästerergewerbe
1. Lohnerhöhung
Die Vertragsparteien vereinbaren eine Erhöhung der Lohnsumme um 2.0 % per 1. April 2023, davon 1.0 % zur generellen Verteilung.
2. Mindestlöhne
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
Lohnklasse
Stundenlohn
Monatslohn
Vorarbeiter/-in
CHF 30.45
CHF 5'700.00
Gelernte/r Bau-Facharbeiter/-in
CHF 28.85
CHF 5'400.00
Gelernte/r Bau-Facharbeiter/-in im 1. und 2. Berufsjahr
CHF 26.70
CHF 5'000.00
Bau-Facharbeiter/-in
CHF 28.30
CHF 5'300.00
Bauarbeiter/-in mit Fachkenntnissen
CHF 25.90
CHF 4'850.00
Bauarbeiter/-in
CHF 22.15
CHF 4'150.00
Stunden-Mindestlohn = Bruttolohn ohne Feiertags- (4.8 %), jeweilige Ferien- (nach Art. 56 GAV) und Schlechtwetterentschädigung (2 %) und ohne Gratifikationsansprüche
Monats-Mindestlohn: inkl. Feiertags-, Ferien- und Schlechtwetterentschädigung
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.151]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit) x 1.151] / 12
3. Praktikum und Ferienjob
(…)
c) Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber CHF 14.00 pro Stunde. (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. CHF 14.00 Stundenlohn);
d) Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens CHF 18.00 pro Stunde.
(…)
5. Arbeitszeit
Die Brutto-Sollarbeitszeit für das Jahr 2023 beträgt 2'122.80 Stunden.
6. Ferien
(…) Ab dem Monat des 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 25 bezahlte Ferientage (…).
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2023 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef